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Außerbetriebsetzung KFZ bei Steuerschulden

Steuerschulden

In den vergangenen Jahren gingen viele Kommunen und Städte dazu über, Steuerschulden dadurch zu begegnen, dass das Auto des säumigen Bürgers aus dem Verkehr genommen wurde. Bei leichten Fällen gilt es dabei als üblich, eine Wegfahrsperre an der Bereifung zu installieren. Wer die offenen Gelder aber wiederholt nicht begleicht, muss sogar mit einer Außerbetriebsetzung des Wagens rechnen. Das Verwaltungsgericht Saarlouis befasste sich im Jahre 2010 mit der Rechtmäßigkeit dieses hoheitlichen Handelns.

Geringe Schulden, gravierende Auswirkungen

Dem Spruchkörper lag ein Sachverhalt vor, wonach sich das Finanzamt einer Stadt schriftlich und später im Mahnverfahren an einen seiner Einwohner wandte. Dieser soll eine Steuerschuld von rund 400 Euro angehäuft haben, die sich mit Zinsen und Gebühren auf etwa 550 Euro erhöhte. Da die Zahlung durch den Bürger nicht einging, forderte das Finanzamt von der zuständigen Kfz-Behörde das Androhen sowie gegebenenfalls das Durchsetzen einer Außerbetriebnahme des Autos der betroffenen Person. Diese wandte ihren Einspruch gegen die Maßnahme an die Kfz-Stelle, blieb damit aber erfolglos. Der Fall wurde somit dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorgelegt, das im Februar 2010 zu einer eindeutigen und Rechtssicherheit aufbauenden Entscheidung kam.

Das Vorgehen der Finanzbehörde war rechtmäßig

Das materielle Handeln der Stadt, das sich in der Außerbetriebnahme des Wagens zuspitzte, war laut Urteil nicht zu beanstanden. Die Behörde hatte ihr Vorgehen durch § 14 Absatz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes begründet. Tatsächlich sieht jene Norm das Recht der Finanzämter vor, bei Steuerschulden immer auch die Außerbetriebnahme eines Autos über die zuständigen Kfz-Behörden zu erwirken. Die an diesen Verwaltungsakt geknüpften Bedingungen seien im vorliegenden Fall erfüllt gewesen, dem Betroffenen wurde darüber hinaus sogar fristgerecht die Zahlung der säumigen Summe eingeräumt. Zu der zwangsweisen Stilllegung des Wagens wäre daher keine rechtliche Alternative erkennbar gewesen, die Klage des Bürgers gegen die Maßnahme sei folglich bereits unbegründet.

Einsprüche werden an das Finanzamt gerichtet

Das Verwaltungsgericht musste sich darüber hinaus aber auch mit einer prozessrechtlichen Frage befassen. So hatte der Bürger seinen Einspruch an jene Kfz-Behörde gesendet, die ihm die Außerbetriebnahme des Autos androhte. Zwar stelle diese Behörde für den Verwaltungsakt der Stilllegung das ausführende Organ dar – die tatsächliche Entscheidungs- und Verfügungsgewalt einer solchen hoheitlichen Maßnahme obliege laut Urteil aber dem Finanzamt. Dieses stand in regem Schriftverkehr mit dem Steuerschuldner und teilte ihm wiederholt mit, dass er zur Zahlung der Summe verpflichtet sei. Der Widerspruch hätte folglich an das Finanzamt gerichtet werden müssen, um bei vergleichbaren Fällen die eigenen Rechtsansprüche zu wahren. Die Klage gegen die Außerbetriebnahme des Wagens wurde damit inhaltlich wie formal abschlägig beschieden.