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Mindestlohn steigt: Was bedeutet das für Pfändungen?

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beläuft sich seit dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto pro Stunde, nachdem er zuletzt zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto pro Stunde erhöht worden war. Angesichts der Erhöhung des Mindestlohnes stellt sich für Arbeitnehmer, die von Lohnpfändungen betroffen sind, sowie für deren Arbeitgeber die Frage, welche Auswirkungen sich daraus auf die Pfändung ergeben.

Mindestlohn und Pfändungsfreigrenzen sind unabhängig voneinander

Dabei ist zunächst einmal festzuhalten, dass weder die Erhöhung des Mindestlohnes an eine Veränderung der Pfändungsfreigrenze gekoppelt ist, noch umgekehrt. Beides unterliegt jeweils separaten Regelungen, sodass die für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 geltenden Pfändungsfreigrenze sich aufgrund der Mindestlohnerhöhung zum Jahresbeginn 2024 nicht ändert. Der unpfändbare Grundbetrag, der den von einer Pfändung Betroffenen ihr Existenzminimum garantieren soll, liegt also zunächst weiterhin bei 1.402,28 pro Monat. Eine Änderung erfolgt erst mit der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024), die voraussichtlich Mitte März 2024 veröffentlicht wird.

Erstmaliges Überschreiten der Pfändungsfreigrenze

Im individuellen Einzelfall können sich jedoch durchaus Veränderungen ergeben. Dabei sind vor allem zwei verschiedene Situationen zu unterscheiden. Zum einen kann die Erhöhung des Mindestlohnes dazu führen, dass die Pfändungsfreigrenze zum ersten Mal überhaupt überschritten wird. Das betrifft diejenigen Arbeitnehmer, die für ihre Tätigkeit den Mindestlohn erhalten und deren Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bislang unterhalb der Pfändungsgrenze lag, nun aber etwas darüber liegt. Somit fällt ab sofort ein pfändbarer Betrag an, der in diesen Fällen jedoch meist nur im zweistelligen Euro-Bereich liegen dürfte.

Höherer pfändbarer Betrag als bisher

Zum anderen kann die Erhöhung des Mindestlohnes auch dazu führen, dass den betreffenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern monatlich ein höherer Betrag als bisher gepfändet wird. Dies betrifft sowohl diejenigen, deren Vergütung trotz Mindestlohn schon zum Überschreiten der Pfändungsfreigrenze führte, als auch solche Fälle, in denen mehrere Tätigkeiten – beispielsweise Teilzeit- oder Minijobs – parallel ausgeübt werden und deren monatliche Nettovergütungen in der Summe ebenfalls die Pfändungsfreigrenze überschritten haben.

Sonderregelungen für Überstunden, Weihnachtsgeld und Zuschläge beachten

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die reguläre Vergütung und deren Behandlung im Falle einer Pfändung. Darüber hinaus ist jedoch zu beachten, dass für bestimmte Vergütungsformen beziehungsweise -bestandteile abweichende Regelungen gelten. Dies betrifft insbesondere die Vergütung von Überstunden, Zuschläge für Nachtarbeit beziehungsweise Arbeit an Sonntagen oder Feiertagen sowie Weihnachtsgeld. Eine Zahlung für geleistete Überstunden ist gemäß § 850a Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Hälfte des Betrages unpfändbar. Für Weihnachtsgeld gilt seit 2022, dass dieses bis zu einer Höhe von 705 Euro pfändungsfrei bleibt. Eine Bezeichnung der betreffenden Zahlung als Weihnachtsgeld ist dabei nicht erforderlich. Es genügt bereits, wenn diese in zeitlichem Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest erfolgt, üblicherweise also in der Zeit von Mitte November bis zum Januar. Zuschläge für Nachtarbeit beziehungsweise Sonn- oder Feiertagsarbeit sind grundsätzlich nicht pfändbar, sofern sie sich in einer üblichen Höhe bewegen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Zuschläge zu einer Vergütung auf Mindestlohnniveau oder zu einem höheren Gehalt gewährt werden. Kein Pfändungsschutz besteht dagegen im Falle von Zuschlägen für Schichtarbeit beziehungsweise für Samstags- oder Vorfestarbeit.

Höherer pfändbarer Anteil bei Forderungen aus Unterhaltsverpflichtungen

Handelt es sich um die Vollstreckung von Forderungen aus gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen, gelten für Überstundenvergütungen und Weihnachtsgeld andere Regelungen und der unpfändbare Anteil fällt geringer aus. Bei Überstundenvergütungen beträgt er dann nur noch ein Viertel der Zahlung, während die übrigen drei Viertel bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen sind. Beim Weihnachtsgeld reduziert sich der unpfändbare Anteil von 705 Euro auf 335 Euro. Auch diese Regelungen werden durch die Mindestlohnanpassung nicht beeinflusst.

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