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Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist eine unlautere Wettbewerbshandlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 6. Juni 2019 unter dem Az. I ZR 216/17 entschieden, dass eine Aufforderung zur Bezahlung von Dienstleistungen, die nicht bestellt worden sind, eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt. Das gilt in jedem Fall dann, wenn mit der Aufforderung wahrheitswidrig behauptet wird, die Dienstleistung sei bestellt worden.

 

Der Unlauterkeit gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung um einen Irrtum handelt, bei der der Unternehmer angenommen hat, es habe eine Bestellung vorgelegen. Die Zahlungsaufforderung nicht bestellter, erbrachter Dienstleistungen verstößt auch dann gegen das UWG, wenn der Unternehmer den Irrtum nicht zu vertreten hat.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Die Beklagte ist Betreiberin eines E-Mail-Dienstes. Sie forderte einen Verbraucher mit Mahnung zur Zahlung von 17,94 € nebst Mahnkosten in Höhe von 7,50 € auf. Darauf folgten weitere Mahnschreiben durch einen Inkassodienstleister und einen Rechtsanwalt. Beide wurden von der Beklagten beauftragt. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit, dass den Zahlungsaufforderungen ein kostenpflichtiger Vertrag zugrunde liege, den sie mit dem Verbraucher abgeschlossen habe. Anhand der Schilderungen des Verbrauchers und eigener Nachforschungen sei von einem Identitätsdiebstahl auszugehen.

 
Daher habe man die Forderungen storniert und das Inkassoverfahren eingestellt. Eine Anmeldung durch Dritte könne trotz Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin wandte ein, der Verbraucher habe weder ein E-Mail-Konto bei der Beklagten bestellt noch liege ein Identitätsdiebstahl vor, also eine unbefugte Bestellung durch einen Dritten unter dem Namen des Verbrauchers. Vielmehr habe die Beklagte ihre Zahlungsaufforderungen versendet, ohne dass die entsprechende Leistung beauftragt worden sei. Daher hat die Klägerin beantragt, der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen, Zahlungsaufforderungen an Verbraucher zu senden oder senden zu lassen, mit denen eine Zahlungspflicht behauptet wird, die nicht besteht, weil die Leistung nicht beauftragt wurde.
 

Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Doch auch der BGH schließt sich den beiden Vorinstanzen an und gibt der Klägerin recht.

Die Urteilsgründe

Wie der BGH ausführt, könne sich eine geschäftliche Handlung auch auf ein nicht bestehendes und nur behauptetes Vertragsverhältnis beziehen. Nach Nr. 29 des UWG Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stelle die Aufforderung zur Zahlung nicht bestellter, erbrachter Dienstleistungen eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Im streitigen Fall habe die Beklagte unwahre Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG gemacht und den Eindruck erweckt, die Zahlung beanspruchen zu können.

 

Die Angabe sei daher zur Täuschung geeignet und könne den Verbraucher zu einer Zahlung veranlassen, die er ansonsten nicht getätigt hätte. Zu Recht sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein sogenannter Identitätsdiebstahl vorliege, dies aber einer unlauteren Handlung im Sinne des § 5 UWG nicht entgegenstehe. Ein Irrtum der Beklagten über den Umstand der Bestellung sei auch dann nicht zu ihren Gunsten zu beachten, wenn der Irrtum ihr nicht vorwerfbar ist. Denn die Annahme irreführender Handlungen im Sinne des Artikel 6 der Richtlinie 2005/29/EG setze grundsätzlich keine Vorsätzlichkeit voraus. Es müsse auch nicht geprüft werden, ob den Erfordernissen beruflicher Sorgfalt im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie entsprochen wurde, um die Handlung als unlauter und daher verboten anzusehen.

BGH korrigiert seine Auffassung

Mit diesem Urteil weicht der BGH von seiner früheren Rechtsprechung ab. In der Vergangenheit hatte er entschieden, die Voraussetzungen der Nr. 29 des UWG-Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG seien nicht erfüllt, wenn der Gewerbetreibende irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen sei und dieser Irrtum nicht in seinen Verantwortungsbereich falle, etwa weil die Bestellung von einem unbefugten Dritten vorgenommen worden ist. Von dieser früheren Wertung hat sich der BGH im vorliegenden Urteil ausdrücklich distanziert.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, Az. I ZR 216/17. Vorinstanzen: OLG Koblenz, LG Koblenz.