fbpx

wettbewerbsrechtlich DSGVO Abmabhnung bei einem Verstoss möglich

Wer gegen die Vorschriften der DSGVO durch eine mangelhafte Datenschutzerklärung verstößt, muss mit einer wettbewerbsrechtlich Abmahnung rechnen. Diese hat juristischen Bestand, wie das w LG Würzburg in einem Beschluss vom 13. September 2018 feststellte (Az.: 11 O 1741/18 UWG).

Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Wettbewerbsverstoß

Im betreffenden Verfahren wurde eine Rechtsanwältin nach § 3a UWG abgemahnt, deren Datenschutzerklärung auf der Homepage unzulänglich war. Sie umfasste nur sieben Zeilen und enthielt wesentliche nach der DSGVO vorgeschriebene Angaben nicht. Dabei ging es mindestens um Angaben

  • zum Verantwortlichen der Webseite,
  • zur Datenerhebung und -speicherung
  • zu Analysetools und Cookies,
  • zu Betroffenenrechten,
  • zur zuständigen Aufsichtsbehörde.

Das Landgericht Würzburg ging davon aus, dass diese fehlenden Angaben das Wettbewerbsrecht nach § 3a UWG verletzen und daher durch Mitbewerber abgemahnt werden können. Die Richter verfügten gegen die Anwältin die entsprechende Unterlassung. Dadurch darf sie mit der unverschlüsselten Homepage in der vorliegenden Form nicht mehr auftreten.

Begründung der einstweiligen Verfügung

Das Landgericht Würzburg verwies in seiner Begründung auf Urteile des OLG Köln (6 U 121/15) und des OLG Hamburg (3 U 26/12) hin. Nach Auffassung der Würzburger Richter sind DSGVO-Verstöße gleichzeitig Verstöße gegen den § 3a UWG, mithin gegen das Wettbewerbsrecht. Bemerkenswert ist die Begründung der Zuständigkeit des Würzburger Landgerichts Gerichts. Dieses ergibt sich nach Auffassung der Würzburger Richter aus einem sogenannten fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Absatz 2 UWG). Die Richter in Würzburg könnten noch einige derartige Entscheidung an sich ziehen. Sie sind wohl die ersten Richter nach Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch mit Bezug auf einen Verstoß gegen die DSGVO begründen. Der Streitwert wurde übrigens mit 2.000 Euro sehr niedrig festgesetzt, was darauf verweist, dass die Beteiligten juristisches Neuland betreten und die materiellen Folgen gering halten möchten. Es geht eher darum, ob dieser Beschluss Schule macht.

Interpretation

Möglicherweise waren die Abmahner wenig erfahren. Sie hatten beantragt, dass das Gericht die anzudrohende Vertragsstrafe festsetzt. Das ist unter professionellen Abmahnern eher ungewöhnlich und juristisch falsch. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Würzburger Entscheidung eine Abmahnwelle auslöst. In der juristischen Fachliteratur wird gegenwärtig kritisch diskutiert, ob die DSGVO dazu geeignet ist, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Innerhalb der DSGVO ist jedenfalls eine solche Option nicht zu finden, weshalb die juristische Diskussion gerade erst begonnen haben dürfte.