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Kein Formularzwang bei Durchsuchungsanordnung

Kein Formularzwang für Finanzbehörden

als Gläubiger bei Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
In Verwaltungsvollstreckungsverfahren mit richterlicher Durchsuchungsanordnung gilt für Anträge der Finanzbehörden auf den Erlass einer solchen Anordnung nicht der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 2014 AZ VII ZB 64/13 festgestellt. Der anderslautende Beschluss eines Beschwerdegerichts hält nach Auffassung des BGH einer Rechtsüberprüfung nicht stand.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Rechtsstreit zu Grunde: Gegen eine Schuldnerin hatte der Gläubiger, vertreten durch das Finanzamt X, beim zuständigen Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung per Erlass beantragt. Zuvor hatte der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin trotz Ankündigung mehrfach nicht angetroffen. Gegen die Schuldnerin war wegen Steuerrückständen die Verwaltungsvollstreckung eingeleitet worden. Das zuständige Amtsgericht hatte den Antrag wegen eines Formfehlers zurückgewiesen.

Begründung: Die Finanzbehörde als die Gläubigerin hatte nicht die nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV für den Antrag bei Gericht auf Durchsuchung der Räumlichkeiten zwingend notwendigen Formulare verwendet. Daraufhin zog die Gläubigerin vor das zuständige Beschwerdegericht. Dieses bestätigte die Ablehnung des Antrags mit Hinweis auf das fehlende Formular. Aus diesem Formular, so das Beschwerdegericht, sei nicht zu ersehen, dass Behörden und Finanzämter es nicht zwingend bei einem derartigen Antrag wie zivile Gläubiger auch nutzen müssen.

Die Rechtslage ändert sich

Die Rechtslage sieht der BGH in diesem Fall anders und hob den Beschluss des Beschwerdegerichts auf. Begründung: Eine richterliche Durchsuchungsanordnung kann nicht alleine mit dem Hinweis auf einen angeblichen Formfehler zurückgewiesen werden. Ein Antrag auf Erlass einer solchen richterlichen Anordnung nach § 287 Abs. 4 AO unterliegt nach Auffassung des BGH nicht dem Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV. Der strenge §§ 1, 3 ZVFV (Verordnung für Zwangsvollstreckungsformulare) sei nicht auf Finanzbehörden zu übertragen. Zum einen ist laut BGH das Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung für private Zwangsvollstreckungsverfahren nicht auf auf die Finanzgerichtsbarkeit wie im vorliegenden Fall anzuwenden. Das leitet der BGH aus Formulierungen im Text des Zwangsvollstreckungsformulars wie „Herrn/Frau/Firma“ ohne den Zusatz „Behörde“ ab. Des weiteren gehe aus dem Textbaustein „der zuständige Gerichtsvollzieher“ nicht hervor, dass damit auch „der Vollziehungsbeamte“ gemeint sein könnte.

Ob in dem konkreten Fall weitere rechtliche Voraussetzungen für den Erlass der beantragten richterlichen Anordnung einer Durchsuchung vorliegen, mochte der BGH nicht entscheiden. Er stellte lediglich klar, dass das Ausfüllen eines Zwangsvollstreckungsformulars im Rahmen der Finanzgerichtsbarkeit bei Steuerschulden mit dem Finanzamt als Gläubiger nicht zwingend notwendige Vorrausetzung für den Erlass einer solchen richterlichen Anordnung ist. Daher verwies der BGH die Rechtssache an das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde zurück.