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Die Reform der Sachaufklärung in der Zvangsvollstreckung

Versuch der Zwangsvollstreckung

Wer hierzulande einen Titel gegen einen Schuldner erwirkt, beispielsweise weil Schulden aus Miete, Versandgeschäften oder Handyverträgen bestehen, hat nicht immer gute Chancen, das geschuldete Geld auch zu erhalten. Häufig kommt es vor, dass bei dem Versuch der Zwangsvollstreckung de facto herausgefunden wird, dass “nichts zu holen” ist. Dass es derzeit keinen Weg gibt, schon vor der – mit Kosten verbundenen – Zwangsvollstreckung Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen, soll nun mit einer Reform der Zwangsvollstreckung etwas abgeändert werden.

Bei dem Versuch einer Zwangsvollstreckung wird ein sogenanntes Vermögensverzeichnis abgefasst, dass den Vermögensstand des Schuldners möglichst akkurat wiedergeben soll. Dieses wird derzeit noch handschriftlich ausgefüllt und beim zuständigen Vollstreckungsgericht verwaltet, was mit hohem Aufwand verbunden sein und auch die Verfahrensfortschritte behindern kann. Fortan soll dieses Vermögensverzeichnis in elektronischer Form geführt werden, das heißt, die Angaben des Schuldners werden in ein elektronisches Dokument eingegeben und direkt gespeichert, ohne dass eine Unterschrift des Schuldners nötig wird. Dieses digitale Dokument kann dann zentral gespeichert und wesentlich leichter abgerufen werden. Es ist im Regelfall zwei Jahre lang abrufbar. Für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses muss der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsausfforderung mit zweiwöchiger Frist und Terminbestimmung für die Abnahme der Vermögensauskunft kurz nach dem Fristablauf schicken. Das Vermögensverzeichnis kann beim Schuldner oder in den Räumlichkeiten des Gerichtsvollziehers aufgenommen werden. Es gibt auch die Möglichkeit, sofern zum einen ein Pfändungsauftrag vorliegt und der Schuldner entweder die Wohnungsdurchsuchung verweigert bzw. die Pfändung nicht zu vollständiger Befriedigung des Gläubigers führt und ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gläubiger vorliegt, sofort die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Gläubiger ist eine Ausfertigung des Vermögensverzeichnisses in Papierform oder elektronischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dieser ist verpflichtet, die Daten sofort nach erfolgreicher Vollstreckung wieder zu vernichten.

Auch der Umgang mit Vollstreckungsbescheiden wird für Vollstreckende einfacher, denn der Vollstreckungsauftrag wird wohl bald in elektronischer Form erfolgen können. Falls der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sein sollte, kann der Gerichtsvollzieher mithilfe des Titels den derzeitigen Wohnort ermitteln. Wenn die Anfrage beim Einwohnermeldeamt nicht fruchtet, kann fortan auf das Ausländerzentralregister, die Gesetzliche Rentenversicherung sowie auf das Kraftfahrt-Bundesamt zurückgegriffen werden – sofern der Titel über mindestens 500 € lautet.

Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft

Es kann passieren, dass der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert oder der Gläubiger aus der Vollstreckung nur teilweise befriedigt wird. Sofern die Vollstreckungsforderung mindestens 500 € beträgt, kann dann eine Fremdauskunft eingeholt werden. Hier ist es beispielsweise auch möglich, Informationen von den Rentenversicherungen oder Steuerbehörden zu erfragen; die Ergebnisse sind dem Gläubiger unverzüglich und dem Schuldner innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

Eine abgegebene Vermögensauskunft ist ggf. zu aktualisieren, wenn der Gläubiger belegen kann, dass es wesentliche Veränderungen in den Vermögensverhältnissen des Schuldners gab. Die Vermögensverzeichnisse von Schuldnern sind für Gerichtsvollzieher und Behörden wie Insolvenz- und Registergerichte einsehbar, und es können Abdrucke ausgefertigt werden.

Vermögensverzeichniss

Auch das Schuldnerverzeichnis kann seinen Sinn und Zweck nicht allzu gut erfüllen, denn dort sind eigentlich nur diejenigen mit einer eidesstattlichen Versicherung als Folge eines Pfändungsversuchs oder Erzwingungshaftbefehls verzeichnet. Auch das soll sich verbessern, denn das Schuldnerverzeichnis soll ebenfalls online von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt werden. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geschieht beispielsweise, wenn die Pflicht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nicht erfüllt wurde, die Vollstreckung laut dem Vermögensverzeichnis nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird bzw. nach der Vermögensoffenbarung ein Zahlungsplan hinfällig oder nicht bedient wird. In diesen Fällen muss der Vollstreckende den Schuldner auf die Eintragungsanordnung inklusive Rechtsbehelfsbelehrung hinweisen und eine zweiwöchige Frist abwarten.

Neben dem Führen der Vermögensverzeichnisse und des Schuldnerverzeichnisses in elektronischer Form sind aber noch weitere Bereiche positiv von der Reform betroffen. So soll es Gläubigern bald möglich sein, bereits vor Einleitung von kostenpflichtigen Betreibungsmaßnahmen Informationen zu den Vermögensverhältnissen entweder durch den Schuldner selbst oder durch Dritte zu erlangen. Dazu bedarf es der Beauftragung durch den Gläubiger, und die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung müssen vorliegen.

Ein Ansatz dieser Reform ist auch die Förderung der gütlichen Einigung – die dazu bisher geltenden Einzelvorschriften waren relativ kompliziert und vor allem weit gestreut, was wenig hilfreich war. Diese Einzelvorschriften sollen nun zu einer Vorschrift zusammengefasst werden. Dem Schuldner kann dabei entweder eine Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, für gewöhnlich auf die Zahlung innerhalb von 12 Monaten abzielend, gewährt werden. Die gütliche Erledigung kann auch ohne Auftrag des Gläubigers geschehen, weitergehende Maßnahmen wie die Einholung der Vermögensauskunft (beim Schuldner oder bei Dritten) jedoch nicht. Dem Gläubiger steht es frei, der gütlichen Einigung zu widersprechen, er bleibt stets “Herr des Verfahrens”.

Die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung kann direkt nach dem Verlesen des vom Schuldner aufgenommenen Vermögensverzeichnisses geschehen. Alternativ kann der Schuldner die Daten direkt am PC prüfen.

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