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Inkasso Kosten - evocate Inkasso GmbHDie Erstattung außerprozessualer Anwaltskosten
Bei der Erstattung der Prozesskosten handelt es sich um ein häufig auftretendes Streitthema. Insbesondere die Übernahme der außerprozessual aufgewendeten Rechtsanwaltskosten beschäftigen zahlreiche Menschen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bereits am 12.12.2006 ein eindeutiges Urteil verkündet.

Die Verhandlung beschäftigte sich mit zwei Parteien, die während der Jahre 1999 und 2000 miteinander bekannt waren. Der Beklagte forderte damals von der Klägerin eine Rückzahlung der gerichtlichen Kosten in Höhe von 201.800,00 DM und drohte gleichzeitig weiterführende rechtliche Schritte an. Er führte detailliert auf, wie sich die hohen Schulden der Klägerin aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzten. Kurz darauf beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, der den Anspruch des Mannes als unbegründet zurückwies. Entsprechend erhob er keine Anklage gegen die Frau.

Nach dem Rechtsstreit verlangte die Dame mit der vorliegenden Klage den Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 2.483,66 Euro. Diesen Betrag musste sie aufwenden, um das angedrohte Gerichtsverfahren abzuwehren. Diesem Anliegen hat das zuständige Amtsgericht stattgegeben. Außerdem wies das Berufungsgericht die gerichtliche Berufung des Angeklagten ab. Dieser wollte den Entschluss nicht hinnehmen und legte mit dem Ziel einer Klageabweisung Revision ein. Während des laufenden Prozesses stellte der Bundesgerichtshof fest, dass zwischen den Parteien aufgrund der unberechtigten Forderung des Beklagten eine quasi-deliktische Sonderverbindung vorliegt.

Diese Beziehung weist starke Ähnlichkeiten zum „culpa in contrahendo“ auf und löst deshalb ebenso eine Forderungsverletzung aus. Entsprechend ergibt sich aus ihr ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Diese Entscheidung stärkte zusätzlich der Umstand, dass die Klägerin der unberechtigten Inanspruchnahme ebenfalls mit einer negativen Feststellungsklage entgegentreten konnte.

Angefochtenes Urteil hielt einer Revision nicht stand
Im vorliegenden Fall liegt kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch vor. Aus diesem Grund überprüfte das Berufungsgericht, ob der Beklagte einer Kostenerstattungspflicht nach materiellem Recht unterliegt. Dabei handelt es sich um einen sogenannten materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Vorerst bejahte das zuständige Gericht die vorliegende Art des Anspruchs zu Unrecht.

Im damaligen Fall war ein materiellrechtlicher Kostenanspruch natürlich nicht durch die Regelungen der Paragraphen 91 ff. ZPO ausgeschlossen. Dennoch müssen für die Anspruchsgrundlage einige entscheidende Voraussetzungen gegeben sein. Diese Art des Anspruchs auf Kostenausgleich besteht nur, wenn ein gültiger Vertrag, Verzug oder eine positive Vertragsverletzung vorliegt. Darüber hinaus ergibt er sich aus culpa in contrahendo sowie einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt.

Für den Fall des Beklagten musste jedoch das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Januar 2002 betrachtet werden, da das Anspruchsschreiben am 06.12.2000 verfasst wurde. Dabei lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Abwehr einer unberechtigten Forderungskonfrontation sowie die Bezeichnung als angeblicher Schuldner vor. Die notwendigen Voraussetzungen zum Bejahen des Anspruchs waren somit nicht erfüllt. Schließlich setzt dieser voraus, dass der vermeintliche Anspruch aus einer (vor-)vertraglichen Beziehung resultiert. Diese lag nicht vor, da der Beklagte die Forderung frei erfand.

Senat erkennt planwidrige Lücke nicht an
Die Revisionserwiderung verwies darauf, dass dem Anspruch wegen einer lückenhaften Darstellung im Prozessrecht nicht zugestimmt werden könne. Sie betonte, dass ein auf §§ 91 ff. ZPO gestützter Kostenerstattungsanspruch zu einer nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht führen würde, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht besteht jedoch keine planwidrige Lücke im materiellen Haftungsrecht. Laut BGH-Urteil vom 30.04.1986 (VIII ZR 112/85) begründete das unvollständige Erfassen einzelner Fallgestaltungen keine Regelungslücke.

Entsprechend konnte der Senat die Klage nicht mit der von der Revision angegebenen Begründung abweisen. Er bestätigte, dass die Anwaltskosten nur dann materiellrechtlich zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte das Heranziehen eines Rechtsanwalts für unausweichlich halten kann. Diese Aussage stützen zusätzlich die Senatsurteile BGHZ 127, 348 und 351. Obwohl laut Revision kein Rechtsanwalt notwendig war, um die ungültige Forderung abzuwehren, konnte die Klägerin von diesem Umstand nichts wissen. Aus diesem Grund gab er ihrem Antrag auf Erstattung der Anwaltskosten statt.