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das ankündigen einer Klage mit anschließendem Vollstreckungshinweis bei erfolgreichem Ausgang der Klage gegen den Schuldner wird als gängiges Mittel von vielen Inkassounternehmen genutzt. Ob solch eine Ankündigung zulässig ist darüber hatte der Bundesgerichtshof zu urteilen, der im März 2018 zu seiner Entscheidung fand.

Dennoch wurde gegen derartige Schreiben von der Verbraucherzentrale eine Klage eingereicht – der Bundesgerichtshof hatte in abschließender Instanz nun zu urteilen.

Der klagende Verbraucherschutz sah die Rechte der Empfänger solcher Schreiben gefährdet. Das Androhen eines Gerichtsprozesses, dem unter Umständen das Vollstrecken eines zuerkannten Titels folgt, wurde von der Organisation als unzulässige Maßnahme interpretiert. Denn der eigentliche Inhalt der Botschaft sei das Aufbauen von Druck. So verbiete § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb das Drohen mit unzulässigen Handlungen. Als solche wird nach § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG das Schaffen und Ausüben einer Machtposition angesehen, die den Verbraucher in seiner Entscheidung zur Reaktion auf das Schreiben beeinflussen könnte.

Der Unterlassungsklage der Verbraucherschutzzentrale widersprach der Bundesgerichtshof in letzter Instanz. Zwar wurde das Etablieren einer Machtposition bestätigt. Ebenso sei nicht zu leugnen, dass mit dieser ein gewisser Druck auf den Verbraucher ausgeübt werde. Das sei allerdings ein zulässiges Mittel für die Eintreibung offener Forderungen. Schließlich bliebe das Vorgehen eines Inkassounternehmens weitgehend erfolglos, könnte es künftig kein Beschreiten des Rechtsweges mehr in Aussicht stellen. Zumal dem Verbraucher damit nicht das Ergebnis des Verfahrens vorweggenommen würde: Wie ein möglicher Prozess endet, ist offen – eine Verurteilung kann erfolgen, muss aber nicht zwangsläufig einsetzen.

Das Vorgehen ist zulässig.
Die Legitimität des Verwendens solcher Androhungen in den Mahnschreiben der Inkassounternehmen wurde somit höchstrichterlich bestätigt. Der Empfänger sei dadurch in seiner Entscheidungsfindung nicht beeinträchtigt. So könne er weiterhin wählen, ob er die gegen ihn erhobene Forderung tilgen oder ein Beschreiten des Rechtsweges durch das Inkassobüro akzeptieren wolle.

Als unzulässig wurde durch den Spruchkörper lediglich die Androhung bewertet, die persönlichen Daten des Schuldners beim Nichtbezahlen der offenen Rechnung an die Schufa zu übersenden. Sowohl Verbraucher als auch die Inkassounternehmen haben durch das Urteil des Bundesgerichtshofes ein hohes Maß an Rechtssicherheit für den Inhalt von Mahnschreiben erlangt.