Kosten für Drittschuldnerklage können dem Schuldner auferlegt werden
Der Bundesgerichtshof BGH hat mit seinem Beschluss vom 03.04.2019 der Rechtsbeschwerde des Gläubigers als Kläger stattgegeben und den Vorgang zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Drittschuldner an das Landgericht Paderborn als Vorinstanz zurückverwiesen. Der Streitwert über 323 Euro ist seiner Höhe wegen kaum den Gang zum BGH wert. Dem Kläger ging es jedoch um eine grundsätzliche Entscheidung mit deutlicher Signalwirkung für gleichgelagerte Fälle.
Wie der Begriff ausdrückt, ist ein Drittschuldner der Schuldner des Schuldners. Dazu ein Beispiel: Bei einer gepfändeten Kreditforderung ist der Arbeitnehmer Schuldner des Kreditinstitutes; Drittschuldner ist der Arbeitgeber, weil er dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt schuldet, aus dem die Bank als Gläubiger ihre Forderung befriedigt. Vergleichbar ist die Situation bei einem Miet- und Untermietverhältnis. Gläubiger ist der Vermieter, Schuldner der Mieter und der dritte, also dessen Schuldner seinerseits der Untermieter. Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht sich durch erfolglose Drittschuldnerklage
Rechtsgrundlage für die Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren ist § 788 ZPO, der Zivilprozessordnung.
Der Schuldner sollte sich bewusst machen, dass die im Zusammenhang mit einem erfolglosen Verklagen des Drittschuldners entstehenden Kosten auf ihn zurückfallen können, sofern sie von seinem, also dem dritten Schuldner nicht beglichen werden. In diesem Zusammenhang muss deutlich unterschieden werden in das Schuldanerkenntnis einerseits sowie in die Schuldenbegleichung andererseits. In diesem vor dem BGH und zuvor vor dem Amtsgericht Höxter sowie vor dem Landgericht Paderborn verhandelten Verfahren wurde die Forderung als Drittschuldnerschaft zwar anerkannt; sie wurde jedoch entgegen der Zusage nicht beglichen.
Damit war der Gläubiger soweit wie vorher; allerdings mit dem Unterschied, dass sich für ihn die Verfahrenskosten deutlich erhöht hatten. In dieser Situation ergab sich für ihn die Frage, wer diese Mehrkosten gemäß einem neuen sowie zusätzlichen Kostenfestsetzungsbeschluss bezahlt. Hartleibigkeit des Drittschuldners geht zu Lasten des Schuldners
Ungeachtet der Aussage des Drittschuldners wurde von ihm die Forderung des Gläubigers nicht beglichen und in der Folge davon auch nicht die damit verbundenen Verfahrenskosten. Aufgrund dieser Erfolglosigkeit wendete sich der Gläubiger erneut an den Schuldner, der jetzt auch noch die Mehrkosten für die Drittschuldnerklage bezahlen sollte. Der wehrte sich in den unteren Instanzen erfolgreich – bis zum Grundsatzurteil des BGH mit dem folgenden Tenor:
- Die in einem Drittschuldnerprozess gemäß § 788 ZPO anfallenden Kosten der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich erstattungsfähig
- Sofern diese Kosten als notwendig anzusehen sind, können sie gegen den Schuldner festgesetzt werden
- Eine Notwendigkeit der Kosten ist immer dann als gegeben anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der Klage ausgeschlossen werden kann; oder umgekehrt formuliert, wenn es für ein Verklagen des Drittschuldners berechtigte Aussichten auf Erfolg gibt
Diese Erfolgsaussicht ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine Zusage des Drittschuldners vorliegt, die Verbindlichkeit für den Schuldner zu begleichen. Das war hier der Fall. Die Zahlungszusage lag vor, sie wurde jedoch weder eingehalten noch eingelöst. Der Gläubiger hatte aufgrund dieser Situation keine andere Wahl und Möglichkeit, die bereits durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend gemachte Forderung rechtlich durchzusetzen.
Gerade wegen der Drittschuldnererklärung zur Forderungsbegleichung war die anschließende Klage keineswegs mutwillig, sondern der logische und auch einzig verbleibende Weg zur Realisierung der titulierten Forderung. Insofern waren auch die sich aus dem Klageverfahren ergebenden Kosten einerseits notwendig und andererseits unvermeidbar. Der BGH macht in seiner Entscheidung auch deutlich
Im gegebenen Fall hat der Schuldner auch und insofern zusätzlich die sich aus dem Drittschuldnerverfahren ergebenden Verfahrenskosten zu tragen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn sie von dem nach Ende des Verfahrens anstandslos und freiwillig bezahlt werden.
Daraus ergibt sich für den Schuldner, dass
- er nicht automatisch aus dem Obligo ist, wenn sein eigener als der dritte Schuldner die Zahlungspflicht anerkennt
- auch ungeachtet des Drittschuldners eine vorrangige Haftung für ihn als den originären Schuldner bestehen bleibt
- er letztendlich vom Goodwill des Drittschuldners abhängig ist; und zwar sowohl in Bezug auf die Verpflichtung selbst als auch auf die anschließend zu zahlenden Zwangsvollstreckungskosten