Brexit und die Folgen für englische Anwälte und Inkassounternehmen
Die Bundesregierung plant ein Gesetz, das der Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht dienen soll. Diese Verbesserung soll vor allen durch Reduzierung anwaltlicher Gebührenansprüche erreicht werden. Dass diese auch für Inkassounternehmen gelten, ergibt sich aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Zudem ist eine Neuregelung der Aufsicht über Rechtsdienstleister geplant.
Mit dem Brexit kommt der Rauswurf für englische Anwälte
Zu guter Letzt schafft der Entwurf auch überraschend eine Grundlage, um englischen Anwälten nach dem Austritt Englands aus der EU die Grundlage für eine weitere Tätigkeit zu entziehen. Dass das Ganze im Namen des Verbraucherschutzes geschehen soll, entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Bereits der Referentenentwurf, der dem Regierungsentwurf vorausging, löste heftige Kritik aus, könnte man ihn doch als Angriff auf Inkassounternehmen verstehen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sah sich gleich noch veranlasst, in einer Stellungnahme das Verbot der Legal-Tech-Unternehmen vorzuschlagen.
Aber konzentrieren wir uns hier auf den Brexit.
Zeit des Abschieds für manche Anwälte
Der Regierungsentwurf ermöglicht es mit einer Änderung des § 4 EuRAG (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland), bestimmten englischen Rechtsanwälten den rechtlichen Boden in Deutschland zu entziehen. Hintergrund ist, dass Anwälte aus europäischen Mitgliedstaaten deutsches Recht anwenden können, wenn sie in Deutschland praktizieren. Sie müssen dabei jedoch die Berufsbezeichnung ihres Heimatlandes tragen. Wenn ein europäischer Anwalt für wenigstens drei Jahre in Deutschland mit deutschem Recht arbeitet, kann er sogar als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen werden. Geregelt ist das in § 11 EuRAG. Der Schutz gilt auch für diejenigen Anwälte, die noch im Zulassungsverfahren stecken, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, eine Entscheidung jedoch noch aussteht.
Nicht zugelassene Anwälte verlieren ihren Status
Diejenigen Anwältinnen und Anwälte, die sich in Deutschland lediglich nach § 2 EuRAG niedergelassen haben und Mitglied der hiesigen Rechtsanwaltskammer geworden sind, haben keine berufliche Sicherheit mehr. Denn die Registrierung, die juristisch gesehen ein begünstigender Verwaltungsakt ist, kann nun nach neuem Recht widerrufen werden. Zu rechnen ist damit, dass die englischen Berufsbezeichnungen aus der EuRAG-Liste entfernt werden, sodass der Status eines europäischen Rechtsanwalts nicht mehr bestehen bleibt. So hart das ist, handelt es sich dabei wohl um eine konsequente Umsetzung des Austritts Englands aus der Europäischen Union.
Schadensersatz bei Fehlender vollstreckung – Änderung Steuersatz MwSt. – Nichtige Forderungsabtretung wegen fehlender Aktivlegitimation – Legal Tech die Erfolgsstrategie der Zukunft