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Erzwingung der Vermögensauskunft per Haftbefehl

Der Bundesgerichtshof BGH hat sich in seinem Beschluss vom 28.03.2019 ausführlich mit dem Rechtsschutzinteresse des Bürgers nach dem Grundgesetz mit der Folge auseinandergesetzt, dass die Aufhebung des Haftbefehls angeordnet werden muss, um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen zu verhindern. Wenngleich es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, so hat sie dennoch eine grundsätzliche Signalwirkung; denn das GG mit seinen Grundrechten wie Freiheit der Person nach Artikel 2 gilt für jeden Bürger.

Der BGH hat den Werdegang eines Haftbefehls regelrecht zerpflückt um darzulegen, wie entscheidend die einzelnen Schritte sein können, wenn einmal erlassene Haftbefehle wegen Erzwingung der Vermögensauskunft letztendlich zur Aufhebung des Haftbefehls führen können beziehungsweise müssen. Ganz zweifellos ist die Haftanordnung ein bedeutender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Der ist nur dann gerechtfertigt, wenn Haftbefehle rechtlich zulässig und unanfechtbar, wie man sagt hieb- und stichfest sind.

Recht auf Rechtsschutzinteresse bei Rechtswidrigkeit einer Maßnahme

Der Ursprung für dieses BGH-Verfahren lag im Verhalten des Klägers als Betroffener. Er war der terminlichen Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht gefolgt. Daraufhin wurde der gesetzlich vorgesehene Weg der Haft angedroht und soweit umgesetzt, dass der Gerichtsvollzieher zusammen mit Vollzugsbeamten beim Kläger buchstäblich vor der Tür stand und ihn abführen wollte. Angesichts dieser für ihn bedrohlichen Situation entschied er sich dazu, die offene Forderung sofort und vollständig zu begleichen. Den infrage stehenden Betrag führte er mit sich; er konnte die Summe praktisch aus der Tasche ziehen und sie dem Gerichtsvollzieher aushändigen. Damit war die Erzwingung der Vermögensauskunft gegenstandslos und der Vorgang als solcher erledigt.

Doch jetzt geht es noch um die Aufhebung des Haftbefehls und das damit verbundene Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, der mittlerweile kein Schuldner mehr war, sondern ein unbescholtener Bürger.

Haftbefehl wird aufgebraucht oder zurückgegeben

Ausgestellte Haftbefehle gelten immer einmalig und ausschließlich für den konkreten Fall. Entweder werden sie angewendet, wie es genannt wird aufgebraucht oder sie werden, wie im vorliegenden Fall geschehen, vom Gerichtsvollzieher an das ausstellende Amtsgericht zurückgegeben. Vom Grundsatz her müssen zurückgegebene Haftbefehle deswegen auch nicht ausdrücklich aufgehoben werden.

Gemäß den §§ 775 und 776 ZPO besteht in einem wie dem jetzt entschiedenen Fall für den – ehemaligen – Schuldner jedoch die Möglichkeit, wegen der Befriedigung des Gläubigers die formelle Haftbefehlsaufhebung zu beantragen. Dieses Rechtsschutzinteresse war dem Kläger in den Vorinstanzen versagt worden und wurde ihm in der BGH-Entscheidung jetzt zugestanden.

Das Beschwerdegericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Schuldner kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der letztendlichen Rechtswidrigkeit des Haftbefehls habe, weil der von ihm zu zahlende Betrag beglichen worden sei. Der Haftbefehl sei deswegen gar nicht vollzogen worden. Die Androhung der Erzwingungshaft mittels eines Haftbefehls sei kein so schwerwiegender Grundrechtseingriff, der ein Interesse an der begehrten Feststellung rechtfertige.


Der Bundesgerichtshof stellt dazu fest

  • dass bei Eingriffen in Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung oder wie Freiheitsentzug durch Haft auch dann ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht, wenn sich der Eingriff durch den vorherigen Vollzug erledigt
  • dass es dabei unerheblich ist, ob die vom Schuldner angegriffene Haftanordnung zum tatsächlichen Freiheitsentzug geführt hat. Wenn der Gerichtsvollzieher durch Vorlage des Haftbefehls unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners ansetzt und der Schuldner unter dem Eindruck des drohenden Verlustes seiner persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag komplett bezahlt, dann ist die haftbefehlsbedingte Bedrohung auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Schuldners ein tiefgreifender Grundrechtseingriff. Das gilt auch für den Fall, dass es nicht zum Vollzug des Haftbefehls durch Einweisung in die JVA kommt. Allein schon das unmittelbare Ansetzen zur Verhaftung des Bürgers durch staatliche Organe ist durchgängig ein schwerer Eingriff in die persönlich-private Lebenssphäre des Betroffenen

Als Fazit bleibt festzuhalten

Staatliche Organe dürfen es nicht einfach dabei belassen, Sachverhalte totzuschweigen oder kommentarlos die Akte zu schließen. Einmal ausgestellte Haftbefehle bleiben aktenkundig und werden erfahrungsgemäß je nach Bedarf hinzugezogen oder aufgegriffen. Der Bürger hat, so wie in diesem Fall, einen Rechtsanspruch darauf, dass ein unrechtmäßiges Handeln des Staates aktenkundig festgestellt und dokumentiert wird.

Immerhin bietet das dann Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten.