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Mit Zwei- und Mehrfachpfändung zum Erfolg

Die Zwangsvollstreckung ist das Recht des Gläubigers, unter Anwendung von „staatlicher Gewalt“ seine privatrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Schuldner durchzusetzen. Grundlage dafür ist der Vollstreckungstitel. Liegt der vor, gibt es mehrere Pfändungsmöglichkeiten. Die können sowohl nacheinander, also jede einzeln für sich als auch parallel genutzt werden. Im Vordergrund von Gesetzgebung und Rechtsprechung steht immer der Gläubiger mit seinem titulierten Anspruch. Der Schuldner muss sich, wie man sagt, so Einiges gefallen lassen.

Einkommenspfändung + Kontopfändung = Doppelpfändung

Die Doppelpfändung soll an dieser Stelle näher definiert werden, da der Begriff buchstäblich doppelsinnig anwendbar ist. Zum einen ist die Doppelpfändung ein zweifaches Pfänden mit verschiedenen Pfändungsarten. Das ist beispielsweise mit der Lohn-/Gehalts-/Rentenpfändung einerseits sowie mit der Kontopfändung andererseits rechtlich möglich und machbar. Zum anderen wird es als Doppelpfändung bezeichnet, wenn dasselbe Pfändungsobjekt wie ein Konto oder wie das Einkommen zweimal, in dem Sinne doppelt gepfändet wird. Das geht weder rechtlich noch tatsächlich. Insofern ist der Begriff Zweifachpfändung zutreffender bis richtiger als Doppelpfändung.

Pfändung mit Überraschungseffekt zugunsten des Gläubigers

Wenn es denn zur Pfändung kommt, dann sind die Seiten von Schuldner und Gläubiger dermaßen verhärtet, dass nur die Zwangsvollstreckung zum Erfolg für den Gläubiger führt. Der möchte seine Forderung möglichst zeitnah und vollständig ausgeglichen bekommen, während der Schuldner möglichst wenig bis gar nicht zahlen will. In dieser Situation spielt der Überraschungseffekt eine entscheidende Rolle; und zwar zugunsten des Gläubigers sowie zulasten des Schuldners. Er muss damit rechnen, dass der titulierte Anspruch gepfändet wird, allerdings üblicherweise mit nur einer Pfändung. In den meisten Fällen wird das monatliche Einkommen mit Lohn, Gehalt, Besoldung oder mit Rente gepfändet. Gleichzeitig ist diese Pfändung auf das Monatseinkommen begrenzt, und zwar unabhängig davon, was sich auf dem Girokonto oder den Girokonten des Schuldners tut. Der clevere Schuldner hat vorgesorgt und sein Gehaltskonto in ein P-Konto, ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Damit verbleibt ihm als Kontoinhaber der pfändungsfreie Anteil seines Monatseinkommens. Die Pfändungsschutzgrenzen bei Gehalts- und bei Kontopfändung sind unterschiedlich hoch. Das macht für den Gläubiger die Doppel- respektive Zweifachpfändung umso interessanter.

Im Übrigen werden mit der zusätzlichen Kontopfändung jegliche Einnahmen „abgeschöpft, sprich gepfändet“, die im Laufe des Monats erwartet oder unerwartet auf dem Girokonto gutgeschrieben werden. Ein Beispiel dafür ist die Erstattung des Energieversorgers für Strom und Heizung oder die des Vermieters für die jährliche Nebenkostenabrechnung. Solche Zahlungsvorgänge können mit der Gehaltspfändung gar nicht erfasst werden. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitsverhältnis als solchem. Andererseits handelt es sich um ein Guthaben oberhalb der Pfändungsfreigrenze. Um „daran zu kommen“ ist die Kontopfändung der beste, gleichzeitig aber auch einzige Weg.

Mehrfachpfändung mit Sach- und mit Anwartschaftspfändung

Das typische Beispiel aus dem Alltag ist die Anwartschaft des Schuldners auf sein Auto. Bei einer Kauffinanzierung per Ratenvertrag ist er zwar Besitzer, aber noch kein Kfz-Eigentümer. Auf das Fahrzeugeigentum hat er kraft des Finanzierungsvertrages eine Anwartschaft. Die kann der Gläubiger pfänden, ebenso wie das Sacheigentum des Schuldners. Sobald das Fahrzeug Eigentum des Schuldners wird, geht das Pfändungsrecht nach den §§ 829 und 857 ZPO, der Zivilprozessordnung auf den Gläubiger über. Der kann dann frei darüber verfügen oder alternativ dazu das Fahrzeug schon vorab „auslösen“.

Als Resümee bleibt festzuhalten

dass es dem Gläubiger offen oder anders gesagt überlassen bleibt, welche Möglichkeiten er parallel beziehungsweise nacheinander nutzen möchte. Das Zwangsvollstreckungsrecht hat zum Ziel, dem Gläubiger mit allen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu seinem Recht zu verhelfen. Jetzt liegt es an ihm zu entscheiden, was er daraus macht. Die damit verbundenen, teilweise erheblichen Kosten für eine oder auch mehrere Zwangsvollstreckungen muss der Schuldner ohnehin noch zusätzlich zahlen. Das sollte dem Gläubiger letztendlich egal sein in seinem Bemühen, die titulierte Forderung beglichen zu bekommen.

Ob eine Zwei- oder Mehrfachpfändung letztendlich erfolgreich verläuft, zeigt sich spätestens in den einzelnen Pfändungsverläufen. Für den Gläubiger, für seine Rechts- und Interessensvertreter kann es nur positiv sein, keine der im Vollstreckungsrecht vorgesehenen Pfändungsmöglichkeiten auszulassen oder zu vernachlässigen.

Gläubigerrechte in der Zwangsvollstreckungneuer VollstreckungsauftragBGH VIII ZR 76/16: Mietkaution hemmt nicht die Zwangsvollstreckung eines Mieters