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Datenübermittlung von Tierarzt an ein Inkassounternehmen

Rechtsakt der Datenübermittlung

Das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz) hat in einem Urteil vom 20.02.2020 – 1 K 467/19 – entschieden, dass ein Tierarzt die für Durchsetzung einer offenen Forderung erforderlichen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b, f DS-GVO an ein Inkassounternehmen übermitteln darf.

In dem konkreten Fall hatte der Tierarzt mit einer tierärztlichen Verrechnungsstelle einen Abrechnungsvertrag sowie eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO abgeschlossen. Vertrag und Vereinbarung sahen vor, dass der Tierarzt seine Abrechnungstätigkeit an die Verrechnungsstelle abgeben konnte ohne Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung der Tierbesitzer.
Nach Verzugseintritt sollten Forderungen des Tierarztes gegen die Tierhalter an die Verrechnungsstelle abgetreten werden, mit Annahme der Abtretung wurde die Verrechnungsstelle Inhaberin der Forderung.

Die Auftragserteilung

Noch vor der Abtretung sollte die Verrechnungsstelle eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO durchführen, dem Tierhalter eine eigene Rechnung stellen und diese bei Nichtzahlung im Weiteren anmahnen. Die Daten der jeweiligen Tierhalter wurden zum Zweck der Abrechnung und etwaigen Forderungsbeitreibung noch vor der Forderungsabtretung an die Verrechnungsstelle übermittelt.
Es kam wie es kommen musste: ein Tierhalter glich die Behandlungsrechnung des Tierarztes nicht aus und der Tierarzt übergab nach Stornierung seiner eigenen Rechnung die Angelegenheit der Verrechnungsstelle. Diese stellte dem Tierhalter erneut eine Rechnung und forderte ihn zur Zahlung auf.

fehlende Zustimmung zur Datenübermittlung

Der Tierhalter, der zur Datenübermittlung des Tierarztes an die Verrechnungsstelle keine Zustimmung erteilt hatte, reichte eine Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz ein, welcher daraufhin dem Tierarzt eine datenschutzrechtliche Verwarnung mit der Begründung erteilte, er habe ohne Vorliegen der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten an die Verrechnungsstelle weitergegeben. Zugleich forderte er den Tierarzt auf, künftig in vergleichbaren Fällen die Daten der Tierhalter nur nach deren vorheriger Einwilligung an die Verrechnungsstelle zu übermitteln.

Gegen diese Verwarnung setzte sich der Tierarzt mit der Klage beim Verwaltungsgericht Mainz zur Wehr, und das mit Erfolg.
Das VG Mainz bewerte die Verwarnung des Landesdatenschutzbeauftragten als rechtswidrig, denn die Übermittlung der Daten des Tierhalters durch den Tierarzt an die Verrechnungsstelle war gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO rechtmäßig.

Nach Auffassung des VG Mainz ist eine Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit b. zulässig, wenn sie zur Erfüllung des Vertragszwecks des zwischen dem von der Datenverarbeitung Betroffenen (Tierhalter) und dem zunächst für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (Tierarzt) geschlossenen Vertrages erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit sei immer dann gegeben, wenn Hauptleistungspflichten und wesentliche Vertragsbestandteile des Vertrages betroffen sind.

Zu den Hauptleistungspflichten des vorliegend zwischen Tierarzt und Tierhalter geschlossenen Vertrages zählten vorliegend die tierärztliche Behandlung einerseits und die Zahlung des dafür vereinbarten Honorars andererseits. Dieser ihm obliegenden Pflicht war der Tierhalter nicht nachgekommen, indem er den Rechnungsbetrag nicht fristgemäß beglich.
Die Durchsetzung der Forderung diente dem Zweck des Behandlungsvertrages, wobei es aus Sicht des VG Mainz keinen Bedenken begegnet, dass der Tierarzt die Forderung zur effektiveren Beitreibung an einen Dritten, nämlich an ein Inkassounternehmen, abtrat. Die Datenübermittlung an das Inkassounternehmen sei ein notwendiges Mittel zur Erreichung des vertraglichen Zwecks, denn es geht darum, die fällige Hauptleistungspflicht des Vertragspartners bei diesem einzutreiben.

Dementsprechend erfordere Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b. nicht, dass der Vertragspartner (Tierarzt) des von der Datenverarbeitung Betroffenen (Tierhalter) mit dem späteren die Daten verarbeitenden Verantwortlichen (IKU) identisch sein muss. Zur rechtlichen Begründung hierfür zieht das VG Mainz die Abtretungsvorschriften des BGB heran, nach denen auch eine Forderungsabtretung an einen Dritten, wie sie ja vorliegend gleichfalls erfolgte, grundsätzlich keiner Zustimmung des Forderungsschuldners bedarf.

zulässigkeit der Dateübermittlung

Nach Auffassung des VG Mainz war die Datenübermittlung in konkreten Fall auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Art. 1 S. 1 lit. f berechtigt, weil es sich bei den übermittelten Daten nicht um „Gesundheitsdaten“ handelte, wie sie im Unterschied zu Tierärzten regelmäßig von Humanmedizinern erhoben werden. Zwar geht es um Gesundheitsdaten der behandelten Tiere, dabei handelt es sich jedoch nicht um Daten, die die Gesundheit einer natürlichen Person betreffen und somit nicht um dem besonderen Schutz von Art. 9 DS-GVO unterfallenden Gesundheitsdaten.
Eine Einschränkung der Datenübermittlung nimmt das VG Mainz allerdings insoweit vor, als nur solche Daten an das IKU übermittelt werden dürfen, die für die Erfüllung des Vertragszwecks, also die Eintreibung der Forderung, auch wirklich notwendig sind. Darüber hinaus gehende Daten, die also für den Forderungseinzug gar nicht erforderlich sind, dürfen also nicht weitergegeben werden.

Datenübermittlung von Tierarzt an ein Inkassounternehmen + Drohung mit Schufa-Eintrag nicht erlaubt + Drohung mit Schufa-Eintrag nicht erlaubt + Forderungsbeitreibung mit dem gerichtliches Mahnverfahren