fbpx

Landgericht Osnabrück: Drohung mit Schufa-Eintrag nicht erlaubt – Hinweis auf Kreditwürdigkeit nicht DSGVO Konform

Wer als Inkassounternehmen Briefe an Schuldner schickt, muss dabei darauf achten, dass der Inhalt nicht mit dem geltenden Recht kollidiert. So hat die Verbraucherzentrale Hamburg kürzlich ein Urteil erstritten, demzufolge die Drohung mit Schufa-Einträgen rechtswidrig sein kann.

Darum ging es in dem streitigen Fall

Das Landgericht Osnabrück hat mit seinem Urteil vom 29.04.2020 unter dem Aktenzeichen 18 O 400/19 bei Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, Schuldnern mit Auswirkungen auf ihre Kreditwürdigkeit zu drohen, sollten diese eine streitige Forderung nicht begleichen. Konkret ging es um diesen Satz: Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.

Er wurde in einem Schreiben an einen Verbraucher verwendet, um diesen zur Zahlung von 500 Euro an ein Möbelhaus zu bewegen – einer Forderung, der der Adressat des Schreibens widersprochen hat.

Der Verbraucher ist wegen zu später Lieferung vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Verbraucherzentrale Hamburg, an die er sich wandte, mahnte die Inkassofirma ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dieser Aufforderung kam das Inkassounternehmen nicht nach, denn nach seiner Ansicht sei der Hinweis zu Recht erfolgt, da der Schuldner die Ware erhalten habe. Die Forderung sei auch nur mit unsubstantiierten Einwänden bestritten worden. Dennoch habe er mit einer Meldung an die Schufa nicht rechnen müssen.

Der Hinweis habe ihn lediglich vor den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens warnen sollen. Bei weiterem Zahlungsverzug könne dies im Anschluss zu einer Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit führen. Davon abgesehen sei eine Einmeldung aber auch nicht rechtswidrig, denn die DSGVO mache diese nicht von bestimmten Bedingungen abhängig.

Rechtliche Wertung

Das LG Osnabrück ist der Ansicht, dass Verbraucher, die eine Geldforderung zurückgewiesen haben, nicht an die Schufa oder andere Auskunfteien gemeldet werden dürfen. Denn eine solche Vorgehensweise stehe im Widerspruch zu der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Drohung mit einem Schufa-Eintrag sei daher unlauter. Denn es werde damit vorgetäuscht, eine Meldung an die Schufa sei in jedem Fall rechtmäßig, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Forderung. Es sei nicht zulässig, Verbraucher auf diese Weise zur Zahlung aufzufordern, denn sie müssten anhand der verwendeten Formulierung befürchten, dass ihre Bonität auch bei unberechtigter Forderung in Gefahr ist.

Auch nach Bundesdatenschutzgesetz unzulässig

Bereits vor dem Inkrafttreten der neuen DSGVO sei ein Schufa-Eintrag bei strittiger Forderung nicht zulässig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe sich daran nichts geändert. Nicht erst seit der DSGVO dürfen Inkassofirmen keine Daten von Verbrauchern an Auskunfteien übermitteln, wenn die Forderung bestritten wurde. Laut Ansicht der Verbraucherzentrale sei die Drohung mit einer Übermittlung an Auskunfteien jedoch ein schon länger praktiziertes Mittel, um auch unrechtmäßige Forderungen einzutreiben. Denn viele Verbraucher würden vor dem Hintergrund einer Drohung mit der Schufa auch dann zahlen, wenn Sie der Forderung eigentlich widersprochen hätten.

Legal Tech die Erfolgsstrategie der ZukunftRegierung Killt Fremdbesitzverbot bei RechtsanwältenBetrugswelle mit Falschen InkassobriefenVerdachtspfändung