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Die Zukunft der Limited in Deutschland

Der Austritt von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ist mit zahlreichen Folgeproblemen auf politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Ebene verbunden. Es stellt sich u.a. die Frage, was mit den in Deutschland ansässigen Limiteds (Ltd.) geschehen wird, denn im Zuge des Brexits tritt das Vereinte Königreich in aller Wahrscheinlichkeit auch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum aus. Sollte dies geschehen, verlieren die Limiteds den Schutz der Niederlassungsfreiheit.

Die gegenwärtige Ausgangslage

Beim Abschluss des Austrittsabkommens zwischen dem Vereinten Königreich und der Europäischen Union wurde ein Übergangszeitraum festgelegt. In dieser Übergangsphase ist die Anerkennung der britischen Limited mit deutschen Verwaltungssitz sichergestellt. Momentan gilt demnach die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, welche besagt, dass die Limited auf Grundlage des britischen Gesellschaftsrechts als rechtsfähige und haftungsbeschränkte Gesellschaften anerkannt wird. Das deutsche Gesellschaftsrecht wird durch Niederlassungsfreiheit eingeschränkt. Allerdings steht am 31.12.2020 das Ende der vereinbarten Übergangsphase bevor. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Übergangsfrist um 1 bis 2 Jahre wurde nicht geutzt. Es ist daher anzunehmen, dass im kommenden Jahr die Niederlassungsfreiheit der Limited, und somit auch die Möglichkeit sich auf das Recht des Vereinten Königreichs zu berufen, nicht mehr gegeben ist.

Rechtliche Konsequenzen für die Limited und ihre Gesellschafter

Im Hinblick auf das bevorstehende Ende des Übergangszeitraums, steht den Limited ein Wechsel des anwendbaren Rechts bevor. Nach dem Brexit wird höchstwahrscheinlich die Sitztheorie Anwendung finden. Für Limiteds mit Sitz in Deutschland würde demnach deutsches Gesellschaftsrecht gelten. Sie haften gemäß § 128 HGB als Gesamtschuldner persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Hingegen wurde § 12 III UND IV KSTG erweitert, sodass der Brexit nicht unausweichlich die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zur Folge hat.
Zusätzlich wurde § 122M UMWG eingeführt. Es besteht die Möglichkeit einer Verschmelzung auf eine Deutsche GmbH oder UG bei welcher die beteiligten Gesellschaften auch nach dem vollzogenen Brexit als Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU behandelt werden. Eine Bedingung hierfür ist die Unterzeichnung des Notarvertrags vor dem 31.12.2020.

Perspektiven für existierende Limiteds in Deutschland

Es gibt verschiedene Handlungsmöglichkeiten für bestehende Unternehmen, die nach der individuellen Ausgangslage der Ltd. abgewogen werden sollten.

  1. Werden keine weiteren Schritte unternommen, wird eine Limited in Deutschland zu einer Personengesellschaft umgewandelt, da sie nicht alle Voraussetzungen für eine Kapitalgesellschaft erfüllt.
  2. Bis zum 31.12.2020 besteht nach § 122A UMWG sowie § 122M UMWG die Option einer Verschmelzung. Eine Verschmelzung muss sowohl im deutschen als auch im britischen Gesellschaftsregister erfolgen.
  3. Sämtliche Wirtschaftsgüter können im Sinne eines Asset Deals auf eine GmbH/ UG (haftungsbeschränkt) übertragen werden.
  4. Die Limited wird in Großbritannien liquidiert und in Deutschland in der Rechtsform einer GmbH/UG neu gegründet.
  5. Die Limited wird in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) umgewandelt, wobei dies mit hohen Kosten verbunden ist.

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