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neuer Vollstreckungsauftrag

Verordnung zum Vollstreckungsauftrag

Am 1. Oktober 2015 wurde die sogenannte Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) verabschiedet. Hierbei handelt es sich um die verbindliche Einführung eines Formulars, das es dem Gerichtsvollzieher ermöglicht, einen Vollstreckungsauftrag zu erfüllen.
Die Wirksamkeit der Verordnung – und damit die gesetzliche Möglichkeit zur Nutzung des Formulars – beginnt am 1. April 2016. Die Einführung wurde durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz verordnet.
Zielgruppe für den Vollstreckungsauftrag sind im Wesentlichen Gläubiger, deren Vertretungen, sowie Inkassounternehmen.

Der Wirkungskreis des entsprechenden Formulars bezieht sich ausschließlich auf geldliche Forderungen im privatrechtlichen Bereich. Das Formular umfasst hierbei drei Teile, den eigentlichen Vollstreckungsauftrag, die Aufstellung der Forderung und ein Hinweisdokument zur Anwendung des Formulars in Bezug auf das Ausfüllen und das Einreichen.
Die GVFV findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn lediglich ein Schriftstück durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden soll. In diesem Fall entfällt der Formularzwang. Weiterhin besteht keine Verpflichtung zur Nutzung des Formulars bei Geldforderungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter.

In der Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass keine Abweichungen inhaltlicher Art vom Formular und seinen zusätzlichen Anlagen möglich sind. Lediglich eventuelle Änderungen im Kontext juristischer Vorschriften dürfen angepasst werden.
Sollten für einen konkreten Vollstreckungsauftrag mehr oder ausführlichere Angaben erforderlich sein, als die Textfelder des Formulars vorgeben, ist die Nutzung von freien Textfeldern oder auch von weiteren Anlagen möglich.
Der Antragsteller eines Vollstreckungsauftrages muss lediglich zwei Dinge bei Gericht einreichen. Dies sind einerseits die Formularseiten mit den getätigten Informationen zur Sache und andererseits die Formularmodule, auf denen sich die Angaben des Antragstellers befinden.

Datenverarbeitung Vollstreckungsauftrag

Über die Art und Weise der Datenverarbeitung in elektronischer Form und Papierform entscheiden jeweils die Länder. Diese sind legitimiert eine elektronische Formularversion zum digitalen Ausfüllen zur Verfügung stellen, wobei die Einreichung in Papierform erfolgt.
Darüber hinaus ist eine elektronische Auslesung von Daten aus Papierformularen zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung zulässig. Auch hierfür werden die Kriterien von den Ländern definiert.