Verjährung verlängert durch Hemmung

Rechtskräftiges Urteil vom 13. Juli 2010

AZ XI ZR 27/10, WM 2010, 1596-1597; ZIP 2010, 1635-1637; VuR 12/2010

Die Klägerin vergab im April 2000 ihren Dispositionskredit über 4.100 €. Die Beklagte überzog diesen ab August 2002 und führte den Saldo nicht in den Disporahmen zurück. Die Klägerin kündigte das zugehörige Girokonto im Oktober 2002 zum Dezember, was die Beklagte abstreitet. Im August 2008 erhielt diese einen Mahnbescheid, dem sie widersprach. Die Klägerin hingegen begehrte nach wie vor den unstrittigen Betrag von über 4.400 € zuzüglich Zinsen. Die Beklagte hingegen ging von der Verjährung dieses Anspruchs aus und das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Daraufhin erwirkte die Klägerin beim Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten. Anschließend betrieb diese ihre im Januar 2010 gescheiterte Revision.

Das Berufungsgericht argumentiert, die Klägerin verdiene nach § 607 BGB die Rückzahlung ihres Dispositionskredits. Speziell sei dieser Anspruch nicht verjährt, was das Gericht wie folgt ausführt. Die Klägerin beendete das Vertragsverhältnis im Dezember 2002, was unstrittig bleibt. Damit startete nach § 195 BGB die dreijährige Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruchs. Allerdings bestand der Darlehensvertrag im Januar 2002, weswegen § 497 BGB die Anspruchsverjährung hemmt. Der von § 497 erzwungene Schuldnerschutz erforderte ein Schreiben der Klägerin mit Darlehenskündigung und Mahnung. Jenes Schreiben vom Dezember 2002 mahnte insbesondere den Saldo an.

Damit scheitert die Revision: Das Berufungsgericht nahm korrekt an, dass der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt sei – die entsprechende Frist war gehemmt mit dem Brief der Klägerin aus Dezember 2002.

Verjährung ohne Rechtsfehler

Ohne Rechtsfehler des Berufungsgerichts gilt der Rückzahlungsanspruch seit Dezember 2002. Daher wurde der entsprechende Saldobetrag zu jener Zeit fällig. Diese Fälligkeit folgt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in seiner bis inkl. Dezember 2001 gültigen Fassung. Speziell musste die Beklagte ihre Schuld vor dem 31. Dezember 2002 zahlen. Zudem hemmte § 497 die Verjährung des Anspruchs seit Januar 2003. Weiterhin ließen sich Fälligkeit und Mahnung von der Klägerin rechtskräftig kombinieren. Damit bleibt die Verjährung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung ab Januar 2003 gehemmt. Diese Hemmung startete nach § 204 BGB erneut per Zustellung des Mahnbescheides im August 2008.

Mit gescheiterter Revision gilt also das angegriffene Urteil. Insgesamt bleibt damit der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Saldobetrages durch die Beklagte in vollem Umfang bestehen.