Kosten für Ratenzahlungsvergleich notwendige Kosten
nach BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 – VII ZB 74/05 – sind die Kosten eines nach Titulierung abgeschlossenen Ratenzahlungsvergleichs als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in jedem Fall dann anzusehen, wenn der Schuldner sie in dem Vergleich übernommen hat. Nach LG Magdeburg (3 T 209/10) hat der Schuldner die Einigungsvergütung des Inkassounternehmens im Hinblick auf § 4 Abs. 4 RDGEG als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO zu zahlen, wenn er sie in einem im Vollstreckungsverfahren abgeschlossenen Vergleich übernommen hat. Für die Berücksichtigung eines Ansatzes genüge die Glaubhaftmachung gemäß § 104 Abs. 2 ZPO, weil die gleichen Anforderungen gelten würden, wie für die Festsetzung. Die Kostenübernahme ist damit mit dem anliegenden, vom Schuldner unterschriebenen Ratenzahlungsvergleich glaubhaft gemacht.
Das Kostenrisiko
Die Kosten des Ratenzahlungsvergleichs wurden vom BGH also im Rahmen des § 788 Abs. 1 ZPO als beitreibbar angesehen. Der Nachweis ist geführt. Nach der Argumentation des BGH, wonach der § 788 Abs. 1 auch nach der engeren Ansicht vom Veranlassungsprinzip beherrscht wird, sind auch die Kontoführungskosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, da der Schuldner auch sie in dem Vergleich übernommen hat und dies prozessökonomisch ist. Mit § 788 Abs. 1 ZPO wird dem Gläubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung der ihm entstandenen Vollstreckungskosten zur Verfügung gestellt. Er soll nicht darauf angewiesen sein, eine erneute Klage wegen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erheben zu müssen.