fbpx

Bußgeldtickets aus der Schweiz – das müssen Urlauber ab Mai 2024 beachten

Für Deutsche gehört die Schweiz zu den beliebtesten Reisezielen. Warum auch nicht, immerhin wird in einigen Kantonen Deutsch gesprochen. Mit seinen Bergen und Seen lädt das Land zum Verweilen und Entspannen ein. Und die hier ausgestellten Bußgeldbescheide wurden in der Vergangenheit nicht in Deutschland vollstreckt. Doch der letztgenannte Vorteil wird im Mai 2024 abgeschafft.

Bußgelder wurden bislang nicht eingetrieben

Trotz Vorsicht und guter Absichten ist es manchmal schnell passiert: Das Auto wurde in einer Parkverbotszone abgestellt, eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird übersehen oder ein sonstiger Verstoß der Straßenverkehrsregeln ließ sich nicht verhindern. Vor allem Urlauber in der Schweiz kamen bisher aber um die unangenehmen Konsequenzen herum, sofern sie die Strafe nicht freiwillig bezahlten. Denn in Deutschland können nur Bußgelder eingetrieben werden, die in einem zur Europäischen Union gehörenden Staat verhängt wurden. Und dazu gehört die Schweiz wie Liechtenstein oder England nicht. Den Eidgenossen waren somit die Hände gebunden: Sie durften den in der Bundesrepublik gemeldeten Verkehrssünder zwar anschreiben – das auf ihn ausgestellte Bußgeld konnten sie bislang aber nicht einfordern. Doch das ändert sich alsbald.

Ein neues Abkommen tritt in Kraft

Ab dem 1. Mai 2024 erlangt der zwischen der Schweiz und Deutschland vereinbarte Polizeivertrag seine Gültigkeit. Heißt, dass die in der Alpenrepublik ausgestellten Strafzettel dann hierzulande vollstreckt werden können. Und zwar durch das in Bonn ansässige Bundesamt für Justiz. Allerdings muss das Bußgeld dafür mindestens die Höhe von 70 Euro – oder umgerechnet 80 Schweizer Franken – erreichen, ehe die Behörde tätig wird. Lediglich Bagatellfälle, die sich unterhalb dieses Limits bewegen, werden in Zukunft nicht weiterverfolgt, da der Aufwand dem Ertrag nicht entsprechen würde. Der zwischen den Staaten unterschriebene Kontrakt wirkt jedoch in beide Richtungen: Auch für die Bundesrepublik ist es künftig einfacher möglich, Falschparker oder Temposünder aus der Schweiz schneller zur Kasse zu bitten.

Die Schweiz sanktioniert strenger

Der Mindestwert von 70 Euro oder 80 Schweizer Franken mag noch keine Gefahr ausstrahlen. Aus Deutschland stammende Verkehrsteilnehmer sollten sich davon aber nicht täuschen lassen, denn in der Schweiz werden derlei Ordnungswidrigkeiten deutlich kostenintensiver als hierzulande geahndet. Schon ein simpler Parkverstoß – in der Alpenrepublik mit einem Bußgeld ab 40 Euro belegt – kann die Bagatellgrenze überschreiten. Die Verwendung des Handys im Verkehr (100 Euro Buße), ein Geschwindigkeitsübertritt von mindestens 20 km/h (ab 180 Euro), das Überfahren der roten Ampel (250 Euro) oder das Steuern eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss (ab 600 Euro) haben also gute Aussichten, künftig vom Bonner Bundesamt für Justiz eingetrieben zu werden. Lediglich das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes könnte mit einem Bußgeld von 60 Euro knapp unterhalb des Limits liegen.

Die Unterscheidung zwischen Fahrern und Haltern

Das Bußgeld richtet sich in der Schweiz an den Fahrer jenes Wagens, dem eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird. Anders sieht es dagegen bei geringen Verkehrsverstößen aus: Hier wird die Geldforderung gegen den Halter des Autos gestellt, sofern der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. In der Regel genügt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Wer dieser Aufforderung bislang nicht nachkam und nach Deutschland zurückkehrte, war gegenüber dem Eintreiben des Ordnungsgeldes zwar relativ gut geschützt. Bei einer Wiedereinreise in die Schweiz – etwa beim nächsten Urlaub – konnte dann aber ein Strafbefehl verhängt werden, der im schlimmsten Falle zur zeitweisen Unterbringung im Gefängnis führte.

Das richtige Vorgehen im Falle eines Bußgeldbescheides

Verkehrssünder werden in der Schweiz entweder durch die Polizei direkt zur Kasse gebeten. Oder sie erhalten Post durch die Bußgeldstellen. In jedem Falle kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Bescheides bei der zuständigen Behörde der Einspruch eingelegt werden – wofür die dort übliche Amtssprache zu verwenden ist. Neben Deutsch wird in einigen Kantonen vor allem Italienisch oder Französisch gesprochen. Je nach Schwere des Verstoßes haben die Ermittler sodann mehrere Jahre Zeit, die Forderung einzutreiben: Die Verjährungsfrist beträgt im Rahmen des neuen Polizeivertrages zwischen drei und fünf Jahren. Urlauber sollten in der Schweiz also nicht nur die Schönheiten des Landes genießen – sondern sich auch auf den Verkehr konzentrieren.