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Beauftragung eines Detektiv – nur bei Verdacht

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, darf er sich krank schreiben lassen. Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass sein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, kann er geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gegebenheiten zu überprüfen. Dabei riskieren Arbeitgeber eine Gratwanderung. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 19.2.2015, 8 AZR 1007/13) zeigt die Grenzen auf.

Was war passiert?

Die Sekretärin der Geschäftsleitung eines Arbeitgebers hatte sich am 27.Dezember 2011 wegen Bronchialbeschwerden krank gemeldet. In der Folge legte sie bis 28. Februar 2012 vier Krankmeldungen eines Allgemeinmediziners und zwei einer Orthopädin vor. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an dem zuletzt mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv. Dieser beobachtete die Frau an vier Tagen im Februar, wie sie ihren Hund vor dem Haus ausführte und einen Waschsalon besuchte. Die dabei von dem Detektiv erstellten Videoaufnahmen, aus denen der Detektiv dem Arbeitgeber elf Bilder überreichte, hielt die Arbeitnehmerin für rechtswidrig. Wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts verlangte sie ein Schmerzensgeld von 10.500 €.

Wie bewertete das Bundesarbeitsgericht die Situation?

Das BAG konnte als Revisionsinstanz das vom Landesarbeitsgericht als Vorinstanz festgesetzte Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro nicht beanstanden. Es stellte aber fest, dass die Beauftragung des Detektivs durch den Arbeitgeber rechtswidrig war. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass gehabt, am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu zweifeln. Zweifel hätten sich auch nicht dadurch begründen lassen, dass die Krankmeldungen von unterschiedlichen Ärzten ausgestellt wurden, sich das Krankheitsbild geändert habe und der Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt wurde. Dabei war es nicht Aufgabe des BAG, zu beurteilen, wann ein berechtigter Anlass gegeben ist, eine Mitarbeiterin überwachen zu lassen und beispielsweise einen Detektiv zu beauftragen.

Wo liegt das Problem?

Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer „krankfeiert“, erfordert der Einsatz eines Detektiv eine begründete Vermutung für ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Der Arbeitgeber muss konkrete Anhaltspunkte haben. Seinem Anspruch, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheint und seine Arbeit leistet, steht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers an der Wahrung und Achtung seiner Privatsphäre gegenüber.

In einer anderen Entscheidung hielt das BAG die Beauftragung eines Detektivs für erlaubt, um nachzuweisen, dass der vermeintlich kranke Arbeitnehmer ein Café leitete, dort den Geschirrspüler leerte und Gäste bediente(2 AZR 965/06). Kann der Arbeitgeber so nachweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich „blaumacht“, darf er ihn verhaltensbedingt kündigen. Wo die Grenze liegt, ab der der Arbeitgeber wegen eventueller Zweifel nachforschen lassen kann, hängt von den Gegebenheiten eines jeden einzelnen Falles ab und erfordert eine verantwortungsvolle Interessenabwägung.