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Einzug von Inkassoforderung: Vorlage der Originalvollmacht nicht erforderlich

Ein Inkassounternehmen muss für die Einziehung eines geforderten Betrages keine Empfangsvollmacht im Original vorlegen. Das gilt auch dann, wenn der Betrag beispielsweise schon vom Gerichtsvollzieher eingezogen wurde und nun auf das Konto des Inkassounternehmens ausgekehrt werden soll. Der § 753a Satz 1 ZPO sieht die Vorlage der Empfangsvollmacht im Original nicht vor. Er verlangt lediglich, dass der Rechtsdienstleister – in der Regel ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenes Inkassounternehmen – die Vorlage der Vollmacht versichert. Das geht aus einem vor dem Amtsgericht Delbrück und vor dem Landgericht Paderborn verhandelten Fall hervor, dem ein BGH-Beschluss zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 05.07.2023, Az.: VII ZB 35/21 | AG Delbrück, LG Paderborn).

Zum vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall wies das LG Paderborn in letzter Instanz einen Gerichtsvollzieher an, die Auskehrung einer an ihn von einer Schuldnerin gezahlten Forderung an das Inkassounternehmen C. KG nicht weiter abzulehnen. Der Inkassodienstleister war von einer Gläubigerin beauftragt worden, eine Forderung von 74,32 € plus Kosten und Zinsen einzutreiben. Nach fruchtlosen Bemühungen veranlasste das Inkassounternehmen C. KG die Vollstreckung. Es folgte Vollstreckungsbescheid des zuständigen Amtsgerichts. Die C. KG übermittelte einen vereinfachten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher am betreffenden Amtsgericht, der die Summe bei der Schuldnerin einzog. Der Vollstreckungsauftrag folgte den Bestimmungen des § 754a ZPO. Im Formular versicherte das Inkassounternehmen seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung entsprechend des Gläubigerauftrags. Nachdem der Forderungsbetrag auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers angekommen war, verweigerte dieser anschließend die Auskehrung an die C. KG mit der Begründung, dass der Inkassodienstleister hierfür eine Geldempfangsvollmacht vorlegen müsse, wobei der Gerichtsvollzieher das Original vorlangte. Die Gläubigerin war hingegen der Auffassung, dass die Versicherung der C. KG, über die Vollmacht zu verfügen, nach § 753a Satz 1 ZPO für den Geldempfang genügen müsse. Der Nachweis durch eine Urkunde sei nicht zwingend.

Verhandlungen des Falls vor den zuständigen Gerichten

Der Fall landete vor dem Amtsgericht Delbrück, das für die Vollstreckung zuständig war. Dieses wies die Zahlungserinnerung der Gläubigerin gegenüber dem Gerichtsvollzieher zunächst zurück. Daraufhin legte die Gläubigerin sofort Beschwerde ein, die allerdings erfolglos blieb. Das Beschwerdegericht ließ aber eine Rechtsbeschwerde zu, mit der die Gläubigerin das einschlägige Begehren weiter verfolgt. Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Absatz 1 S. 1 Nr. 2, Absatz 3 S. 2 und § 575 ZPO war zulässig und führte vor dem LG Paderborn zur Aufhebung der Entscheidung am AG Delbrück. Dementsprechend wies das LG Paderborn den Gerichtsvollzieher an, die Auskehrung des Betrages an den beauftragten Inkassodienstleister nicht weiter mit der bisherigen Begründung abzulehnen.

Begründungen der zuständigen Gerichte

Das AG Delbrück hatte argumentiert, der § 753a S. 1 ZPO ziele lediglich darauf ab, dass ein Inkassodienstleister seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu versichern habe, wofür er keine Vollmachtsurkunde vorlegen müsse. Der § 753a S. 1 ZPO decke damit aber nicht gleichzeitig die Geldempfangsvollmacht ab. Für diese müsse ein Originaldokument vorgelegt werden. Da ein Inkassodienstleister kein Rechtspflegeorgan sei, könne er keine Besserstellung etwa gegenüber Rechtsanwälten erwarten, die eine Geldempfangsvollmacht immer noch im Original vorlegen müssen. Auch die Erfüllungswirkung nach der Auskehrung des Betrages an den Inkassodienstleister sei zu bedenken. Diese beende das Verfahren, weshalb für diesen Vorgang ausreichende Rechtssicherheit erforderlich sei, die ein Originalurkunde für die Geldempfangsvollmacht verlange. Das LG Paderborn als Beschwerdestelle argumentierte konträr. Der § 753a S. 1 ZPO verweist ausdrücklich darauf, dass die betreffende Vollmacht nur zu versichern, aber nicht durch eine Originalvollmacht zu beweisen sei. Ob dies die Geldempfangsvollmacht einschließt, ist zwar in der Fachliteratur umstritten. Es gibt die beiden Meinungen,

der § 753a Satz 1 ZPO betrifft nur die Verfahrensvollmacht (u. a. LG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2021, Az.: 10 T 369/21) oder
der § 753a Satz 1 ZPO erfasst auch die Geldempfangsvollmacht (u. a. AG Mettmann, Beschluss vom 12.10.2022, Az.: 6 M 511/22).

Das LG Paderborn schloss sich der letztgenannten Auffassung an. Es legte den § 753a S. 1 ZPO so aus, dass Bevollmächtigte, zu denen auch im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmen gehören (§ 79 Absatz 2 S. 2 Nr. 4 ZPO), zum Empfang des Geldes nach Versicherung der Vollmacht berechtigt sind, auch wenn sie diese nicht im Original vorlegen.