Nichtige Forderungsabtretung wegen fehlender Aktivlegitimation
Die Wechselseitigkeit zwischen Rechts- und Inkassodienstleistungen (Aktivlegitimation) wird ganz maßgeblich davon bestimmt, dass die Abtretung des Rechtsanspruches auch tatsächlich rechtswirksam ist. Anderenfalls ist die Klage unbegründet.
Dieser Tenor prägt die Entscheidung des Landgerichts München vom 07.02.2020, die unter dem Aktenzeichen 37 O 18934/17 als rechtsmittelfähiges Urteil getroffen worden ist. Der Kläger als unterlegene Partei wird erwartungsgemäß Berufung einlegen.
Lkw-Kartell aus den fünf Automobilherstellern DAF, Daimler, Iveco, MAN und Volvo
Den seit Mitte der 2010er-Jahre als europaweites Lkw-Kartell bekannten fünf Fahrzeugherstellern war von der EU-Kommission ein Gesamtbußgeld von knapp vier Mrd. Euro auferlegt worden. Als Konsequenz daraus verklagte die Financialright GmbH mit Unternehmenssitz in Berlin im Auftrage von bundesweit gut 3.000 Spediteuren das Lkw-Kartell auf Schadensersatz in Höhe von etwa 900 Mio. Euro. Grundlage sind die von den Spediteuren an Financialright abgetretenen Forderungen als Recht auf Schadensersatz. Die Anspruchssumme setzt sich aus gut 600.000 Euro Schaden zuzüglich bislang aufgelaufener Zinsen zusammen.
Kern der Klagebegründung: Die geschädigten Spediteure haben in der Vergangenheit mittelschwere sowie schwere Lkw zu Preisen gekauft, die aufgrund der Preisabsprachen und insofern kartellbedingt überhöht gewesen seien.
LG München I weist Klage wegen fehlender Aktivlegitimation ab
Die Schadensersatzklage von Financialright hat sich de facto schon in einem frühen Anfangsstadium – zunächst – erledigt. Sie wurde abgewiesen, weil die Forderungsabtretungen der Spediteure an die Financialright wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG nichtig sind. Damit fehle dem Klagevertreter die Aktivlegitimation als zwingende Voraussetzung vor Gericht.
Das seit Ende der 2000er-Jahre geltende RDG regelt die Befugnisse, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Nach § 2 RDG sind Rechtsdienstleistungen als Inkassodienstleistungen unter anderem das Einziehen fremder oder auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen. Inkassodienstleistungen ihrerseits sind der Forderungseinzug ab dem Fälligkeitszeitpunkt, das damit verbundene Mahnwesen, die Durchführung des Mahnverfahrens selbst sowie die anschließende Beitreibung der titulierten Forderung.
Im Gegensatz dazu habe sich die Financialright GmbH als Klägerin lediglich oder anders gesagt ausschließlich die Forderungen abtreten lassen und sofort, also ohne jede Inkassotätigkeit die Klage eingereicht. Eine außergerichtliche Beitreibung der Forderung des einzelnen Spediteurs sei nicht erfolgt und von Beginn an auch nicht beabsichtigt gewesen. Somit handele es sich um keine Inkassotätigkeit nach dem RDG. Die Klägerin habe – im Gegenteil – sowohl Erlaubnis als auch Befugnis und Kompetenz für ein Inkasso deutlich überschritten.
Durch das Fehlen oder anders gesagt Nichtvorhandensein der Klagebegründung fehle es auch an der Aktivlegitimation. Sie ist das juristische Recht, vor Gericht als Partei einen Prozess als Kläger zu führen. Im Ergebnis dieser „Schlussfolgerungskette“ kommt das LG München I zu der Auffassung, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Berufungsinstanz ist das OLG München als eins von drei bayerischen Oberlandesgerichten.
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