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Gläubigerrechte in der Zwangsvollstreckung

Bundesgerichtshof stärkt Gläubigerrechte bei der Zwangsvollstreckung
Kürzlich festigte der Bundesgerichtshof die Rechte der Gläubiger in laufenden Zwangsvollstreckungen. Zahlreiche Schuldner berufen sich bei einer drohenden Vollstreckung auf das Rechtsschutzbedürfnis einer Vollstreckungsabwehrklage. Bisher wurde es Betroffenen generell zugesprochen, sodass diese eine laufende Vollstreckung problemlos behindern konnten. Mit dem Urteil von 21. Oktober 2016 verneinte der Bundesgerichtshof hingegen das Rechtsschutzbedürfnis und stärkte dadurch die Stellung aller Gläubiger. Nachfolgend erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen es entfällt und welche konkreten Details im vorliegenden Prozess zur Entscheidung des BGH geführt haben.

Wann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis einer Vollstreckungsabwehrklage?
Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um das berechtigte Interesse einer natürlichen oder juristischen Person, Rechtsschutz mithilfe eines gerichtlichen Verfahrens zu erlangen. Deshalb wird es Klägern grundsätzlich gewährt, wenn mit dem angestrebten Verfahren ein schutzwürdiges Ziel verfolgt wird. Lediglich bei grundlosen Klagen und jenen ohne Aussicht auf den gewünschten Erfolg liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor.

Mit dem Urteil vom 21. Oktober 2016 legte der Bundesgerichtshof fest, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht grundsätzlich bei einer Vollstreckungsabwehrklage vorliegt. Es entfällt unter Umständen, wenn der Schuldner während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer bestehenden Sicherungsgrundschuld eine Vollstreckungsabwehrklage beantragt. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass sich die Klage auf die Verjährung eines Teils der erhobenen Zinsen stützt und sichere Indizien auf prozessfremde Ziele hinweisen. Gleichzeitig darf sich der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht auf die verjährten Zinsen beziehen. Liegen sämtliche Kriterien vor, wird das Rechtsschutzbedürfnis der Vollstreckungsabwehrklage abgelehnt.

Wie waren die Einzelheiten des vorliegenden Falls?
Im vorliegenden Fall (At.: V ZR 230/15) wurde das Anliegen eines Ehepaars aus dem Jahr 2013 geprüft. Das Paar bestellte in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt über 500.000 Euro Sicherungsgrundschulden an ihrem Grundstück zu Gunsten einer Bank. Diese beantragte schließlich aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Ehepaars im Juni 2011 die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Entscheidend für den späteren Ausgang des Verfahrens war, dass die Bank aus ihrem Antrag sämtliche verjährten Grundschuldzinsen des Zeitraums vor dem 1. Januar 2008 herausnahm. Entsprechend wurde der dritte Versteigerungstermin für September 2013 angesetzt. Nur kurze Zeit vor dem Termin berief sich das Ehepaar zum ersten Mal auf die Verjährung der im Jahr 2007 entstandenen Zinsansprüche und stützte auf dieses Argument eine Vollstreckungsabwehrklage.

Die Klage wurden in sämtlichen Instanzen abgelehnt und scheiterte schließlich auch vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH stellte fest, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Ehepaars durch den Verzicht des Kreditinstituts auf die verjährten Zinsforderungen noch nicht entfällt. Er begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass die Bank den entsprechenden Titel weiterhin in Händen halte. Im vorliegenden Fall wurde die Vollstreckungsabwehrklage während des bereits laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens mit direktem Bezug auf den verjährten Teil der Zinsforderungen beantragt. Außerdem erkannte der BGH mehrere Indizien an, die auf einen ausschließlich prozessfremden Zweck des gesamten Verfahrens schließen lassen. Deshalb gestand das BGH dem Ehepaar kein Rechtsschutzbedürfnis zu.

Der prozessfremde Zweck der Klage ist entscheidend
Der BGH war nach Durchsicht sämtlicher vorgelegten Indizien davon überzeugt, dass die Schuldner lediglich die Vollstreckung der Hauptforderung sowie der nicht verjährten Zinsen behindern wollten. Für dieses Motiv sprach vor allem der Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckungsabwehrklage eingereicht wurde. Die Einrede der Verjährung sowie die darauf gestützte Klage wurden erst kurz vor dem dritten Versteigerungstermin beantragt. Deshalb konnte die Bank dem Anliegen der Kläger nicht nachkommen, ohne den bestehenden Vollstreckungstermin zu verschieben. Darüber hinaus war nicht einmal zu erwarten, dass der Versteigerungserlös einen signifikanten Teil der Hauptforderung ausgleicht.

Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof nach langer Zeit ein klares Zeichen gegen die übliche Verzögerungstaktik bei Zwangsvollstreckungen gesetzt. Gleichzeitig wurden eindeutige Kriterien festgelegt, unter welchen Umständen das Rechtsschutzbedürfnis eines Schuldners entfällt. Auf diese Weise stärkte der Bundesgerichtshof die Gläubigerrechte in der Zwangsvollstreckung deutlich.