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Verdachtspfändung

Als Gläubiger sollten Sie bei der Vollstreckung bestimmte Fallstricke vermeiden. Einer davon ist der Eindruck, Sie würden den Schuldner ausforschen wollen.

Fehler Nr. 1: Verdachtspfändung bei zu vielen Banken

Häufig kommt es vor, dass ein Gläubiger in einem Antrag zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) mehrere Banken als Drittschuldner eintragen. Das kann im Zweifel zu einem Problem mit dem zuständigen Gericht und diversen langatmigen Zwischenverfügungen durch dieses führen. Denn das Gericht könnte glauben, der Schuldner soll ausgeforscht werden. Um diesen Eindruck zu vermeiden, sollten Sie höchstens drei Banken angeben, wenn Sie nicht über konkrete Hinweise verfügen, der Schuldner könnte Konten bei mehr als drei verschiedenen Banken unterhalten. Die Anhaltspunkte sollten Sie dem Gericht nachvollziehbar darlegen. Bis zu drei Banken können Sie problemlos eintragen, denn nach Ansicht des BGH stellt dies auch bei Privatpersonen keinen Rechtsmissbrauch dar (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.04, Az. IXa ZB 229/03). Bei gewerblichen Schuldnern gibt es bislang keine Obergrenze.

Es empfiehlt sich, diese Höchstgrenze auch auszuschöpfen, weil sie für das Auskunftsverfahren gemäß § 802l Abs. 1 ZPO eine Rolle spielt. Danach kann der Gerichtsvollzieher beim Bundeszentralamt für Steuern die Übermittlung der in § 93b Abs. 1 AO genannten Daten beantragen (§ 93 Abs. 8 AO). In der Praxis hat sich gezeigt: Wenn Schuldner über mehrere Kontoverbindungen bei verschiedenen Banken verfügen, erhält der Gerichtsvollzieher davon über die eidesstattliche Versicherung Kenntnis. Der Gläubiger trägt diese danach in den Pfändungsantrag als Drittschuldner ein. Er sollte dabei aber darlegen, dass der Schuldner nach dessen eigener Auskunft über mehrere Konten bei mehreren Banken verfügt, denn sonst geht das Gericht womöglich von einer unzulässigen Ausforschung aus. Das können Sie ganz leicht vermeiden, indem Sie die Unterlagen, die Sie vom Gerichtsvollzieher erhalten haben, dem Gericht als Kopie übermitteln und auch in einem zusätzlichen Anschreiben darauf verweisen. Schreiben Sie beispielsweise: „Es wird darauf hingewiesen, dass laut Auskunft vom … des Bundeszentralamts für Steuern der Schuldner über … Konten bei diversen Drittschuldnern verfügt.“ Fügen Sie als Beweis die entsprechende Mitteilung an. Somit setzen Sie sich nicht dem Verdacht der Ausforschung aus.

Fehler Nummer 2: Unzulässige Fragen bei der Nachbesserung einer EV

Es kommt immer wieder einmal vor, dass Gerichtsvollzieher im Nachbesserungsverfahren es ablehnen, das Vermögensverzeichnis um die Beantwortung von Gläubigerfragen zu ergänzen.
Das kommt dann vor, wenn unzulässige Fragen gestellt werden. Nach einer Entscheidung vom AG Lahr sind das insbesondere folgende 8 Fragen: 1. Lebt der Schuldner in einer Partnerschaft? Diese Frage ist nur zulässig, wenn es Anhaltspunkte für ein verschleiertes Arbeitseinkommen gibt. 2. Zahlt der Schuldner Miete? 3. Wovon lebt der Schuldner? Diese Frage ist nicht konkret genug, es muss nach Vermögenswerten gefragt werden. 4. Wird der Schuldner durch Dritte unterstützt? 5. Wo ist der Schuldner versichert? 6. Legt der Schuldner Geld auf Konten Dritter an und hat er Zugang zu diesen Konten? Ohne konkrete Anhaltspunkte ist auch diese Frage zu ungenau.
7. Ist der Schuldner Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung? Diese Frage wird meistens in der EV bereits gestellt. Doppelte Fragen sind nicht zulässig. 8. Hat der Schuldner Zugriff auf einen PKW? Auch dies stellt in der Regel eine doppelte Frage dar
(siehe AG Lahr, Beschluss vom 10.06.11, Az. M 1636/10).

Mit Zwei- und Mehrfachpfändung zum ErfolgKeine Schuldentilgung trotz Erbschaft?Verfassungsbeschwerde Mahnverfahren