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Geldwäschegesetz das müssen Inkassounternehmen beachten

Für viele Inkassounternehmen gehört es zum geschäftlichen Alltag, geldwerte Transaktionen im Namen und auf Rechnung für ihre Vertragspartner vorzunehmen. Damit wird aber stets auch der juristische Geltungsbereich der Geldwäsche berührt. Das im Jahre 2008 modifizierte Geldwäschegesetz soll nunmehr für Rechtssicherheit sorgen – ist allerdings mit einem Anstieg der Sorgfaltspflichten für das Inkassobüro verbunden.

Natürlich ist für ein Inkassounternehmen nicht immer erkennbar, woher das Geld stammt, das überwiesen, ausgezahlt oder angefordert werden soll. Handelt es sich hierbei jedoch um illegal erworbene Summen, so kann das Einbringen in den Finanzverkehr mit empfindlichen Strafen verbunden sein. Richtete sich das Geldwäschegesetz einst ausnahmslos an Anwälte und Notare, an Gewerbetreibende und Immobilienmakler sowie an Kreditinstitute und Dienstleistungsunternehmen, so werden seit dem 21. August 2008 auch Inkassobüros als Verpflichtete im Sinne der Rechtsnorm verstanden. Für sie besteht die Sorgfaltspflicht daher in einer Überprüfung ihrer Vertragspartner – insbesondere dann, wenn diese einen Geldtransfer wünschen.

Sorgfaltspflichten gegenüber natürlichen Personen

Bahnt sich ein Vertragsverhältnis zu einer natürlichen Person wie etwa einem Privatbürger an, so ist das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, den Namen des Auftraggebers, den Ort und das Datum seiner Geburt, die Staatsangehörigkeit sowie seine vollständige Anschrift zu erfragen – und die angegebenen Daten möglichst auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Praktisch gelingt die Identifizierung durch einen Abgleich des Lichtbildausweises. Ebenso bietet sich aber auch das Postident-Verfahren an, welches jedoch mit einer längeren Dauer sowie zusätzlichen Kosten verbunden sein kann. Letztgenannte hätte dabei übrigens das Inkassobüro zu tragen, da ihm diese Obliegenheit im Rahmen der Sorgfaltspflicht gesetzlich zukommt.

Sorgfaltspflichten gegenüber juristischen Personen

Ähnlich ist zu verfahren, wenn eine juristische Person – etwa eine Firma oder ein Verein – als Auftraggeber fungiert. Hier wären es der vollständige Name des Unternehmens nebst Adresse, eine gegebenenfalls davon abweichende Bezeichnung, die Gesellschaftsform, die Handelsregisternummer sowie die Benennung der gesetzlichen Vertreter, die eine Identifizierung erlauben. Diese wird regelmäßig durch Sichtung des Handelsregisterauszuges sowie der Gründungsurkunden des Beauftragenden vorgenommen. Da sich ein solches Vertragsverhältnis längerfristig gestalten kann, wäre zudem auf einen ständigen Abgleich wertzulegen, da auch die relevanten Daten einer Veränderung unterliegen könnten. Achtet das Inkassobüro dabei nicht auf die Aktualität, so droht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Pflichten

Kommt ein Inkassobüro tatsächlich seiner Obliegenheit nicht nach, die Identifizierung des Auftraggebers vorzunehmen, so benennt das Geldwäschegesetz in seinem Paragrafen 2 und dort im Absatz 6 die entsprechenden Rechtsfolgen: In diesem Falle käme das angedachte Vertragsverhältnis gar nicht erst zustande. Die Übernahme von geldwerten Transaktionen wäre somit nicht möglich. Sollte sich dagegen erst innerhalb einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung die Kenntnis von der Unrichtigkeit der Identität des Beauftragenden ergeben, so wäre der zuvor geschlossene Vertrag ungültig – die in dieser Zeit geleisteten Transaktionen würden keine Rechtskraft entfalten und müssten rückabgewickelt werden. Bei einem Verdacht der Geldwäsche wäre zudem der Rechtsweg zu beschreiten.

Empfindliche Strafen werden angedroht

Hat ein Inkassounternehmen seine rechtlichen Pflichten einmal nicht oder nicht korrekt absolviert, so wäre davon aber nicht alleine das Vertragsverhältnis betroffen. Für diese Szenarien sieht das Geldwäschegesetz sogar Geldbußen vor, die eine Höchstgrenze von 100.000 Euro erreichen können. Ebenso wäre mit Einschränkungen oder Verboten für die Berufsausübung zu rechnen. Die Überprüfung der Identität einer natürlichen oder juristischen Person als Auftraggeber erlangt für die Inkassobüros damit nunmehr einen besonderen Stellenwert. Diese Identifizierung ist so gründlich wie möglich vorzunehmen, um einerseits eine etwaige Geldwäsche zu unterbinden, andererseits aber im Schadensfalle zumindest selbst geschützt zu sein.