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Forenbetreiber haften für rechtswidrige Blogeinträge

Das Internet stellt nicht alleine einen Wirtschaftsraum mit enormer Reichweite dar. Auch eine Bühne für den Meinungsaustausch kann darin gesehen werden. Doch vielfach eröffnet sich die Frage, wer etwa für missliebige Blogeinträge oder Artikel in einem Forum überhaupt die Verantwortung trägt. Juristisch gilt dabei die Ansicht, dass neben dem Urheber auch der Betreiber der Plattform haften kann.

Veränderte Rechtsprechung seit dem Jahr 2011

Es ist erst wenige Jahre her, da wurden derartige Fälle recht eindeutig entschieden. Hatte eine Person beleidigende, ehrverletzende oder anderweitig in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Blogeinträge veröffentlich, so konnte sie dafür zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Grundgedanke dahinter glich jenem der mündlichen Rede: Lediglich der Urheber kann für seine Äußerungen haften. Diese Ansicht geriet im Jahre 2011 aber an ihre Grenzen, als erstmals auch das Mitwirken des Foren- oder Blogbetreibers höchstrichterlich überprüft wurde. Der Bundesgerichtshof manifestierte in seinem Urteil einen Trend, der aus heutiger Sicht logisch erscheint.

Auch der Betreiber haftet

Gegenwärtig hat sich grundsätzlich nichts daran geändert, dass der Urheber seine Blogeinträge zunächst selbst rechtfertigen muss. Er kann also eine strafrechtliche Sanktion erfahren wie auch zivilrechtlich schadensersatzfähig sein. Eine weitere Haftung ergibt sich aber für den Inhaber der Webseite, auf der die missliebigen Aussagen veröffentlicht wurden. Die von den Beleidigungen oder Ehrverletzungen betroffene Person kann von dem Betreiber ein Löschen der Postings einfordern – und diesen Anspruch gegebenenfalls auch gerichtlich auf dem Klageweg durchsetzen. Der Adressat der Einträge ist somit privilegiert, gegen zwei Parteien vorzugehen. Hieraus wiederum hat der Bundesgerichtshof eine veränderte Beweispflicht abgeleitet.

Die Aussagen müssen belegbar sein

Im Regelfall tritt nun folgende Vorgehensweise ein. Ein Autor veröffentlicht beleidigende Blogeinträge. Deren Löschung wird von dem Betroffenen beim Betreiber des Forums eingefordert. Dieser wiederum ist jetzt nicht sofort verpflichtet, die Aussagen von seiner Webseite zu tilgen. Vielmehr kann er den Verfasser der Zeilen um einen Nachweis für seine Auffassung bitten. Der Autor wird damit beweispflichtig. Er kann durch das Vorlegen nachvollziehbarer Gründe für seine Meinung also sowohl sich als auch den Inhaber des Blogs vor rechtlichen Ansprüchen bewahren. Dennoch bestimmte der Bundesgerichtshof im Jahre 2011 hiervon eine Ausnahme.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen wirken schwerwiegend

Es mag immer Aussagen geben, die sogar bei inhaltlich richtigem Kern nicht veröffentlicht werden dürfen. Ihre Auswirkungen für den Betroffenen sind derart gravierend, dass entsprechende Blogeinträge selbst dann gelöscht werden müssen, wenn für deren Wertgehalt ein Beweis vorliegt. In solchen Fällen müsste der Betreiber der Webseite also auch belegbare Postings tilgen, will er einen Rechtsanspruch gegen sich vermeiden. Und das selbst dann, wenn der Server der Homepage außerhalb Deutschlands steht. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil die Rechtslage im persönlichen Umgang miteinander im virtuellen Raum verändert. Missliebige Aussagen begründen damit nicht mehr alleine eine Haftung des Urhebers, sondern auch jener Person, auf deren Plattform diese veröffentlicht wurden.