Restschuldbefreiung wegen unerlaubter Handlung verhindern
Richtigkeit und Vollständigkeit der Insolvenzanmeldung genaustens prüfen
Wie wichtig bis entscheidend es sein kann, jeden Schritt der Forderungsanmeldung aufs Genaueste zu prüfen, zeigt ein Fall, den der Bundesgerichtshof BGH im Februar 2016 endgültig entschieden hat, und zwar zu Ungunsten des ehemals insolventen Beschwerdeführers dem die Restschuldbefreiung verwehrt wurde.
Der Ablauf des Verfahrens
- In einem Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2007 war dem Schuldner auf Antrag hin die gesetzlich vorgesehene Restschuldbefreiung erteilt worden. Die endete, und insofern begann seine Schuldenfreiheit im Jahr 2013.
- Ein Gläubiger meldete seine Forderung aus unerlaubter Handlung an.
- Der Schuldner legte gegen die wegen unerlaubte Handlung angemeldete Forderung kein Wiederspruch ein.
- Die angemeldete Forderung wurde folglich vom Verfahren ausgeklammert und erhielt keine Restschuldbefreiung.
- Als der Schuldner feststellte das er nach Abschluss des Verfahrens noch immer Schulden hatte beantragte der Schuldner noch im selben Jahr 2013 eine erneute Verbraucherinsolvenz mit dem Ziel, ihn von dieser einzig verbliebenen Forderung als Restschuld ebenfalls zu befreien.
- Dabei baute er auf das Procedere, dass der Gläubiger aufgrund der zweiten Insolvenzeröffnung seine Forderung wiederum hätte anmelden müssen. Dieses Mal würde der Schuldner form- und fristgerecht gegen diese dann in der Insolvenztabelle aufgeführte Forderung Widerspruch einlegen.
Kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsschutzbedürfnis für die zweite Verbraucherinsolvenz
Der BGH hat in seiner Entscheidung das Urteil des Landgerichtes Wuppertal als Vorinstanz bestätigt. Dort war der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens nebst dem Restschulbefreiungsantrag abgelehnt worden.
Entscheidende Rechtsgrundlage für die ablehnenden Entscheidungen beider Instanzen ist § 287a InsO, der Insolvenzordnung. Dort sind im Einzelnen diejenigen Gründe genannt, aus denen der Schuldner mit einem Abstand von drei, fünf oder erst zehn Jahren nach dem vorangegangenen Verfahren einen erneuten Insolvenzantrag stellen kann.
Maßgebend für diese Entscheidung ist Absatz 1 Nr. 1 mit dem folgenden Wortlaut:
„Der Restschuldbefreiungsantrag ist unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt, oder wenn die ihm in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag gemäß § 297 versagt worden ist“.
In diesem Fall ist der erste Halbsatz zutreffend. Der Schuldner war innerhalb des Zeitraumes der vergangen zehn Jahre vor dem zweiten Antrag auf Insolvenzeröffnung bereits restschuldbefreit worden. Der zweite Halbsatz ist unzutreffend und entfällt.
Der BGH argumentiert, dass ein gesetzliches sowie berechtigtes Rechtsschutzbedürfnis immer, allerdings auch nur dann vorliege, wenn das Ziel des Verfahrens das Restschulbefreien sei, was auch tatsächlich erreichbar sein muss. Dieses Ziel könne von Gesetzes wegen gar nicht erreicht werden, weil die zehnjährige Frist nicht verstrichen sei.
Einerseits habe der Schuldner mangels Rechtsgrundlage keine Möglichkeit, zu diesem Zeitpunkt einen Insolvenzantrag mit dem Restschuldbefreiungsziel zu stellen. Andererseits gebe es für das Insolvenzgericht weder Möglichkeit noch Rechtsgrundlage, um einen solchen Antrag anzunehmen. Das Gericht kann gar nicht anders als ihn zurückzuweisen.
Heilen eines privaten Versäumnisses ist keine Sache des Insolvenzgerichtes
Mehr am Rande und weniger als offizielle Begründung machten die Richter*innen am BGH deutlich, dass es nicht Sache der Gerichte sein kann, auf Kosten der Öffentlichkeit, wie es genannt wird aus Steuergeldern dem Bürger das Nachholen oder Heilen seines privaten Versäumnisses zu ermöglichen bis hin zu finanzieren. Der Schuldner hat sein Versäumnis der Widerspruchseinlegung mehr oder weniger freimütig eingeräumt. Ihm blieb auch nichts anderes übrig, weil er zum damaligen Zeitpunkt vom Insolvenzgericht form- und fristgerecht auf die gesetzliche Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen worden ist. Das steht außerfrage. Konsequenterweise muss der Schuldner mit seinem Versäumnis, sprich mit der Restschuld leben; und zwar ganz unabhängig davon, was daraus geworden wäre, wenn er damals aufgepasst und Widerspruch eingelegt hätte.
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