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Die Kosten für das Inkasso gehören zum Verzugsschaden

Als privatwirtschaftliche Dienstleister bieten Inkassounternehmen Unterstützung bei der schnellen und effektiven Beitreibung von ausstehenden Forderungen an. Bei objektiver Betrachtung ist das schlechte Image, das der Inkassobranche anhaftet, kaum gerechtfertigt, denn nur durch ein zügiges Inkassogesuch werden zahlungssäumige Schuldner zur baldigen Zahlung veranlasst. Für den Gläubiger kann dies eine Maßnahme zur Existenzsicherung sein. Ein Grund für häufige Vorbehalte sind auch die anfallenden Inkassogebühren, die vom Schuldner zu zahlen sind. Doch sowohl das eigentliche Inkasso als auch die berechneten Kosten haben ihre Berechtigung, denn die Beitreibung von ausstehenden Forderungen ist eine zeitaufwändige Dienstleistung, für die die Mitarbeiter eines Inkassounternehmens eine einschlägige Ausbildung und eine umfassende Expertise benötigen.

Inkassogebühren sind begründet

Wie jeder andere Dienstleister verlangt ein Inkassobüro eine Entschädigung für die Aufwände, die ihm bei der Bearbeitung eines Inkassos entstehen. Die schnelle Zahlung von ausstehenden Forderungen ist für viele Unternehmen existenzsichernd. Stehen Zahlungen aus, kann ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Die Liquidität kann sehr bald geschädigt werden, sogar die Insolvenz kann drohen. Durch eine professionelle und zügige Beitreibung lässt sich diese Gefahr reduzieren. Doch dafür muss das Inkassounternehmen einige Leistungen erbringen, die auf den ersten Blick kaum ersichtlich sind. Für diese Leistungen fallen Gebühren an, denn letztlich muss auch ein Inkassobüro kostendeckend arbeiten. Zu den wichtigsten Aufgaben des Inkassounternehmens gehören die Schlüssigkeitsprüfung des gesamten Falles und die Anschriftenermittlung des Schuldners. Darauf aufbauend erfolgt je nach Fall ein Telefoninkasso oder ein schriftlicher Austausch mit dem Schuldner. Gerade die Ermittlung der Adresse kann zeit- und kostenintensiv sein. Wenn es einem guten Inkassobüro gelingt, eine ausstehende Forderung zeitnah und in voller Höhe beizutreiben, ist einerseits die Liquidität des Gläubigers gesichert. Andererseits hat der Dienstleister seine Aufgabe zur vollen Zufriedenheit erfüllt und soll für seine Bemühungen kostendeckend entlohnt werden.

Die Kosten für das Inkasso gehören zum Verzugsschaden

Am Anfang des Inkassoverfahrens muss der Gläubiger für die Inkassokosten aufkommen. Er bezahlt den Dienstleister, den er mit der Beitreibung der Forderung beauftragt hat. Allerdings hat der Gläubiger das Recht, vom Schuldner einen Ersatz der Kosten zu verlangen. Die juristische Grundlage für die Abwälzung der Inkassokosten auf den Schuldner ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Dort in den Paragraphen 280 und 286 festgehalten, dass der Schuldner seinem Gläubiger einen Verzugsschaden zu ersetzen hat. Zum Verzugsschaden gehören alle finanziellen Nachteile, die dem Inhaber der Forderung durch den Zahlungsverzug entstehen. Somit können Mahnkosten oder Verzugszinsen und die Kosten eines außergerichtlichen Mahnverfahrens auf den Schuldner abgewälzt werden. Als Richtlinie kann gelten, dass die Kosten sich mit der Fortdauer des Mahnverfahrens erhöhen. Je länger sich der Schuldner also weigert, die ausstehende Zahlung zu begleichen, desto höher werden die Kosten sein, die er zu tragen hat. Es sollte somit auch ein Interesse des Schuldners sein, die ausstehende Zahlung schnellstmöglich zu leisten.

Die Erstattungsfähigkeit ist gerichtlich verankert

Schon im Juni des Jahres 2005 hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigt, dass Inkassokosten als Teil des Verzugsschadens erstattungsfähig sind. Es gehört also zur anerkannten deutschen Rechtsprechung, dass die Kosten für ein Inkasso vom Zahlungssäumigen zu tragen sind und dem Gläubiger zu ersetzen sind. Selbst wenn nach dem Inkassoversuch ein gerichtliches Mahnverfahren nicht zu vermeiden ist, dürfen die Gebühren für das Inkasso in voller Höhe als Nebenforderung geltend gemacht werden. Diese Maßgabe gilt bis zur letzten Instanz des gerichtlichen Mahnverfahrens. Sollte am Ende ein vollstreckbarer Titel resultieren, können alle bis dahin entstandenen Kosten für das Inkasso als Teil der Gesamtforderung vom Schuldner verlangt werden und auf dem Weg der Vollstreckung beigetrieben werden.

So werden die Inkassogebühren ermittelt

Die Höhe der Inkassokosten geht zunächst aus dem Schreiben hervor, das das Inkassobüro an den Schuldner verschickt. Dort sind die Gebühren aufgeführt. Zwar gibt es zur Festlegung von Inkassogebühren keine gesetzliche Vorgabe. Für Inkassounternehmen, die zum Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF) gehören, gilt aber eine Selbstverpflichtung. Danach richten sich die Inkassokosten an dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus. Die Vergütung für Rechtsanwälte nach dem RVG richtet sich nach der Höhe der Hauptforderung. Je höher also die Hauptforderung, desto höher sind auch die Gebühren. Die Inkassounternehmen setzen eine Regelgebühr in 1,3-facher Höhe der Rechtsanwaltsvergütung an, diese kann zwischen 0,5 und 2,5 betragen je nach Auftrag und Aufwand. Die deutsche Rechtsprechung hat die Anlehnung der Inkassokosten am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weitgehend akzeptiert. Die Anerkennung der Inkassoleistung zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr und die Gleichbehandlung von Anwälten und Rechtsdienstleistern sind auch nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (IX ZR 280/14 v. 17.09.15) anerkannt.

Diese Auswirkungen ergeben sich für Gläubiger

Durch die aktuelle Rechtsprechung erhalten Gläubiger die dringend nötige Sicherheit, dass von ihnen verauslagte Gebühren für ein Inkasso an den Schuldner weiterbelastet werden dürfen und von ihm in voller Höhe zu tragen sind. Damit wird für Unternehmen Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen, wenn es um die Frage geht, ob ein Inkassoverfahren zur Beitreibung von ausstehenden Forderungen anzustoßen ist. Wenn Forderungen nicht beglichen werden, muss jedes Unternehmen Tag für Tag erneut entscheiden, ob eine außergerichtliche Beitreibung veranlasst werden soll. Sie ist häufig weitaus effektiver als das innerbetriebliche Mahnverfahren. Viele Unternehmen scheuen allerdings die Mühe und die Kosten, die bei der Beauftragung eines externen Dienstleisters für ein Inkasso anfallen. Mit der Rechtsprechung des BGH wurde für die Unternehmen die Rechtssicherheit geschaffen, dass Inkassogebühren am Rechtanwaltsvergütungsgesetz orientiert sind und dass sie als Verzugsschaden beim Schuldner eingetrieben werden können. Damit ergibt sich für ein Unternehmen noch vor dem Beginn des eigentlichen Inkassoverfahrens die Rechtssicherheit, die die Entscheidung zugunsten des Verfahrens erheblich vereinfacht.