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Elektronischer Gerichtsvollzieherauftrag
Infolge der jüngsten Neuerungen im Vollstreckungsrecht wurde auch der Rechtsverkehr auf elektronischem Wege ausgebaut. Juristisch manifestiert sich das im neu eingeführten § 754a ZPO (kurz “elektronischer Gerichtsvollzieherauftrag”). Dieser ermöglicht es, den vereinfachten Vollstreckungsauftrag dem Gerichtsvollzieher elektronisch zuzustellen.

Elektronischer Gerichtsvollzieherauftrag: kein Hemmnis durch fehlende Titelvorlage
Für eine Vollstreckungsmaßnahme gibt es mehrere Voraussetzungen. Der Gläubiger muss sie beauftragt haben, daneben verlangt der § 754 ZPO die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Original an den Gerichtsvollzieher. Im elektronischen Rechtsverkehr ist dieses Erfordernis prinzipiell ein Hindernis, denn die Urkunde läge – elektronisch übermittelt – nicht im Original vor. Damit schwände der Zeitvorteil der elektronischen Antragstellung. Der Gerichtsvollzieher müsste auf den Zugang des Originals warten. Doch der Gesetzgeber hat schon vor einigen Jahren für die Forderungspfändung im § 829a ZPO die zwingende Übergabe des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung abgeschafft. Nur für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers fehlte bislang eine vergleichbare Regelung. Diese Lücke schließt nun § 754a ZPO. Damit ist die fehlende Titelvorlage kein Hemmnis mehr, um auch einen Gerichtsvollzieherauftrag elektronisch auszulösen. Folgende Voraus­setzungen müssen dafür vorliegen:

  • Es handelt sich um eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsbescheides, die eine Geldforderung von maximal 5.000 Euro betrifft.
  • Der Vollstreckungsauftrag wird elektronisch beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingereicht.

Es gibt keinen papiergebundenen Auftrag (§ 130a ZPO).
Die grundsätzliche elektronische Antragstellung wird in § 754a ZPO bislang nicht geregelt. Der § 754a Absatz 3 ZPO regelt lediglich in Verbindung mit § 130a Absatz 2 ZPO, dass die zuständigen Behörden diese Möglichkeit eröffnen können. Ab dem 01.01.2018 können aber Vollstreckungsaufträge generell beim zuständigen Gerichtsvollzieher elektronisch in Auftrag gegeben werden.

Warum wird ein elektronischer Gerichtsvollzieherauftrag nun möglich?
Es fragt sich in der Tat, auf welchem Weg der Rechtsprechung sich die Neuregelung durchgesetzt hat. Hierfür mussten in den vergangenen Jahren mehrere Fälle entschieden werden. Schon alltäglich wurde im Zuge der neu entstandenen technischen Möglichkeiten der Fall, dass ein Inkassounternehmen für seinen Gläubiger den Gerichtsvollzieher elektronisch per Governikus (Gerichtsvollzieherverteilerstelle) mit dem Vollstreckungsverfahren beauftragte. Es wurden digital die Kopie des Vollstreckungsbescheids und die Erklärung des Inkassounternehmens zugestellt, dass man im Besitz des Vollstreckungsbescheides in Original-Ausfertigung sei. Nun weigerten sich immer wieder zuständige Gerichtsvollzieher, die Vollstreckung ohne Vorlage des Original-Titels (auf Papier) durchzuführen, darüber hinaus machten sie schon für die nicht ausgeführte Anforderung Kosten geltend. Solche Fälle landeten vor Gericht, wo zunehmend entschieden wurde, dass unter den genannten Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung durchzuführen habe. Der § 754a Absatz 1 ZPO sieht die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsverfahrens ohne Original-Titel bei Forderungen plus Nebenkosten von maximal 5.000 Euro vor. Solche Entscheidungen hat der Gesetzgeber nun juristisch verankert („Recht wird fortgeschrieben“). Es liegen inzwischen einschlägige Erfahrungen von Inkassounternehmen aus der täglichen Fallpraxis vor, die den Weg zur neuen juristischen Regelung aufzeigen. Wer Forderungen eintreibt, sollte sich damit und mit den einzusetzenden Softwarelösungen rechtzeitig vertraut machen.