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Mahnpauschale von 10,00 Euro unlauter

als unlautere geschäftliche Handlung bezeichnet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. das Vorgehen, eine pauschal “Mahngebühr“ in Höhe von 10,00 Euro zu erheben. Diese Ansicht bekamen die Kollegen von der Verbraucherzentralle richterlich bestätigt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht, “Az 15 U 14/21“, bestätigte das Landgericht Hamburg, “Az 406 HKO 118/20“, indem es die Berufung der Beklagten zurückwies. Es fand keine mündliche Verhandlung statt. Mit seiner Entscheidung hatte das Landgericht das Unternehmen schon zur Unterlassung verurteilt. Das Oberlandesgericht untersagte dem Versandhandelsunternehmen, basierend auf einer Klage der Verbraucherzentrale, eine kommentarlose Mahnkostenpauschale in Höhe von 10,00 Euro säumigen Kunden bzw. Kundinnen zu berechnen.

Welche Feststellung lag der Aussage zugrunde?

Kosten für Mahnungen müssen angemessen sein und dürfen nicht pauschal verlangt werden. Das Versandhandelsunternehmen aber war der Auffassung, jedem säumigen Zahler pauschal 10,00 Euro Mahngebühr in Rechnung stellen zu können. Dass dies nicht rechtmäßig ist, wurde jetzt mit dem Urteil des OLG in höherer Instanz bestätigt.

Damit wird der Trend zur Stärkung der Verbraucherrechte fortgeführt und gestärkt.

Ein Gläubiger muss den Schuldner nach § 286 Abs. 1 BGB anmahnen muss, wenn er ihn in Verzug setzen möchte, „ohne dass einer der Ausnahmetatbestände des § 286 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB vorliegt“. Nur dann ist es möglich, dem Schuldner weitere Rechtsverfolgungskosten und auch Zinsen sowie diverse weitere Schäden in Rechnung zu stellen, ohne dass einer der Ausnahmetatbestände des § 286 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB vorliegt. Zukünftig nun, ohne eine derartige Mahnung pauschal kostenpflichtig zu erheben.

In einem Verfahren nach dem UklaG hat das LG Erfurt erklärt, dass im Ergebnis 10 Euro Mahnspesen unlauter sind.

Pauschal darf ein Gläubiger keine Gebühren verlangen, die den Wert des zu erwartenden Schadens überschreiten. Dies beruht darauf, dass allgemeine Verwaltungskosten (Personal oder Computer) nicht abgerechnet werden dürfen. Es bleibt also in der Regel bei Papier und Portokosten was jedoch in Zeiten von elektronischen Mahnungen immer seltener anfällt.

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