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Sind Inkassokosten erstattungsfähig?

Können Inkassokosten erstattet werden?

Zwischen Gläubiger und Schuldner kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Inkassokosten bzw. der festgelegten Höhe dieser Kosten. Das EGRDG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) regelt nun in Paragraf 4 den Grundsatz der Gebühren.

Was besagt der Paragraf 4 EGRDG?

In diesem Paragrafen geht es um registrierte Personen und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Vergütung für registrierte Personen richtet sich nach dem Gegenstandswert, um den es im vorliegenden Fall geht. Geringere Gebühren als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen dürfen nicht vereinbart oder gefordert werden. Ein Erfolgshonorar ist nicht zulässig, auch das Tragen weiterer Gebühren (Verwaltungs- und Gerichtskosten) ist nicht erlaubt. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen regeln eine mögliche Erstattungsfähigkeit der Kosten.
Erbringen Personen Inkassodienstleistungen und erhalten diese dafür eine Vergütung, so erfolgt die Erstattung der Vergütung nach der Zivilprozessverordnung. Die Erstattungsfähigkeit beschränkt sich dabei auf einen Betrag von 25 Euro.

Geht es demnach um außergerichtliche Verfahren, so können registrierte Personen die Abrechnung bis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vornehmen. Als Satz für die Gebühr gilt 1,3 nach VV2300 (Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten). Die alte Fassung VV2400 belief sich noch auf die Mittelgebühr von 1,5. Wichtig: Die Umstände, unter denen die Gebühr zustande kommt, müssen nach billigem Ermessen eingeschätzt werden. 1,3 ist hier als durchschnittliche Kappungsgrenze anzunehmen.

Sind die Gebühren in jedem Fall erstattungsfähig?

Ein Verfahren kann sich von einer reinen Beitreibung zu einem Streitverfahren wandeln. Das Inkassounternehmen muss aber nicht von vornherein davon ausgehen, dass die Gebühren nicht erstattungsfähig sind. Der Inkassounternehmer darf vielmehr davon ausgehen, dass die Forderung unstrittig ist. Hierbei ist von der vorliegenden Sachlage zu Beginn der Mandatsübernahme auszugehen sowie davon, dass die Beitreibungsreife bereits vorliegt.
Per Gesetz ist der Inkassovorgang derart geregelt, dass die Grundlage für die Beitreibung mit Schließen des Vertrags entsteht. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrags entsteht mit der Stellung der Rechnung bzw. Übermittlung an den Empfänger. Mit der Mahnung tritt ein Verzug ein, wobei eine Mahnung nicht schriftlich vorliegen muss. Der Verzug beginnt automatisch mit Überschreiten des vereinbarten Zahlungsziels.

Bekommt ein Schuldner Post vom Inkassodienst, so kann er Einwände und seinen Einspruch vortragen. Die Übertragung entstandener Kosten ist nach RVG rechtlich völlig legitim, auch schon bei Beginn des Inkassoverfahrens. Als Grundlage wird hier gesehen, dass sich der Gläubiger auch von einem Rechtsanwalt vertreten lassen könnte und die finanziellen Aufwendungen in vergleichbarer Höhe vom Schuldner erstattet werden müssten. Insofern wird kein Unterschied zwischen Kosten für einen Rechtsanwalt und den Gebühren für ein Inkassounternehmen gemacht. Der Schuldner muss in jedem Fall dafür aufkommen.