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Bürgergeld-Erhöhung 2024: Ist Bürgergeld pfändbar?

Wer Bürgergeld bezieht und zugleich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern hat, für den ist wichtig zu wissen, ob Bürgergeld-Leistungen gepfändet werden könnten. Vor dem Hintergrund der Bürgergelderhöhung zum 1. Januar 2024 erhält die Frage der Pfändbarkeit von Bürgergeld zusätzliche Bedeutung.

Bürgergelderhöhung 2024

Zum 1. Januar 2024 stiegen die monatlichen Bürgergeld-Regelsätze
zum Beispiel
– für Alleinstehende um 61 Euro auf 563 Euro,
– bei Paaren je Partner um 55 Euro auf 506 Euro und
– für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren um 51 Euro auf 471 Euro.

Ist Bürgergeld überhaupt pfändbar?

Bestimmte Sozialleistungen sind unpfändbar (insbesondere Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Wohngeld, siehe § 54 Absatz 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches, SGB I).
Andere „laufende Geldleistungen“ wie beispielsweise das Bürgergeld können jedoch „wie Arbeitseinkommen“ gepfändet werden (§ 54 Absatz 4 SGB I).

Schutz vor Pfändung: Pfändungsfreigrenzen

Einkommen ist aber nur dann pfändbar, wenn es die gesetzlich festgelegte monatliche Pfändungsfreigrenze übersteigt (§ 850c Zivilprozessordnung, ZPO). Die Pfändungsfreigrenze ist abhängig vom monatlichen Nettoeinkommen und von der Zahl der zu einem Haushalt gehörenden unterhaltsberechtigten Personen.

Die (jährlich vom Gesetzgeber angepasste) Freigrenze liegt für eine alleinstehende Person bei 1.402,28 (ab 1. Juli 2024: 1.409,99 Euro). Der Freigrenze erhöht sich bei einem Unterhaltsberechtigten um 527,76 Euro und für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten um 294,02 Euro. Zu den Unterhaltsberechtigten zählen beispielsweise ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen, Kinder und frühere Ehepartner, die Unterhaltsleistungen erhalten.

Da das Bürgergeld unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, ist ein Bürgergeld-Empfänger grundsätzlich vor einer Pfändung geschützt.

Pfändbarkeit von Bürgergeld-Nachzahlungen?

Erfolgen Bürgergeld-Nachzahlungen, so wird die Pfändungsfreigrenze im Monat des Zahlungseingangs häufig überschritten.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, das „(nachgezahlte) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts denjenigen Zeiträumen zuzurechnen sind, für die sie gezahlt werden“ (BGH-Beschluss vom 24.01.2018, Aktenzeichen VII ZB 21/17).

Da sich eine Bürgergeldnachzahlung auf einen oder mehrere zurückliegende Monate bezieht, ist auch eine Nachzahlung regelmäßig nicht pfändbar.

Pfändbarkeit: Ist der Grund des Vollstreckungstitels eines Gläubigers von Bedeutung?

Die Pfändungsfreigrenzen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Vollstreckungstitels des Gläubigers. Selbst für den Fall, dass der Gläubiger durch den Schuldner durch eine vorsätzliche Straftat (zum Beispiel Unterschlagung oder Betrug) geschädigt wurde, verbleibt dem Schuldner in aller Regel das Bürgergeld – als das durch die Pfändungsfreigrenze geschützte Existenzminimum.

Pfändungsschutzkonto: wichtige Voraussetzung für Pfändungsschutz

Der Pfändungsschutz für Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze gilt zunächst nur hinsichtlich der Forderungen des Bürgergeldempfängers an die Bundesagentur für Arbeit. Eine Pfändung dieser Bürgergeld-Forderung durch einen Gläubiger greift aufgrund der Pfändungsfreigrenze nicht: das Bürgergeld wird also von der Agentur an den Schuldner ausgezahlt.

Sobald aber das Bürgergeld auf dem Girokonto des Schuldners verbucht ist, kann eine Pfändung erfolgen – der Pfändungsschutz durch die Pfändungsfreigrenze greift für Guthaben auf dem Girokonto nicht automatisch. Um einen Pfändungsschutz für auf seinem Girokonto eingehende Bürgergeld-Zahlungen sicherzustellen, muss der Bürgergeld-Empfänger bei seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen.

Das Kreditinstitut ist zur Umwandlung des Schuldner-Kontos in ein Pfändungsschutzkonto innerhalb von vier Bankarbeitstagen nach Antragstellung durch den Kontoinhaber verpflichtet. Der Pfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto gilt zudem rückwirkend – und zwar für alle Kontopfändungen, die der kontoführenden Bank innerhalb der letzten vier Wochen vor Einrichtung des Pfändungsschutzkontos zugegangen sind.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Pfändungsschutzkonto nicht teurer sein darf als ein gewöhnliches Girokonto. Die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos ist kostenfrei. Die Leistungen des bisherigen Girokontos (wie Girocard und Online-Banking) überträgt die Bank auf das neu eingerichtete Pfändungsschutzkonto.

Voraussetzungen für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos

Pfändungsschutzkonten werden nur für natürliche Personen eingerichtet.
Pfändungsschutzkonten werden als Einzelkonto geführt.
Jeder Verbraucher darf Inhaber höchstens eines Pfändungsschutzkontos sein. Der Kontoinhaber muss gegenüber sein Bank oder Sparkasse schriftlich versichern, dass er nur ein einziges Pfändungsschutzkonto beantragt.

Fazit

Bürgergeld-Zahlungen sind grundsätzlich pfändbar. Allerdings führen die zum Schutz des Existenzminimums eines Schuldners eingerichteten Pfändungsfreigrenzen in der Praxis dazu, dass Bürgergeld-Pfändungen abgewiesen werden.
Um Pfändungsschutz für Geldeingänge auf seinem Girokonto sicherzustellen, ist es jedoch zwingend erforderlich, dass der Bürgergeld-Empfänger bei seiner kontoführenden Bank die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos beantragt.

Inkassokosten auch bei nachfolgender gerichtlicher Anwaltstätigkeit in voller Höhe zu erstatten + Einzug von Inkassoforderung: Vorlage der Originalvollmacht nicht erforderlich + Mahnpauschale von 10,00 Euro unlauter