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Hemmung der Verjährung §§ 204 BGB

§ 204 BGB bestimmt, dass ein Anspruch durchsetzbar bleiben soll, wenn der Gläubiger ein förmliches Verfahren mit dem Ziel der Durchsetzung seines Anspruchs eingeleitet hat.

Geldtendmachung der Verjährung

Die Verjährung eines Anspruchs wird durch Geltendmachung desselben gegen den richtigen Schuldner gehemmt (uffpasse der falsche Verhandlungspartner Mutter, Vater, Ehepartner geht nicht), d.h. die Verjährungsfrist fängt nicht neu an zu laufen (wird nur unterbrochen), sondern der weitere Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Verfahrens gestoppt, wenn, soweit und ab dem Zeitpunkt, in dem
Nr.1:
der Gläubiger wirksam, also eine den wesentlichen Erfordernissen des § 253 ZPO entsprechende und bei Anwaltszwang von einem Rechtsanwalt unterschriebene Leistungs-, Feststellungs-, oder Stufenklage auch hinsichtlich der Hilfsanträge, erhebt, also die Klage zugestellt ist oder die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (Eingang bei Gericht) gemäß § 167 ZPO zurückwirkt, also wenn sie nach Einreichung der Klage demnächst erfolgt, dementsprechend eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung höchstens von 14 Tagen eingetreten ist oder eine längere Verzögerung dem Kläger nicht zuzurechnen ist (RN 2-6) (Quelle: Palandt 2003, wähs net ob des nohch stimmt im Staudinger hab ich nix gfune)
Nr. 2:
ein Antrag auf Unterhalt Minderjähriger im vereinfachten Verfahren (vgl. §§ 645 ZPO) zugestellt ist bzw. die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkt (vgl. bei Nr. 1) (RN. 17) (Palandt)
Nr. 3:
ein Mahnbescheid oder europäischer Mahnbescheid zugestellt ist bzw. die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkt (vgl. bei Nr. 1), sofern der Schuldner aus dem Mahnbescheid erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird (RN. 18)
Nr. 4:
der Gläubiger einen Antrag an eine durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder bei einem einvernehmlichen Einigungsversuchh bei einer anderen Gütestelle (§ 15 a III EGZPO) eingereicht hat und dieser dem Schuldner bekannt gegeben (nicht zugestellt) worden ist bzw. die Bekanntgabe auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkt (vgl. bei Nr. 1) (RN 19)

Nr. 5: der Gläubiger die Aufrechnung, die im Ergebnis (z.B. aufgrund aufgrund materiellrechtlicher Gründe wie Aufrechnungsverbote, prozessual unzulässiger Aufrechnung oder nicht berücksichtigter Eventualaufrechnung) nicht durchgreift, im Prozess erklärt oder eine bereits stattgefundene außergerichtliche Aufrechnung vorträgt (RN 20)

Nr. 6: eine den Zulässigkeitserfordernissen entsprechende Streitverkündung (§ 72 ZPO) des Berechtigten zugestellt bzw. demnächst zugestellt (§ 167 ZPO) wird (RN 21)

Nr. 7: ein Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens des Berechtigten gegen den Schuldner zugestellt ist bzw. demnächst zugestellt (§ 167 ZPO) wird, sofern die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tatsachenbehauptung, wenn auch vielleicht nur als Indiz, für die Entscheidung über den Anspruch von Bedeutung sein kann (RN 22)

Nr. 8: ein Begutachtungsverfahren beginnt, wobei das Verfahren im Falle einer Vereinbarung einer Begutachtung bei fehlenden Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Beginn des Verfahrens mit Beauftragung des Gutachters beginnt, auch bei Beauftragung des einvernehmlich ausgewählten Gutachters durch den Schuldner, im Falle des Verfahrens gemäß § 641 a BGB beginnt das Verfahren mit Beauftragung des Gutachters durch den Gläubiger (§ 641 a II 2 BGB) (RN 23)

Nr. 9: der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Arrests, einstweiliger Verfügung/Anordnung, sofern der Antrag den wesentlichen Erfordernissen der §§ 945 ff ZPO entspricht und nicht rechtsmißbräuchlich zur Hemmung der Verjährung gestellt wurde, einreicht (wenn keine Zustellung erfolgt (Regelfall)) und dieser innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zustellt wird (RN 24)

Nr. 10: der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat, wobei die Hemmung auch bei Einstellung des Insolvenzverfahren wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes (§ 212 InsO) bestehen bleibt (RN 25)

Nr. 11: ein schiedsgerichtliches Verfahren beginnt, also der Beklagte den Antrag empfangen hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen (§ 1044 ZPO), wobei der Antrag für den Eintritt der Hemmung die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstands und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten muss (RN 26)

Nr. 12: ein Antrag bei einer Behörde eingereicht wird, sofern die Entscheidung einer Behörde Zulässigkeitsvoraussetzung – wenn auch nur zum Teil – für die zu erhebende Klage, also ein behördliches Vorverfahren Prozessvoraussetzung, ist und die Klage innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der behördlichen Entscheidung an den Gläubiger erhoben wird (RN 27)

Nr. 13: der Gläubiger einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. § 36 ZPO) beim im Rechtszug höheren Gericht gestellt hat und nach Zugang der Entscheidung dieses Gerichts an den Gläubiger dieser die Klage, den Mahnantrag oder einen anderen Antrag innerhalb von 3 Monaten erhebt (RN 28)

Nr. 14: der Gläubiger einen erstmaligen (RN 31) Antrag auf Prozesskostenhilfe, der den wesentlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entspricht (die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 II ZPO kann nachgereicht werden), insbesondere den Anspruch individualisiert und den Streitgegenstand bestimmt, gestellt hat (RN 30) und dieser dem Schuldner bekannt gegeben wurde (keine Zustellung nach ZPO erforderlich) oder demnächst bekannt gegeben wird (vgl. Nr. 1) (RN 32)

Sämtliche angegebenen Randnummern beziehen sich auf Palandt, BGB, 62. Auflage, § 204.