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Datenschutzverstöße möglicherweise abmahnfähig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 11. April 2019 unter dem Aktenzeichen – I ZR 186/17 ein Verfahren gegen das soziale Netzwerk Facebook wegen möglichen Datenschutzverstößen ausgesetzt. Abgewartet werden soll die Entscheidung des EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union). An diesen hatte sich die Vorinstanz (OLG Düsseldorf) mit einem Vorabentscheidungsersuchen gewandt.

Der EuGH soll die Frage beantworten, ob die EU-Richtlinien zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten einer nationalen Regelung entgegenstehen, welche Verbraucherverbänden bei Verletzung von Datenschutzregelungen eine Klagebefugnis einräumt. Diese Frage sei im vorliegenden Rechtsstreit von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung und sei nicht eindeutig zu beantworten. Es sei möglich, dass die Datenschutz-Richtlinie die Verfolgung von Verstößen nur durch Datenschutzbehörden und Betroffene zulasse und nicht durch einen Verband.

Sachverhalt

Die Beklagte Facebook Ireland Limited mit Sitz in Irland ist Betreiberin des sozialen Netzwerks „Facebook“. Dort gibt es ein „App-Zentrum“, auf dem den Nutzern von Facebook kostenlos die Onlinespiele anderer Anbieter zur Verfügung stehen. Im Jahr 2012 wurden einige Spiele angeboten, die einen fragwürdigen Hinweis enthielten. So wurde darauf hingewiesen, dass durch das Starten des Spiels allgemeine Informationen, Mail-Adresse und Statusmeldungen des Nutzers übermittelt würden. Die Anwendung dürfe auch Postings im Namen des Users erstellen sowie den Punktestand und andere Daten übermitteln.

Gegen diese Vorgehensweise hat der Dachverband der Verbraucherzentralen aller Bundesländer Klage eingereicht. Nach seiner Ansicht verstößt die Beklagte mit diesem Angebot der Spiele gegen § 13 TMG und § 4a BDSG aF, denn die Hinweise, die den Nutzern erteilt worden sind, seien unzureichend. Umfang und Zweck der Verwendung der Daten seien nicht klar ersichtlich. Daher könne es keine wirksame Einwilligung zur Nutzung der Daten geben. Ferner handele es sich bei den Datenschutzvorschriften um Marktverhaltensregelungen gemäß § 3, § 4 UWG aF (§ 3, § 3a UWG nF). Ein Verstoß hiergegen könne wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 8 UWG begründen. Als eine qualifizierte Einrichtung sei er, der Kläger, zu deren Geltendmachung berechtigt.

Was bisher geschah

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Sie dürfe nicht in einem App-Zentrum auf ihrer Webseite die Spiele so anbieten, dass ein Nutzer der Plattform mit dem Start eines Spiels (per Klick auf einen Button) die Erklärung abgibt, dass der Spielebetreiber via Facebook Informationen über seine Person und seine Daten bekommt und diese Informationen in dessen Namen zu übermitteln. Gegen dieses Urteil legte Facebook zunächst Berufung zum Oberlandesgericht ein, die ohne Erfolg blieb. Es folgte die Revision zum Bundesgerichtshof.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat das Verfahren entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt, bis sich der Gerichtshof der Europäischen Union zu der Rechtssache C-40/17 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.01.2017) geäußert hat. Das Oberlandesgericht möchte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob die Bestimmungen der Art. 22 bis 24 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG nationalen Regelungen entgegenstehen, die gemeinnützigen Verbänden (wie Verbraucherschutzverbänden) die Befugnis zur Klage einräumt.

BGH, Beschluss vom 11.04.19, Az. I ZR 186/17