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Die neuen Verbraucherschlichtungsstellen

Spätestens seitdem die europäische Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten im Jahr 2013 verabschiedet wurde, wird die Umsetzung in nationales Recht erwartet. Diese sollte eigentlich bis zum 9. Juli 2015 erfolgen. Dies ist bis jetzt nicht geschehen, jedoch wird die Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode erwartet. Damit soll die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, Verbrauchern eine Alternative zum Gerichtsverfahren zu bieten, wenn sie beispielsweise mit einem Online-Händler oder einem Hersteller eine Auseinandersetzung ausfechten müssen.
Die Bundesregierung hat am 22. Juni 2015 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der schließlich am 10. Juli 2015 vom Bundesrat geprüft wurde. Dieser hatte jedoch zahlreiche Änderungswünsche. Deshalb konnte das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, anders als in anderen Staaten der EU, noch nicht umgesetzt werden.

Das soll durch das Gesetz geregelt werden

Geschaffen werden sollen durch das neue Gesetz die formalen Voraussetzungen dafür, dass Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen außergerichtlich durch eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle geregelt werden können. Diese Stellen können sowohl von Privatpersonen als auch von Behörden neu eingerichtet werden oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften schon seit Längerem bestehen.

Als „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ gelten dabei alle Schlichtungsstellen, die sich nicht auf einen bestimmten Wirtschaftsbereich, Vertragstyp oder eine Art von Unternehmen beschränken. Eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle kann sich aber auch nur für die Anträge von Verbrauchern zuständig erklären, die aus bestimmten Ländern stammen.

Die Schlichtungsstellen müssen unabhängig agieren

Weil Verbraucherschlichtungsstellen die Möglichkeit haben müssen, unabhängig zu agieren, darf es sich bei den Verbraucherschlichtungsstellen nicht um Kundenbeschwerdestellen oder andere Einrichtungen handeln. Sie dürfen also weder vom Unternehmen getragen noch finanziert werden und auch nicht im Auftrag des Unternehmens tätig sein. Bevor sich die Kunden an eine unabhängige Verbraucherschlichtungsstelle wenden, können allerdings auch künftig vorab Kundenbeschwerdestellen eingerichtet werden.
Welche Arten von Streitigkeiten werden geschlichtet?

Damit eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle eingeschaltet werden kann, muss es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handeln, an der entweder ein Verbraucher oder ein Unternehmen beteiligt sind. Welche von beiden Seiten den Antrag stellt, ist dabei unerheblich. Begrenzt wird die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen jedoch darauf, dass sie lediglich Streitigkeiten schlichten dürfen, die sich aus Verbraucherverträgen gemäß Paragraph 310 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Dabei handelt es sich um Dienstleistungs- oder Kaufverträge, die zwischen Unternehmen und Verbrauchern abgeschlossen werden.

  • Neben Arbeitsverträgen werden außerdem folgende Auseinandersetzungen von den neu einzurichtenden Verbraucherschlichtungsstellen ausgeschlossen:Streitigkeiten, die sich aus Verträgen über eine nichtwirtschaftliche Dienstleistung ergeben und die von allgemeinem Interesse sind
  • Gesundheitsdienstleistungen
  • Verträge über Hochschulbildung und Fortbildungsmaßnahmen, die durch staatliche Einrichtungen erfolgt
  • Auseinandersetzungen, für die Verbraucherschlichtungsstellen basierend auf einer anderen Rechtsvorschrift anerkannt sind

Wer führt das Schlichtungsverfahren aus?

Mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden sogenannte Streitmittler beauftragt. Diese müssen über Kenntnisse aus dem Verbraucherrecht verfügen und sollen für ein unparteiisches Verfahren sorgen. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass es sich bei den Streitmittlern um Volljuristen handelt. Vielmehr darf es sich auch um Experten handeln, die mit der jeweiligen Materie vertraut sind.

So läuft das Verfahren ab

Der Verbraucher muss das Streitschlichtungsverfahren durch einen schriftlichen Antrag einleiten. Durchgeführt wird es allerdings nur, wenn sich beide Parteien beteiligen. Beendet wird das Schlichtungsverfahren durch den Vorschlag des Streitmittlers, der sich an den Vorgaben des Verbraucherschutzrechts orientiert. Trotz des Verfahrens kann später ein gerichtliches Verfahren angestrebt werden, um die Streitigkeit endgültig zu schlichten. Zudem muss der Verbraucher seinen Anspruch gegenüber dem Unternehmen vorab geltend gemacht haben. Für den Verbraucher sollen durch das Schlichtungsverfahren – abgesehen von einer Bearbeitungsgebühr – keine Kosten entstehen.