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Freifahrtschein für Legal Tech

Unternehmen im Bereich Legal Tech befinden sich bereits seit einigen Jahren auf dem Vormarsch und erfreuen sich bei speziellen Rechtsdienstleistungen einer steigenden Nachfrage. Sie fungieren als Inkassounternehmen, gehen dabei jedoch über die herkömmlichen Dienstleistungen eines Forderungseintreibers hinaus. Diese Anbieter zeichnen sich durch ein großes Rechtsverständnis, gute EDV-Kenntnisse und die Fähigkeit zum Zuhören aus. Sie sprechen Rechtsuchende an, die ihre Interessen ohne großen Zeit- und Kostenaufwand durchsetzen möchten. Damit nehmen sie den herkömmlichen Anwälten zunehmend die Klientel weg, indem sie sich an den Bedürfnissen der Nachfrage ausrichten. Die Hoffnung der Anwaltschaft, solche innovativen Anbieter von Rechtsdienstleistungen verbieten zu lassen, wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2019 (Az. VIII ZR 285/18) nicht erfüllt.

BGH-Urteil zu Inkassodienstleister Lexfox

In diesem Gerichtsfall geht es um den Anbieter Lexfox, vormals Mietright, der als Inkassodienstleister Mieteransprüche gegenüber dem Vermieter auf Erfolgshonorarbasis durchsetzt. Laut BGH ist die Geltendmachung solcher Ansprüche durch ein Inkassounternehmen (noch) gedeckt. Es handelt sich jedoch um einen rechtlichen Graubereich. Ob die Tätigkeiten eines Inkassounternehmens legal sind, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Für die Auslegung sind zudem die zur Forderungseintreibung getroffenen Vereinbarungen relevant.

Weite Auslegung des „Inkasso-Begriffs“

Unternehmen, die als Inkasso-Legal-Techs registriert sind, können sich jedoch nicht in absoluter Sicherheit wähnen. Sie unterliegen vielmehr den Sanktionsvorschriften nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Regelung zur zivilrechtlichen Nichtigkeit von Verträgen nach § 134 BGB. Eine Unsicherheit ergibt sich auch daraus, dass der Bundesgerichtshof Geschäftsmodelle und Tätigkeiten dieser Anbieter einzelfallbezogen prüfen will. Hier stehen spezielle Belehrungspflichten gegenüber den Klienten im Raum. Die Tatsache, dass der BGH den Begriff „Inkasso“ eher weit auslegt, kommt den Legal-Tech-Unternehmen hingegen entgegen. Demnach beschränkt sich Inkasso nicht auf die Eintreibung von Forderungen im engeren Sinn. Lexfox hat beispielsweise auch Feststellungsklagen und Ansprüche auf künftige Unterlassung überhöhter Mietforderungen gegenüber den Vermietern geltend gemacht.

Kollidierende Interessen und anwaltliches Berufsrecht

Das Unternehmen Lexfox kombiniert als Inkassoanbieter Forderungsabtretungen und Erfolgshonorar. Darin sahen kritische Stimmen immer wieder eine Interessenkollision. Dieser Ansicht widerspricht der Bundesgerichtshof, der eine Parallelität der Interessen des Inkassoanbieters und dessen Kunden sieht. Allerdings räumt der BGH ein, dass Fälle auftreten können, in welchen zum Schutz des Rechtsverkehrs und dessen Teilnehmern für Inkassounternehmen eine weite Auslegung oder analoge Rechtsanwendung des § 4 Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlich sein kann, falls Interessen kollidieren.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist als anwaltliches Berufsrecht auf Nichtanwälte nicht anwendbar. Im Jahr 2019 hatte die Bundesrechtsanwaltskammer gefordert, dass der Gesetzgeber in diesem Fall tätig werden und den Inkassodienstleistern die gleichen Verbote zuschreiben solle wie den Anwälten. Hier gibt es Zweifel, wie ein solcher Ansatz mit dem Grundgesetz zu vereinbaren wäre. Es scheitert vor allem an fehlenden Gründen des Gemeinwohls, zumal Legal-Tech-Unternehmen bereits hunderttausende Fälle abgewickelt haben.

Erfolgshonorar rechtmäßig

Nichtanwälte dürfen auf Basis eines Erfolgshonorars arbeiten. Es gibt einzelne Stimmen in der Bundesrechtsanwaltskammer und im Deutschen Rechtsanwaltsverein, die sich auch bei Anwälten für die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars aussprechen. In diesem Punkt ist eine breite Zustimmung dafür geben, das Verbot von Erfolgshonoraren aufzuweichen. Demnach dürften Erfolgshonorare keine Gefahr für die Anwaltschaft darstellen. Das bedeutet wiederum, dass sie bei verfassungskonformer Auslegung bereits jetzt zulässig sind und diesbezügliche Verbote als nichtig einzustufen sind.

Mögliche Lösung: anwaltliches Berufsrecht lockern

Der BGH hat mit seiner Entscheidung in puncto Legal Tech ein Grundsatzurteil zum Berufsrecht von modernen Rechtsdienstleistern gefällt. Diese Entscheidung bietet den Inkassodienstleistern eine klare Grundlage für die zukünftige Tätigkeit. Den Anwälten zeigt sie, wie sie in Zukunft mit dieser Thematik umgehen sollten. Eine logische Vorgehensweise besteht darin, die Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts zu lockern, um die Chancen im Wettbewerb um rechtsuchende Klienten zu verbessern und sich gegenüber Inkassodienstleistern erfolgreich zu behaupten.

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