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Vollstreckung im Ausland neu geregelt

Durch die am 10. Januar 2015 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 1215/2012 wird die Vollstreckung deutscher Titel innerhalb der Europäischen Union (EU) wesentlich vereinfacht.

Das bisherige Vollstreckbarerklärungsverfahren ist entfallen. Unverändert bleiben die Möglichkeiten des Schuldners, gegen eine Vollstreckung Einwände zu erheben.

Kein Vollstreckbarerklärungsverfahren mehr erforderlich

Einer der wesentlichen Unterschiede zur alten Rechtslage ist, dass mit der neuen EU-Verordnung das bisherige Vollstreckbarerklärungsverfahren entfallen ist. Dabei handelte es sich um ein gesondertes Verfahren, in dem der deutsche zivil- oder handelsrechtliche Titel im jeweiligen anderen EU-Mitgliedstaat zunächst für vollstreckbar erklärt werden musste, bevor er durch die dortigen Behörden vollstreckt werden konnte. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren war bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht durchzuführen, in der Regel also am Wohnsitz bzw. Firmensitz des Schuldners und nach dem dort geltenden Recht – in z. B. Frankreich also nach französischem Recht. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren nahm oft mehrere Monate in Anspruch und war eines der Haupthindernisse für die schleppende Vollstreckung deutscher Titel im EU-Ausland.

Vollstreckungsbescheinigung ausreichend

Seit dem 1. Januar 2015 genügt nunmehr die Vorlage einer (deutschen) Vollstreckungsbescheinigung, die alle für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Angaben enthält. Mit der Vollstreckungsbescheinigung kann sich der Gläubiger direkt an die Vollstreckungsbehörden im EU-Ausland wenden. Eine gesonderte Prüfung des Vollstreckungstitels durch die dortigen Gerichte findet nicht mehr statt, stattdessen vollstrecken die ausländischen Behörden nunmehr nach Vorlage der Vollstreckungsbescheinigung direkt aus dem deutschen Vollstreckungstitel (§ 1112 Zivilprozessordnung). Die Bescheinung wird in Deutschland von den Gerichten oder Notaren ausgestellt, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt (§ 1110 Zivilprozessordnung). Das zuständige Gericht im EU-Ausland kann verlangen, dass zusammen mit der Vollstreckungsbescheinigung eine (amtlich beglaubigte) Übersetzung beigebracht wird.

Einwände des ausländischen Schuldners

Unverändert kann der Schuldner jedoch dann gegen die Vollstreckung Einwände erheben, wenn er geltend machen kann, dass bereits im „Ursprungsstaat“ (bei einem deutschen Vollstreckungstitel also in Deutschland) wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder wenn die Vollstreckung des Titels der öffentlichen Ordnung (der sogenannten ordre public) im Vollstreckungsstaat (im Falle einer Vollstreckung gegen einen französischen Schuldner also in Frankreich) widerspricht. Wird seinem Einwand stattgegeben, wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.

Weiterführender Link:

VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.