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Der isolierte Antrag auf Vermögensauskünfte

Ein Gläubiger, der durch den Gerichtsvollzieher Auskünfte Dritter bezüglich des Vermögensauskünfte einholen will, muss nicht selber einen Antrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO gestellt haben. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 14.01.2021 unter dem Az. I ZB 53/20.

In dem hier entschiedenen Fall hat der Gläubiger gegen den Schuldner wegen rund 700 Euro die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Gläubiger beantragte beim Gerichtsvollzieher die Einholung von Drittauskünften nach § 802a und § 802 ZPO. Dies wurde abgelehnt, da ein solcher Antrag nur ein Gläubiger stellen könne, der selbst gegen den Schuldner ein Verfahren zur Abgabe von Vermögensauskünfte angestrengt hat.

Die Entscheidung

Gegen diese Entscheidung legte der Gläubiger Erinnerung ein, die vom Amtsgericht Greifswald zurückgewiesen wurde. Auch die sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Stralsund blieb ohne Erfolg. Denn mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners sei die Einholung von Drittauskünften subsidiär gegenüber dem Beantragen einer Selbstauskunft des Schuldners. Zudem könne es sein, dass die Voraussetzungen zur Datenerhebung, unter denen Drittauskünfte nach § 802 l ZPO übermittelt werden dürfen, dergestalt seien, dass der Schuldner die Vermögensauskünfte verweigert hat oder dass er die Schulden nicht begleichen wird. Liegen dann diese Voraussetzungen auch bei diesem Gläubiger vor, sollten sie auch in Bezug auf einen anderen Gläubiger vorliegen.

Diese Entscheidung hob der BGH auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Stralsund. Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802a ZPO bei Vorliegen eines Vollstreckungsauftrags befugt sei, Auskünfte Dritter über das Schuldnervermögen einzuholen. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist bei Vollstreckung die volle Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, kann der Gerichtsvollzieher sich Auskünfte bei Arbeitgebern, Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern einholen. Ebenso können Auskünfte von Kreditinstituten und dem Kraftfahrtbundesamt eingeholt werden. Die Erhebung dieser Daten seien nur zulässig, wenn dies zur Vollstreckung notwendig ist.

Zu Unrecht sei das Landgericht Stralsund davon ausgegangen, dass der Gläubiger im vorliegenden Fall zur Einholung einer Drittauskunft nicht berechtigt gewesen sei. Ein Gläubiger, der einen Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Drittauskunft beauftragt, müsse nicht selbst einen Antrag auf eine Vermögensauskunft des Schuldners stellen. Diese Ansicht ist in der einschlägigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum allerdings umstritten.

Begründung

Begründet wird diese Ansicht durch den BGH mit der Systematik des § 802 l ZPO, in deren viertem Absatz bestimmt ist, dass bei Weitergabe von bereits erhobenen Drittauskünften an einen anderen Gläubiger die Voraussetzungen hierzu auch für diesen anderen Gläubiger vorliegen müssten. Diese Regelung würde keinen Sinn ergeben, wenn der andere Gläubiger unter Hinweis auf die aus anderen Gründen nicht erteilte Vermögensauskunft einzeln die Einholung der Drittauskünfte beantragen könnte.

Diese Auslegung berücksichtige nicht, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802 l Absatz 4 Satz 1 ZPO die nach § 802 l Absatz 1 Satz 1 ZPO erhobenen Daten, welche er binnen der vorigen drei Monate erhalten hat, auch einem anderen Gläubiger kenntlich machen darf, sofern die Voraussetzungen zur Datenerhebung für ihn ebenfalls vorliegen. Wenn der Gläubiger nicht selbst mit seinem Antrag die Abgabe der Vermögensauskunft veranlasst hat und danach auch keine vollständige Befriedigung erreichen kann, habe er die Voraussetzungen zur Einholung von Drittauskünften darzulegen. § 802 l Absatz 4 Satz 1 ZPO setze damit jedoch gerade voraus, dass er diese Einholung von Drittauskünften auch verlangen könne. Die Unzulässigkeit eines isolierten Antrags durch einen Folgegläubiger werde zudem damit begründet, dass gemäß § 802 l Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei schon abgegebener Vermögensauskunft geprüft werden müsse, ob die vollständige Befriedigung des Gläubigers zu erwarten sei.

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