Der Tischkicker-Fall oder: Problem bei der Vollstreckung eines Zug-um-Zug-Urteils
Jüngst musste sich der BGH mit einem speziellen Fall der Vollstreckung des Zug-um-Zug-Urteils befassen. Es ging dabei um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags. Das zu behandelnde Stück: Ein Tischkicker. Das Problem: Das mündliche Angebot der beauftragten Gerichtsvollzieherin reichte nicht aus, um das Zug-um-Zug-Urteil sachgemäß zu vollstrecken. Schließlich war nicht ersichtlich, dass die gebotene Leistung tatsächlich eine Holschuld darstellte.
Wenn die Feststellung fehlt – ein Problem für Gläubiger
Probleme im formalisierten Vollstreckungsverfahren sind eine komplexe Angelegenheit. Ein Praxisbeispiel stellt dabei folgendes Szenario dar: Der Schuldner ist nicht zur bedingungslosen Zahlung verurteilt worden. Vielmehr liegt ein Zug-um-Zug-Urteil für das korrekte Erbringen einer bestimmten Gegenleistung vor. Nun müsste das zuständige Gericht feststellen können, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Die Leistung wurde in diesem Fall also nicht fristgerecht abgenommen. Lässt sich diese Sachlage feststellen, ist klar: Eine Vollstreckung ist nun auch ohne Nachweise möglich.
Anders verhält es sich, wenn keine Feststellung erfolgen kann. Das war bei der geplanten Rückabwicklung des Tischkicker-Kaufvertrags der Fall: Ursprünglich sah die Klageschrift vor, den Schuldner zur Begleichung des Kaufpreises zu bewegen. 856,42 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe wurde vonseiten der Gläubigerin angestrebt. Jedoch wurde eine Anerkenntnis seitens des Beklagten erklärt, wodurch ein entsprechendes Urteil antragsgemäß erfolgen konnte.
Das Problem war nun: Das Urteil enthielt keine Feststellung zum Annahmeverzug durch den Beklagten.
Rücklieferung der Ware gegen Kaufpreisrückzahlung?
Im Rahmen der Verhandlungen bot die beauftragte Gerichtsvollzieherin dem Schuldner die Rückgabe des Tischkickers an. Sie sollte sogar an dessen Wohnsitz erfolgen, was direkt ausgesprochen wurde. Der Beklagte jedoch wollte die Leistung nur dann annehmen, wenn eine Lieferung direkt zum Wohnsitz erfolgen würde. Die Urteilssumme solle in diesem Fall beglichen werden.
Wenig überraschend leitete die Gerichtsvollzieherin anschließend die Zwangsvollstreckung ein. Ein Annahmeverzug des Schuldners war jedoch nicht herstellbar. Die Gläubigerin konnte mit ihrem Argument der Holschuld nicht durchdringen. So blieb die erhobene Vollstreckungserinnerung erfolglos. Das lag am Fehlen eines urkundlich nachweisbaren Annahmeverzugs. Ein mündliches Angebot seitens eines Gerichtsvollziehers reicht schließlich nur dann aus, wenn der als Zug-um-Zug zu bewirkende Sachverhalt nachvollziehbar als Holschuld ausgewiesen werden kann.
Offensichtlich: Die Rückgabe dieses Tischkickers war ein komplexes Anliegen. Eine Holschuld der Verkäuferin konnte mit der Vollstreckung beauftragen Gerichtsvollzieherin dem Anerkenntnisurteil nicht entnehmen. Auch wurde im Urteil kein Leistungsort genannt. Gleiches galt für einen fehlenden Tatbestand sowie nicht ersichtliche Entscheidungsgründe. Dadurch ließ sich keine Konkretisierung in Bezug auf die geschuldete Gegenleistung heranziehen. Nach Auffassung des BGH waren weitere Ermittlungen seitens der Gerichtsvollzieherin nicht anzustellen. Auch auf das Zurückgreifen des Parteivortrags der Gläubigerin konnte sie verzichten.
Lassen sich Unklarheiten nicht dank des ihnen zugrunde liegenden Vollstreckungstitels klären, geht dies im formalisierten Vollstreckungsverfahren also zulasten des oder der Gläubigerin.
Das ergeht aus dem BGH-Beschluss vom 16.12.2020, VII ZB 46/18.
Das Tischkicker-Szenario vermeiden: Praxistipp für Gläubiger bei der Vollstreckung
Ist das Erbringen einer bestimmten Leistung von einer direkten Gegenleistung abhängig? In diesem Fall sollte der Schuldner bereits vor der Klageerhebung in Verzug gesetzt werden. Dadurch ist der Gläubiger zeitgleich dazu in der Lage, einen Feststellungsantrag zu verlangen. Das Gericht stellt anschließend fest, dass ein Annahmeverzug seitens des Schuldners besteht.
Der Vorteil hiervon ist: Bei erfolgreicher Klärung des Sachverhalts lässt sich eine sachgerechte Zwangsvollstreckung unmittelbar einleiten. Schließlich konnte der Verzug nun in einer öffentlichen Urkunde festgestellt werden. Ein entsprechendes Angebot seitens eines Gerichtsvollziehers ist in diesem Fall außerdem nicht länger nötig.
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