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Domainpfändung: BGH schafft Klarheit

Es war lange eine Streitfrage zwischen Gläubigern und der Vergabestelle für Domains DENIC. Ist die Vergabestelle dazu verpflichtet, mit den Gläubigern zu kooperieren und diese anstelle des bisherigen Domaininhabers in das Namensregister aufzunehmen? Der BGH hat im Herbst 2018 ein eindeutiges Urteil in dieser Frage gefällt und Unklarheiten beseitigt.

Die bisherige Lage

Seit 2005 ist die Pfändung von Ansprüchen auf Domainnamen grundsätzlich möglich. Gläubiger können also die Ansprüche ihrer Schuldner übernehmen, falls diese ihre Schulden nicht begleichen können. Die einzige Ausnahme: Die Domain wird fortgesetzt zur Erwerbstätigkeit verwendet. In diesem Fall würde eine Pfändung wirtschaftlich keinen Sinn machen und ist dementsprechend nach § 811 Nr. 5 ZP nicht möglich.

Die folgenden Ansprüche können nach § 857 Abs. 1 ZPO in ihrer Gesamtheit gepfändet werden:

  • Anspruch darauf, die Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver eintragen zu lassen
  • Anspruch darauf, die Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung aufrechtzuerhalten
  • Anspruch darauf, das Register an seine veränderten persönlichen Daten anzupassen
  • Anspruch auf eine Zuordnung zu einem anderen Computer, indem die IP-Nummer geändert wird

Die Ansprüche sind nur in ihrer Gesamtheit pfändbar. Eine Pfändung von isolierten Ansprüchen ist vom BGH nicht vorgesehen.

Die Vergabestelle wird zur Drittschuldnerin

Nun hat die Vergabestelle DENIC eG dieses Urteil in der Vergangenheit mehrfach angefochten und die Eintragung von Gläubigern als Inhabern von Domains im DENIC-Register bislang größtenteils verweigert. Der BGH hat jetzt mit einem neuen Urteil Klarheit auf diesem Gebiet geschafft.

Mit einem eindeutigen Urteil, datierend vom 11.10.2018, hat der BGH festgelegt, dass die Interessen der Vergabestelle nicht schutzwürdig sind. Das bedeutet, dass die DENIC eG verpflichtet ist, mit den Gläubigern zu kooperieren und diese in das Register eintragen zu lassen.

Darüber hinaus hat der BGH verfügt, dass die Vergabestelle bei .de-Domainnamen fortan als Drittschuldnerin fungiert. Diese Maßnahme soll dafür Sorge tragen, dass die Domainpfändung in Zukunft ohne Widerstand der Stelle durchgeführt werden kann. Indem die Vergabestelle bei fehlender Kooperation als Drittschuldnerin eingesetzt wird, entsteht im Zweifelsfall finanzieller Schaden. Um diesen abzuwenden, wird die Vergabestelle der Eintragung von Gläubigern anstelle ihrer Schuldner in das DENIC-Register und den Primary Nameserver voraussichtlich zustimmen.

Fazit

Mit dem Urteil hat die BGH den Gläubigern den Rücken gestärkt. Die DENIC-Vergabestelle sieht sich mit einem großen Hindernis konfrontiert, sollte sie die Verweigerung einer Domainpfändung weiter aufrechterhalten wollen. Ihr Einwand, es bestünden schutzwürdige Interessen, ist vom BGH nicht akzeptiert worden.

Mit dem Eingang des Pfändungsbescheides bei der DENIC-Vergabestelle tritt diese fortan bereits in kraft. Als Drittschuldnerin wird der Vergabestelle daran gelegen sein, die Vermittlung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner voranzutreiben und mit dem Gläubiger zu kooperieren.