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Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid unzulässig

Stellt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid zu, kann der Schuldner innerhalb einer „Notfrist“ von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 339 Abs.I ZPO). Da Notfristen nicht verlängerbar sind, ist der Einspruch unzulässig, wenn der Schuldner die Frist versäumt. Nur in begründeten Ausnahmefällen verbleibt ihm die Möglichkeit, beim Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das Amtsgericht Bad Dürkheim (Urteil vom 28.01.2011, Az: 2 C 613/10, Quelle: evocate-Inkasso) wies in einem solchen Fall den Einspruch eines Schuldners zurück, da er nicht ausreichend begründet und zudem verfristet war.

Was war mit dem Vollstreckungsbescheid passiert?

Am 30.07.2009 wurde dem Schuldner ein Vollstreckungsbescheid zugestellt. Erst ein Jahr danach, am 08.11.2010, legte der Schuldner Einspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Warum wies das Gericht den Einspruch zurück?

Der Einspruch wurde vom Gericht als unzulässig verworfen. Ausgangspunkt war, dass der Einspruch nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist (Notfrist) eingelegt wurde. Auch der Wiedereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Voraussetzung nach § 236 ZPO ist nämlich, dass der Schuldner darlegt, wann das Hindernis beseitigt wurde, wegen dem er den Einspruch nicht rechtzeitig hatte einlegen können. Außerdem bestimmt § 234 Abs. III ZPO, dass der Wiedereinsetzungsantrag ohne Berücksichtigung der Umstände endgültig unzulässig ist, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen ist.

Wie kommt es zum Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid

Will ein Gläubiger eine Forderung gerichtlich durchsetzen, beantragt er zunächst den Erlass eines Mahnbescheids. Gegen diesen Mahnbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Versäumt der Schuldner diese Frist, ergeht der Vollstreckungsbescheid. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner wiederum binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Versäumt der Schuldner auch diese Frist, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.

Das Gesetz gewährt in Ausnahmefällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Partei ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzlich bestimmte Frist einzuhalten. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Der Schuldner muss vortragen und glaubhaft machen, warum er die Frist nicht einhalten konnte und wann das Hindernis behoben wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der versäumten Prozesshandlung (Widerspruch, Einspruch) zu verbinden.

Erhebt der Schuldner Widerspruch oder Einspruch, muss der Gläubiger seine Forderung in einer Klageschrift begründen. Das Gericht verhandelt dann die Sache und entscheidet endgültig. Ist der Vollstreckungsbescheid in der Welt, steht er einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. In diesem Fall kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten, auch wenn das Gericht den Rechtsstreit noch nicht endgültig entschieden hat.