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Das neue Werkvertragrecht
Das Werkvertragsrecht seit Januar 2018 – was hat sich geändert?

Seit dem 01.01.18 gilt ein neues Werkvertragrecht. Die wichtigsten Neuregelungen beinhalten die Änderung des Verbraucherbauvertrags und die Überführung des Bauvertragsrechtes in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Wir informieren Sie über die wichtigsten Punkte.

Kündigung
Vorgesehen ist seit der Neuregelung eine Option außerordentlicher Kündigung für jede Partei. Der neu eingeführte § 648 a BGB greift die vorhandene Rechtsprechung bezüglich der Kündigung von Werkverträgen auf.

Abnahmefiktion
Geändert wurde auch die Regelung zur Abnahmefiktion. Das Werk gilt gemäß § 640 Absatz 2 BGB nun als abgenommen, wenn ein Unternehmer dem Besteller eine Frist gesetzt hat und der Besteller das Werk innerhalb der Frist nicht verweigert und mindestens einen Mangel zur Begründung der Verweigerung angibt. Die Konsequenz daraus ist, dass künftig eine Abnahme auch dann möglich ist, wenn das Werk einen objektiven Mangel aufweist.
Wenn es sich beim Besteller um einen Verbraucher handelt, gilt das nur dann, wenn er mit Fristsetzung über die Folge der Nichtabnahme informiert wurde.

Abschlagzahlungen
Wesentliche Änderungen sind auch bei den Regelungen zu Abschlagzahlungen vorgenommen worden. Bei Vorliegen eines Mangels konnte ein Besteller Abschlagszahlungen bisher verweigern. Nach dem neuen § 632 a BGB jedoch ist vorgesehen, dass auch bei Vorliegen von Mängeln ein Abschlag gezahlt werden muss, der den erbrachten Leistungen entspricht.

Bauvertrag
Ein neues Kapitel im BGB ist den Bestimmungen zum Bauvertrag gewidmet. Es ergänzt nun das Werkvertragsrecht um wesentliche Vorschriften:

Das Anordnungsrecht des Bestellers
Mit dem § 650 b BGB ist zum ersten Mal vorgesehen, dass dem Besteller ein Anordnungsrecht zukommt. Es gibt somit das Recht, eine Änderung der geleisteten Arbeit zu verlangen. Jedoch müssen die Parteien zunächst einen Einigungsversuch über die Änderung vornehmen. Wenn das nicht binnen 30 Tagen gelingt, kann der Besteller schriftlich anordnen, dass das Werk geändert wird. Der Unternehmer hat dann die gewünschten Änderungen vorzunehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn ihm eine Änderung nicht zuzumuten ist. Bei Vornahme der Änderung hat er einen Anspruch auf eine Mehrvergütung.

Zustandsfeststellung
Neu ist eine Regelung zur Feststellung des Zustands, nämlich § 650 g BGB. Diese Norm berechtigt den Unternehmer, alleine eine Zustandsfeststellung vorzunehmen. Die Voraussetzung ist dabei, dass eine entsprechende Vereinbarung, die mit dem Besteller getroffen werden müsste, erfolglos bleibt. Aus einer Feststellung des Zustands folgt rechtlich, dass nicht genannte Mängel so behandelt werden, als wären sie erst später entstanden.

Verbraucherbauvertrag
Auch der Verbraucherbauvertrag wird neu geregelt. Das Gesetz definiert ihn eindeutig und regelt ihn mit den Vorschriften §$ 650 i – 650 o BGB.
Neu ist, dass dieser Vertrag jetzt der Textform bedarf.
Der private Bauherr erhält erstmalig ein Widerrufsrecht eingeräumt. Bis zu 14 Tage nach dem Abschluss des Vertrags kann er diesen widerrufen. Darüber muss der Bauherr vom Bauunternehmer belehrt werden. Wenn die Belehrung unterbleibt, kann ein Verbraucher seinen Vertrag sogar noch 12 Monate nach dem Vertragsschluss widerrufen. Bei notariell geschlossenen Verträgen entfällt jedoch das Widerrufsrecht.
Nach § 650 j BGB muss der Unternehmer dem Bauherrn eine Baubeschreibung aushändigen, wie sie mit Artikel 249 EGBGB näher definiert ist. Nach § 650 n muss die Baubeschreibung bestimmte Anforderungen erfüllen.