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Regierung Killt Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwälte

Das sogenannte Fremdbesitzverbot ist vor allem aus dem Apothekenrecht bekannt. Im Berufsrecht für Apotheker ist geregelt, dass eine Apotheke nur von Apotheken geführt werden darf; berufsfremde Personen dürfen sich an dem Besitz der Apotheke nicht beteiligen.

Vergleichbares gilt bislang auch für Rechtsanwaltskanzleien. Auch diese dürfen nur durch einen Rechtsanwalt als Inhaber geführt werden. Doch die Bundesregierung plant nun, auch externe Teilhaber an Rechtsanwaltskanzleien zuzulassen. So jedenfalls sieht es ein entsprechendes Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vor. Angedacht ist eine Reform der Bundesrechtsanwaltsberufsordnung (BRAO). Investoren sollen sich künftig an Anwaltskanzleien beteiligen dürfen, um die Entwicklung von „Legal Tech“ voranzubringen. In diesem Bereich müssten vor allem zu Beginn hohe Investitionen erbracht werden, heißt es in Fachkreisen.

Doch diese Pläne stoßen nicht nur bei der Anwaltskammer auf Kritik. Auch der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) diskutiert den vorgeschlagenen Eingriff in das Berufsrecht der Anwälte, denn dieser könnte als Vorlage auch für andere freie Berufe dienen.

Als vorteilhaft wird die erleichterte Zusammenarbeit von Anwälten mit verschiedenen anderen Berufen gesehen. Infrage kommen hier sämtliche Berufe, die Anwälte auch selbst im Nebenberuf ausüben können. Zu denken wäre hier natürlich an den Inkassodienstleister. Die Verschwiegenheit bleibt weiterhin mit § 203 StGB garantiert.

Umgehung des Fremdbesitzverbot

Stille Teilhaberschaften soll es aber nicht geben. Anwälte können bereits jetzt Gesellschaften zur Legal-Tech-Entwicklung gründen.

Darüber hinaus soll es künftig ein rechtsformneutrales Berufsrecht geben. Das heißt, dass Anwälte für alle Rechtsformen innerhalb der EU offen sein sollen. Unklar ist bislang, ob es GmbH & Co. KG auch für Anwälte geben soll. Das deutsche Ministerium will die Entscheidung der Expertenkommission abwarten.

Des Weiteren wird ein elektronisches Verzeichnis eingerichtet sowie ein Zulassungsverfahren für die Berufsausübungsgesellschaften. Diese sollen selbst Rechtsstreitigkeiten führen dürfen. Diese Postulationsfähigkeit kommt bisher nur der Anwalts-GmbH und Partnerschaftsgesellschaften von Anwälten zu.

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