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automatische Rechtsdienstleistung per Vertragsgenerator

Dass das bewerben einer automatischen Rechtsdienstleistung durch einen Vertragsgenerator unzulässig sein kann, entschied das Landgericht Köln in einem Urteil vom 08.10.2019 (Az. 33 O 35/19). Geklagt hatte die Rechtsanwaltskammer Hamburg gegen den Anbieter Smartlaw, ein Legal Tech Unternehmen, bei dem Kunden eigenhändig gegen eine Gebühr Verträge zusammenstellen können. Das ist die unerlaubte Erbringung einer Rechtsdienstleistung, für die eine Zulassung nach RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nötig ist, über die Smartlaw nicht verfügt. Daher ist diese Dienstleistung laut dem Kölner Urteil unzulässig.

Urteilsbegründung aus Köln

Der Vertragsgenerator von Smartlaw verstößt nach dem Urteil aus Köln gegen § 3 RDG. Es handele sich um eine konkrete Rechtsdienstleistung. Der § 3 RDG definiert eine Marktverhaltensregel i.S.d. UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Ein Verstoß gegen diese Regel kann nach geltender und ständiger Rechtsprechung abgemahnt werden, diese Aufgabe übernehmen für gewöhnlich die Rechtsanwaltskammern.

Im konkreten Fall monierte das LG Köln in seiner Urteilsbegründung auch die getroffenen Aussagen auf Smartlaw.de. Diese vergleichen das dortige Angebot mit einer anwaltlichen Dienstleistung. Der Verlag Wolters Kluwer als Muttergesellschaft von Smartlaw.de ging allerdings in Berufung, daher ist das Urteil nicht rechtskräftig. Möglicherweise wird der BGH in dieser Frage das letzte Wort sprechen.

Unzulässige Werbung oder unzulässiges Produkt?

Der Fall ist durchaus diskussionswürdig, denn er zwingt uns, die Reichweite des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu hinterfragen. Sie wird in der Fachliteratur widersprüchlich behandelt. Eindeutig scheint im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit der Werbung zu sein, die einen Vertragsgenerator mit einer anwaltlichen Beratung gleichsetzt. Für diese Bewertung sprechen Formulierungen wie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“, die gar „schneller und günstiger als durch einen Anwalt“ erstellt würden. Der Vergleichsmaßstab ist in diesem Fall unrichtig, denn ein Legal Tech Angebot ist nicht mit der menschlichen Expertise und persönlichen Beratung eines Rechtsanwalts vergleichbar, das möchte und sollte ein Legal Tech unternehmen auch gar nicht sein.

 

Wer diesen Vergleich dennoch zieht und damit zuungunsten des Anwalts wirbt, handelt wettbewerbswidrig. Diese strittigen Formulierungen hat der Betreiber daher auch schon von der Webseite genommen. Aktuell gibt es auf Smartlaw eine Werbung, die zwar Vorteile, aber auch Grenzen der dortigen Leistungen aufzeigt. Wichtiger am Kölner Urteil ist allerdings die Begründung des Verstoßes gegen das RDG. Weil das Angebot von Smartlaw von keiner Stelle mit Zulassung nach dem RDG erbracht wird, ist es nach RDG nicht zulässig, so die Kölner Richter. Dienstleistungen im juristischen Sinn nach § 2 Abs. 1 RDG sind alle Leistungen, die eine rechtliche Prüfung zu einem Einzelfall erfordern. Doch trifft das auf Smartlaw zu?

Konträre Ansicht zum Urteil

Der Fall wird in juristischen Fachkreisen aktuell (Oktober 2019) konträr diskutiert. Smartlaw bietet nämlich eine computergenerierte Gestaltung von Verträgen nach den Eingaben des Kunden an, bei der das Programm lediglich bestimmte Formulierungen auswählt und daraus einen Vertragstext erstellt. Der Fall selbst wird möglicherweise nicht geprüft, der Kunde erhält auch keine Beratung. Das sehen manche Anwälte so, weshalb sie davon ausgehen, dass eigentlich – entgegen dem Urteil aus Köln – kein Verstoß gegen das RDG vorliegt. Lediglich die irreführende Werbung war abzumahnen, diese hat der Anbieter auch folgerichtig geändert. Die Software aber handelt, prüft und berät nicht juristisch, sie stellt nur Formulierungen zusammen. Möglicherweise könnten ein OLG oder der BGH das Kölner Urteil daher wieder einkassieren.

Unvollkommene Rechtslage

Patric Weilacher vom Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) fordert, dass der Gesetzgeber auf die neuen Möglichkeiten von Legal Tech mit Gesetzesänderungen oder -ergänzungen reagieren muss.

Das RDG wurde nämlich unter dem Aspekt geschaffen, dass bei juristischen Dienstleistungen immer nur Menschen miteinander konkurrieren und sich dabei mehr oder weniger lauterer Mittel bedienen. Dass ein Computerprogramm einmal juristische Dienstleistungen erbringen würde, war zum Zeitpunkt der Entstehung des RDG nicht absehbar. Zwar gab es auch damals schon komplexe Software inklusive Formularsammlungen, das RDG stammt aus dem Jahr 2007.

Doch die Technik hat seither rasante Fortschritte gemacht. Es ist daher zu erwarten, dass in den kommenden Jahren etliche Prozesse gegen Legal Tech Firmen geführt werden und das Rechtsdienstleistungsgesetz durch die dabei entstehenden Urteile fortgeschrieben wird. Recht hat sich schon immer auf diese Weise entwickelt.

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