OS Plattform verpflichtet Onlinehändler
Schon seit Anfang 2016 droht Online-Händlern eine neue Abmahngefahr. Die “Europäischen Verordnung zur Online-Streitbeilegung” verpflichtet sie zum Link auf die sogenannte OS Plattform, den wir Ihnen unten zur Verfügung stellen. Es geht um die Umsetzung der ODR-Verordnung, die seit dem 9. Januar 2016 gilt, und der ADR-Richtlinie.
Was besagen ODR und ADR?
Die ODR-Verordnung verpflichtet Online-Händler zur Information über die OS Plattform, die sie bei Streitigkeiten für deren Beilegung nutzen können. Ab April 2016 ist der Link Pflicht, auch wenn der Unternehmer sich nicht verpflichtet hat, die nationale Schlichtungsstelle für die Streitbeilegung zu nutzen. Diese nationalen Schlichtungsstellen sind in der ADR-Richtlinie geregelt, in Deutschland wird die Richtlinie durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz umgesetzt.
Dieses Gesetz verpflichtet den Unternehmer dazu, seine Kunden über seine Teilnahme am Streitbelegungsverfahren leicht verständlich zu informieren (§ 36 VSBG). In Deutschland werden diese Verbraucherschlichtungsstellen aktuell gerade installiert. Sie werden ihre Arbeit aber voraussichtlich erst 2017 aufnehmen. Mit Stand von Mitte März 2016 lassen sich daher drei Termine ausmachen:
Seit 09.01.2016 gilt die Informationspflicht nach ODR Artikel 14 Absatz 1 (Link auf die OS Plattform, vorgesehen im Impressum).
Ab April 2016 muss der Verweis auf eine nationale alternative Streitschlichtungsstelle erfolgen, wenn der Unternehmer diese Schlichtungsstelle nutzt oder dazu verpflichtet ist. Letzteres betrifft etwa Energieversorger.
Ab Anfang 2017 besteht die Informationspflicht nach dem § 36 VSBG. Unternehmer müssen auf ihre Bereitschaft oder ihre Verpflichtung hinweisen, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Inwiefern drohen Abmahnungen?
Die entsprechende EU-Verordnung Nr. 524/2013 ist eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift, die in Deutschland unter den § 5a Absatz 4 UWG fällt. Die Nichteinhaltung solcher Vorschriften ist stets abmahngefährdet. Die Streitbelegungsstellen machen für Händler mit hochpreisigen Waren auch Sinn, denn sie stellen ein kostengünstiges, unkompliziertes Alternativverfahren zu teuren Gerichtsprozessen dar. Wer allerdings Produkte im Preisbereich um 100 bis 200 Euro versendet, hat davon nicht viel. In der ADR-Richtlinie wurden die Mindestanforderungen für die Streitbeilegungsverfahren festgelegt, die ausdrücklich nur für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, nicht aber zwischen zwei Firmen geschaffen wurden.
Kleine Händler können ihren Kunden die außergerichtliche Streitbelegung anbieten, sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Die Gebühren fallen für beide Seiten außerordentlich niedrig aus, daher wäre das Verfahren für größere Händler durchaus zu empfehlen. Nicht betroffen sind in jedem Fall Händler im reinen B2B-Geschäft und Unternehmen, die zwar eine Webpräsenz betreiben, jedoch über diese keine Verträge abschließen. Wer von den betroffenen Händlern das nationale Streitbeilegungsverfahren nicht anbietet, muss dennoch nach § 36 SVGB darüber informieren. Der Link auf die OS Plattform ist für diese Händler also zwingend. Der Link oder Verweis auf die nationale Streitbelegungsstelle entfällt jedoch nach § 36 III VSGB für Unternehmen, die höchstens zehn MitarbeiterInnen beschäftigen. Diese sind zur Teilnahme am nationalen Streitbeilegungsverfahren keinesfalls verpflichtet. Stichtag für die Mitarbeiterzählung ist jeweils der 31.12. des vorangegangenen Jahres.
Umsetzung der Informationspflicht zur OS Plattform
Der Link zur OS Plattform muss bei den betroffenen Händlern ab sofort im Impressum zu finden sein. Beispielhaft sähe das so aus:
Mathilde Musterfrau
Musterstr. 13
D-80779 Musterstadt
Tel: xxx/xxxxxxxxx
www.ec.europa.eu/consumers/odr
Der Verweis auf die OS Plattform kann, muss aber kein klickbarer Link sein. Auch eBay- und Amazon-Händler müssen auf die OS Plattform verweisen, bei eBay in den „Rechtlichen Informationen des Anbieters“, bei Amazon durch vollständiges Einfügen von „EU-Plattform zur Online Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“, wonach ans Ende dieser Einfügung zu klicken und mit „Backspace“ zurückzugehen ist, damit die Unterstreichung verschwindet. Sonst lassen sich die Angaben bei Amazon nicht speichern. Als klickbarer Link sind sie nur in der Form “//ec.europa.eu/consumers/odr” darstellbar.