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Forderungsbeitreibung mit dem gerichtlichen Mahnverfahren

Ein gerichtliches Mahnverfahren dient der vereinfachten Durchsetzung einer Geldforderung gegenüber einem Schuldner. Die Rechtsgrundlagen regeln die §§ 688 ff. ZPO. Der gerichtliche Mahnbescheid, der damit ausgestellt wird, hat eine direkte juristische Wirkung und unterscheidet sich damit von der außergerichtlichen Mahnung: Wenn der Schuldner nicht binnen zwei Wochen widerspricht, kann die Forderung vollstreckt werden. Wichtig für Gläubiger und Schuldner: Die zwei Wochen sind keine gesetzlich definierte Frist. Der Schuldner kann auch später widersprechen, doch sein Widerspruch gilt dann als gegen den Vollstreckungsbescheid gerichtet. Wie sich der Ablauf dann gestaltet, erläutern wir weiter unten.

Welchen prinzipiellen Vorteil bietet ein gerichtliches Mahnverfahren?

Grundsätzlich ist die Forderung ohne fristgerechten Einspruch des Schuldners vollstreckbar. Das Zentrale Mahngericht erlässt auf Antrag des Gläubigers nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid. Die Forderung wird durch das Mahngericht nicht näher geprüft, es bedarf keiner Klageerhebung, keines Prozesses und keines Gerichtsurteils. Ein Rechtspfleger führt das Verfahren durch bzw. lässt es automatisiert durchführen. Das senkt die Kosten sehr deutlich und schafft Rechtssicherheit für den Gläubiger, wenn seine Forderung wirklich berechtigt ist. Schuldner widersprechen berechtigten Forderungen eher selten, weil sie damit absehbar die Klage des Gläubigers riskieren, die für sie mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist. Andererseits sollte das gerichtliche Mahnverfahren auch nur genutzt werden, wenn die Forderung unzweifelhaft berechtigt ist. Es genügt dann die Ausstellung des Bescheids, Beweismittel müssen nicht mitgesandt werden. Wenn der Schuldner trotz des Mahnbescheids nicht zahlt und auch nicht fristgerecht widerspricht, erhält der Gläubiger ohne nähere Prüfung den Vollstreckungstitel nach § 794 Absatz 1 Nr. 4 ZPO. Sollte der Schuldner fristgerecht widersprechen, bleibt dem Gläubiger nur der Klageweg.

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?

Der Gläubiger beantragt den Mahnbescheid beim Zentralen Mahngericht (eines pro Bundesland bis auf NRW, dort gibt es zwei). Der Antrag lässt sich mit einem amtlichen Vordruck aus dem Schreibwarenladen, mit dem Online-Barcode-Verfahren und auch per Datenträger mit Kennziffer stellen. Er enthält wesentliche Angaben:

  • Datum
  • Antragsteller
  • Antragsgegner
  • genauer Anspruch inklusive Geldforderung und Verzinsung
  • Nebenforderungen
  • zuständiges Gericht für einen eventuellen Zivilprozess
  • Adresse des Zentralen Mahngerichts
  • Angaben zum Prozessbevollmächtigten

Das Mahngericht prüft den Mahnbescheid nur eingeschränkt. Die Prüfung bezieht sich lediglich auf die Plausibilität der erwähnten Angaben, aber nicht auf die Berechtigung der Forderung. Dann stellt es den Bescheid dem Schuldner zu. Die Gebühren für den Antragsteller betragen zum Beispiel 32 Euro bis 1.000 Euro Forderung und 44,50 Euro bis 2.000 Euro Forderung, in dieser Relation setzen sie sich fort. Rechtsanwälte und Inkassobüros können selbstverständlich auch im Auftrag ihrer Mandanten ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Anwälte erheben hierfür eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG), Inkassobüros 25 Euro (§ 4 Absatz 4 RDGEG). Diese Kosten zahlt der Schuldner mit der Hauptforderung an den Gläubiger zurück, Letzterer muss aber in Vorleistung gehen.

Rechtsbehelf und Widerspruch

Zum Mahnverfahren gehört ein Rechtsbehelf für den Schuldner, in welchem er über seine Möglichkeit des Widerspruchs informiert wird. Er kann der Gesamtforderung und Teilen der Forderung widersprechen. Nach § 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO wird er für diesen Fall aufgefordert, seinen Widerspruch beim Zentralen Mahngericht binnen zwei Wochen einzulegen. Diese zwei Wochen sind aber nicht juristisch bindend, das Widerspruchsrecht erlischt danach nicht wegen Fristablauf. Es erlischt erst nach dem Erlass des Vollstreckungsbescheides. Diesen sollte der Gläubiger daher bei nicht erfolgter Zahlung und nicht erfolgtem Widerspruch umgehend beantragen. Wenn der Schuldner nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides noch der gerichtlichen Mahnung (verspätet) widerspricht, gilt dies als Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 694 Absatz 2 Satz 1 ZPO), der ohnehin möglich ist. Diesen Widerspruch leitet das Mahngericht an das zuständige Streitgericht weiter: Aus dem Mahn- wird automatisch ein Gerichtsverfahren. Bei einem Widerspruch vor Erlass des Vollstreckungsbescheides muss der Gläubiger hingegen aktiv klagen, um seine Forderung durchzusetzen. Für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner 14 Tage Zeit. Wenn diese Frist verstrichen ist, lehnt das Streitgericht den Einspruch ab, es wird vollstreckt. Wenn die Frist eingehalten wurde, muss der Schuldner seinen Widerspruch begründen, es kommt bei Plausibilität der Begründung zum Prozess. Dabei kann der Vollstreckungsbescheid aufgehoben oder bestätigt werden, auch ein Vergleich zwischen den Parteien ist möglich.

Fazit

Das Mittel des gerichtlichen Mahnbescheids ist effizient, doch es sollte nur in begründeten Fällen angewendet werden. Beide Seiten – Gläubiger und Schuldner – müssen die gesetzten Fristen beachten.