Aufforderungen von Inkassounternehmen besser beachten!
Keine Reaktion ist die schlechteste Alternative
Häufig erhalten hilfesuchende Schuldner insbesondere im Internet oder von ehrenamtlichen Beratern von Organisationen wie Verbraucherzentralen & Co. den Rat, auf Inkassoschreiben überhaupt nicht zu reagieren. Ein teuerer Rat, in vielen Fällen.
Post vom Inkassobüro ist nie angenehm. Es liegt in der Natur des Menschen, dass die Schuld bei den anderen, namentlich dem Auftraggeber des Inkassobüros oder dem Inkassounternehmen selbst gesucht wird, sei es objetktiv berechtigt oder unberechtigt. Schnell wird man außerdem im Internet fündig: negative Erfahrungsberichte über Inkassounternehmen von Schuldnern, eventuell auch über dasjenige, von dem man gerade Post erhalten hat, sind keine Seltenheit; sie liegen beim Mengeneinzug von Forderungen realiter beinahe in der Natur der Sache. Häufig liest man hier den Rat, es wären ohnhehin nur Zahlungsaufforderungen, passieren werde nichts – man solle einfach nicht reagieren. Selbst Organisationen wie die Verbraucherzentralen stoßen in dieses Horn.
Vorsicht vor unprofessioneller Beratung
Auf diese Art und Weise beraten, kann es teuer werden für den Schuldner, bei Kleinforderungen überschreiten die Kosten häufig die Höhe der Hauptforderung. Dies ist jedoch im Übrigen nicht die Schuld von Rechtsdienstleistern wie Rechtsanwälten oder Inkassounternehmen, wie es manche Verbraucherschutzorganisationen gerne darstellen. Schuld ist häufig ein Vertrauen in unprofessionelle Beratung. Denn Aufgabe von Beratern ist es, den Sachverhalt im Interesse des Ratsuchenden realistisch und möglichst rechtssicher rechtlich zu beurteilen. Pauschalierende, wenig qualifzierte Betrachtungsweisen, die dem aufgebrachten Ratsuchenden „nach dem Mund reden“ und sich in den Chor von Anklagen bestimmter Arten von Vertragsschlüssen oder Branchen einreihen, sind hier völlig fehl am Platz. Aufgabe von Beratung ist es nämlich, eine realistische Einschätzung der rechtlichen Situation abzugeben und über ein mögliches Kostenrisiko aufzuklären.
Keine Reaktion lässt die Kosten schnell steigen
Denn martkübliche Untergrenzen sind knapp 50,00 Euro für einen Rechtsdienstleister im außergerichtlichen Mahnverfahren, 23,00 Euro Gerichtskosten (für das gerichtliche Mahnbescheidsverfahren) nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), 25,00 Euro für das Inkassounternehmen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens (übrigens unabhängig von der Forderungshöhe), ca. 20,00 Euro für den Gerichtsvollzieher bzw. insgesamt 35,00 Euro bei Kontopfändungen. Diese Kosten sind gesetzlich festgelegt, ursprüngliche Kleinforderungen von 100,00 Euro werden daher schnell verdoppelt.
Dialog einzig richtige Reaktion
Angesichts dieses Kostenrisikos erscheint der Rat wenig sinnvoll, nicht auf Inkassoschreiben zu reagieren. Einzig und allein richtig ist es im Falle von Einwendungen, diese dem Inkassounternehmen vorzutragen und in einen Dialog einzutreten. Seriöse Inkassodienstleister prüfen diese Einwendungen und besprechen sie mit ihrem Auftraggeber. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass die Einwendungen berechtigt sind, wird der Einzug der Forderung eingestellt. Dies hat den (angeblichen) Schuldner keinen Cent gekostet! Man darf nicht vergessen: Auch Gläubiger machen Fehler, geben manche Schuldner irrigerweise an ihr Inkassobüro zur weiteren Bearbeitung ab. Falls keine Einwendungen erhoben werden können, ist ebenfalls die Kontaktaufnahmen mit dem Inkassobüro sinnvoll zur Vereinbarung einer Ratenzahlung. Nahezu jedes Inkassounternehmen nimmt ein ernst gemeintes Ratenzahlungsangebot von Schuldnern an und stellt jegliche weitere Maßnahmen ein. Auf diese Weise hat der Schuldner Zeit, die Ansprüche des Gläubigers zu erfüllen, ohne gerichtliche Maßnahmen oder eine Schufa-Meldung befürchten zu müssen. Die Einhaltung ist jedoch in jedem Falle anzuraten, da ein Schuldner ein zweites Mal diese Möglichkeit oft nicht erhält. Es fallen dann fast unweigerlich die oben genannten Kosten an, die zu einer erheblichen Erhöhung der ursprüglichen Hauptforderung führen.
Kostentragungspflicht selbst bei berechtigten Einwendungen möglich
Außerdem ist Folgendes zu berücksichtigen: Ein Schuldner, der erst im Gerichtsverfahren seine Einwendungen vorträgt, muss oft doch entgegen der grundsätzlichen Regelung in der Zivilprozessordnung (ZPO) die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen, selbst wenn die Einwendungen im Ergebnis zu einer Abweisung der Klage führen. Er hat genug Gelegenheit gehabt, seine Einwendungen vorzutragen und hat so zumindest einen Teil der Kosten verursacht – er hat sie deshalb auch zu tragen, so oft die Gerichte. Selbst wenn der Schuldner sich demnach völlig im Recht befindet, muss er reagieren, um nicht Gefahr zu laufen, die Kosten des Verfahrens zumindest zum Teil übernehmen zu müssen (Siehe Urteil Amtsgericht: https://www.evocate-inkasso.de/?p=132).
Das Ergebnis kann daher im Falle des Erhalts eines Inkassoschreibens nur sein, in einen Dialog einzutreten und sich qualifizierten Rechtsrat, in der Regel über einen Rechtsanwalt, einzuholen, falls man nicht einverstanden ist mit den Aussagen des Inkassobüros– dies ist alle mal billiger, als unqualifiziertem Rechtsrat zu vertrauen.