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Inkassokosten sind Verzugskosten

Urteil vom 25. 10. 2010 – 2 C 112/10)

Das Amtsgericht Rüdesheim hat Inkassokosten in Höhe einer entsprechenden 1,5-Anwaltsgebühr zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer sowie Kontoführungskosten in Höhe von 10 Euro als erstattungsfähig anerkannt.

Der Gläubiger habe, da die Forderung unstreitig gewesen sei, ein Inkassounternehmen beauftragen dürfen. Aufgrund der vom Beklagten geäußerten Zahlungsbereitschaft habe der Kläger nicht vorhersehen können, dass später noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden musste. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte ohne gerichtliche Hilfe zahlen werde. Obergrenze für die Ersatzpflicht seien wegen § 254 BGB die Sätze des RVG. Insofern sei durch die Einschaltung des Inkassobüros in analoger Anwendung des RVG eine 1,5- Gebühr entstanden. Für das Entstehen der Kontoführungskosten, die von dem Beklagten nicht erheblich bestritten worden seien, habe die Klägerin Zeugenbeweis angeboten.