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Änderung Steuersatz MwSt.

Zur Stimulation der durch die Coronavirus-Pandemie schwer in Mitleidenschaft gezogenen Wirtschaft hat die deutsche Bundesregierung beschlossen, die Umsatzsteuersätze befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 zu senken. Rechtsgrundlage der Umsatzsteuersenkung ist das am 12.06.2020 von der Regierung verabschiedete 2. Corona-Steuerhilfesetz.

Der allgemeine Satz soll von 19 auf 16 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG) abgesenkt werden. Im Gesetzesentwurf nicht erwähnt sind die in § 24 UStG geregelten Durchschnittssätze für die Land- und Forstwirtschaft. Auch über eine Änderung der Versicherungssteuersätze steht nichts im Gesetzesentwurf geschrieben.

Für Rechtsanwälte und andere Rechtsdienstleister bedeuten die temporären Steuersatzänderungen einen erheblichen Mehraufwand. Nicht nur Ausgangsrechnungen müssen während des zweiten Halbjahres 2020 mit den neuen Steuersätzen erstellt werden, sondern auch Eingangsrechnungen auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

Die neuen Umsatzsteuersätze sind nur auf im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 erbrachte Umsätze anwendbar. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG ist in Bezug auf den Steuersatz maßgeblich, wann die Leistung erbracht wurde. Weder der Zeitpunkt der Rechnungserstellung noch der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts sind entscheidend für die anwendbare Umsatzsteuer. Dies gilt auch für die Erbringung von Teilleistungen.

Ebenso ist in Fällen der Ist-Versteuerung gemäß § 20 UStG und der Ist-Versteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG) ist maßgeblich, wann der Umsatz bewirkt wird. Gemäß Umsatzsteuergesetz ist dies der Zeitpunkt der Leistungserstellung.

Da sich gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV der Leistungszeitpunkt aus einer Rechnung ergeben muss, sind Anwälte in den kommenden Monaten besonders dazu angehalten, sich Notizen in der Akte in Bezug auf den genauen Leistungszeitpunkt zu machen, sofern sich dieser nicht aus Unterlagen oder Terminkalendern ergibt. Ebenso ist es ratsam, Rechnungen zeitnah nach der Erbringung der vereinbarten Leistung zu stellen.

Wie werden Leistungen über einen längeren Zeitraum berechnet?

Nicht selten erstrecken sich anwaltliche Leistungen über einen längeren Zeitraum. Sofern die anwaltliche Tätigkeit in einer Angelegenheit im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 stattfindet, wird auf die gesamte Leistung der ermäßigte Steuersatz von 16 Prozent angewendet.

Anders verhält es sind mit der Abrechnung der Kosten für ein Klageverfahren. Dabei ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Zeitpunkt für die Versteuerung entscheidend, in dem die Handlungen, die die betreffenden Gebühren auslösen, abgeschlossen sind. Wird beispielsweise im August 2020 eine Klage erhoben, die erst im Juli 2021 entschieden wird, fällt eine Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent sowohl für die Verfahrens- als auch die Termingebühr an. Jede Instanz wird übrigens als gesonderte Angelegenheit gesehen.

Bei laufenden Beratungsverträgen, bei denen der Anwalt ein Zeithonorar vereinbart hat, wird auf das Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Dies ist in der Regel der laufende Monat. Auf Beratungsleistungen vor dem 01.07.2020 wird somit ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent angewendet. Beratungsleistungen von Juli bis Dezember 2020 unterliegen dem reduzierten Steuersatz von 16 Prozent. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Beratungsvertrages spielt im Übrigen keine Rolle in Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz.

Wie werden Teilleistungen behandelt?

Die Abrechnung von Teilleistungen spielt bei Anwälten in der Regel eine nur untergeordnete Rolle. Sie kommt bei einer vorzeitigen Mandatsbeendigung durch den Anwalt oder den Mandanten zum Tragen, bei der dem Anwalt gemäß § 628 GBG nur ein gekürzter Vergütungsanspruch zusteht.

Auch in Bezug auf Teilleistungen ist laut Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung maßgeblich. Zwar weicht die Definition einer Teilleistung im BGB von der im Umsatzsteuergesetz ab. Trotzdem sollten sich Anwälte in Bezug auf Teilleistungen an der Auffassung der Finanzverwaltung orientieren.

Wie ist mit Vorschusszahlungen umzugehen?

Gemäß § 9 RVG kann ein Rechtsanwalt für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss vom Mandanten verlangen. Dieser Vorschuss unterliegt der Umsatzsteuer. Vor dem Hintergrund der zeitlich befristeten Umsatzsteueränderung ist bei der Abrechnung von Vorschusszahlungen besondere Vorsicht geboten.

Verlangt der Rechtsanwalt im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 einen Vorschuss, ist auf diesen 16 Prozent Umsatzsteuer anzuwenden. Hat der Anwalt hingegen im Juni 2020 einen Vorschuss erhalten (einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer), muss er bei einer im Juli 2020 stattfindenden Leistungserbringung einen Steuersatz von 16 Prozent anwenden.