Okt. 12, 2012 | Verjährung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt im § 195 fest: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre“. Abweichend davon gibt es Verjährungsfristen von zehn Jahren bei Rechten an einem Grundstück (§ 196 BGB) sowie von 30 Jahren in bestimmten, besonders im § 197 BGB festgelegten Fällen. Weshalb eine Verjährungskontrolle gerade zum Jahresende notwendig ist Wenn von vorneherein ein Verjährungsbeginn festgelegt worden ist, dann behält er seine Gültigkeit und die Verjährungsfrist endet nach...